Schwerbehinderte, Arbeitgeber

Schwerbehinderte: Arbeitgeber müssen Zusatzurlaub aktiv mitteilen

12.06.2026 - 22:51:14 | boerse-global.de

Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Mitarbeiter aktiv über Zusatzurlaub informieren, sonst drohen Nachzahlungen. Aktuelle Urteile klären Fristen und Kündigungsschutz.

Schwerbehinderte: Urlaubsabgeltung und aktive Hinweispflicht des Arbeitgebers
Schwerbehinderte - Nahaufnahme eines Kalenderblattes mit hervorgehobenem Datum und einem Dokument, das Urlaubsansprüche und Fristen symbolisiert. 12.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Doch die Regelungen sind komplex – und Arbeitgeber trifft eine aktive Hinweispflicht.

Wer diese Pflicht verletzt, riskiert teure Nachzahlungen. Das zeigt die aktuelle Rechtsprechung.

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Fünf Tage Zusatzurlaub – aber nur mit Hinweis

Schwerbehinderte erhalten nach § 208 SGB IX fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Klingt einfach – ist es aber nicht.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte klar: Arbeitgeber müssen ihre schwerbehinderten Mitarbeiter aktiv über diesen Zusatzurlaub informieren. Unterlassen sie das, verfällt der Urlaub am Jahresende nicht automatisch.

Die Folge: Scheidet der Arbeitnehmer aus, kann er Abgeltung oder Schadensersatz fordern. Einzige Ausnahme: Der Arbeitgeber wusste nichts von der Behinderung.

Grenzen der Urlaubsansammlung bei Krankheit

Bei langjähriger Erkrankung stellt sich die Frage: Wie viel Urlaub kann sich ansammeln?

Der Europäische Gerichtshof erlaubt eine zeitliche Begrenzung. 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres gilt die Ansammlung als beendet.

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte diese Linie. Ein langjährig erkrankter Schlosser klagte auf Abgeltung für mehrere Jahre. Das Gericht entschied: Tarifverträge mit 15-monatiger Frist sind wirksam. Der Arbeitgeber muss nur den Urlaub abgelten, der innerhalb dieser Frist nicht verfallen war.

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Kündigungsschutz: Fristen genau einhalten

Der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX hängt von formalen Fristen ab. Das Bundesarbeitsgericht konkretisierte die Anforderungen Ende Januar 2026.

Entscheidend: Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss vollständig abgeschlossen sein. Eine bloße Kenntnisnahme reicht nicht. Wer die einwöchige Frist nicht abwartet, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung.

Doch auch Arbeitnehmer haben Pflichten. Das Landesarbeitsgericht Köln warnt: Wer den Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Wochen nach Kündigung über seine Schwerbehinderung informiert, kann den Schutz verlieren. Eine rückwirkende Feststellung allein genügt nicht.

Finanzielle Aspekte: Kein Ruhen des Krankengeldes

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich die Frage der Anrechnung auf Sozialleistungen. Das Bundessozialgericht entschied: Urlaubsabgeltung führt nicht zum Ruhen des Krankengeldes. Beide Leistungen können nebeneinander bezogen werden.

Für 2026 gelten zudem aktualisierte Steuerpauschbeträge. Je nach Grad der Behinderung (GdB) sind bis zu 2.840 Euro absetzbar. Bei Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit) oder „Bl“ (Blindheit) steigt der Betrag auf 7.400 Euro. Hinzu kommen Fahrtkostenpauschalen von bis zu 4.500 Euro sowie Erleichterungen bei der Kfz-Steuer.

WM 2026: Was gilt bei nächtlichen Spielen?

Die Fußball-Weltmeisterschaft in Nordamerika bringt zusätzliche Fragen. Wegen der Zeitverschiebung laufen Spiele bis in die frühen Morgenstunden.

Experten betonen: Arbeitgeber sollten Urlaubswünsche berücksichtigen, betriebliche Belange haben aber Vorrang. Eigenmächtiges Zuspätkommen oder Übermüdung rechtfertigen keine Arbeitsbefreiung. Die Folgen reichen von der Abmahnung bis zur Kündigung.

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