Schweizer, Start-up-Regeln

Schweizer Start-up-Regeln: 17-Stunden-Arbeitstage ab Dezember erlaubt

Veröffentlicht am: 30.10.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Neue Ausnahmen erlauben qualifizierten Start-up-Beschäftigten längere Einsätze; Zuschläge, Ruhezeiten und Zeiterfassung bleiben vorgeschrieben.
Ein minimalistischer, leerer Innenraum mit großen Glasfenstern und Blick auf eine verschwommene städtische Dämmerung. Illustration mit AI erstellt.

Der Schweizer Bundesrat hat am 28. Oktober 2026 neue Sonderbestimmungen für junge Wachstumsunternehmen beschlossen. Durch eine Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) treten ab dem 1. Dezember 2026 flexiblere Arbeitszeitmodelle für die Start-up-Branche in Kraft. Damit soll den besonderen operativen Anforderungen von Jungunternehmen Rechnung getragen werden, während grundlegende Schutzmechanismen für Beschäftigte bestehen bleiben.

Ausweitung von Arbeitsspannen und Ruhezeitregelungen

Die verabschiedeten Ausnahmeregelungen ermöglichen es künftig, die tägliche Arbeitsspanne deutlich auszudehnen. Tages- und Abendarbeit dürfen inklusive Pausen und Überzeit höchstens 17 Stunden umfassen, was einer Verlängerung um drei Stunden gegenüber der sonst üblichen Grenze von 12,5 Stunden entspricht.

Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche auf minimal 9 Stunden verkürzt werden, sofern im Durchschnitt von vier Wochen mindestens 11 Stunden erreicht werden.

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Darüber hinaus erlaubt die Verordnungsänderung Arbeitseinsätze an bis zu 6 Sonntagen sowie in 10 Nächten pro Jahr ohne behördliche Bewilligung. Bestehende finanzielle und zeitliche Schutzrechte bleiben davon jedoch unberührt: Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit in Höhe von 25 Prozent beziehungsweise 50 Prozent sowie die vorgeschriebenen Ausgleichsruhezeiten müssen die Arbeitgeber weiterhin gewähren.

Strenge Voraussetzungen für Betriebe und Beschäftigte

Die Inanspruchnahme der Sonderregeln ist an enge Kriterien gebunden. Als Start-up gilt dem Beschluss zufolge eine Aktiengesellschaft in der Aufbauphase mit hohem Wachstumspotenzial.

Die Unternehmensgründung darf in der Regel nicht länger als 5 Jahre zurückliegen; liegt noch kein positiver operativer Cashflow vor, gilt eine Grenze von nicht länger als 10 Jahren. Ausgeschlossen von den Erleichterungen sind Spin-offs, Franchise-Betriebe sowie Corporate Start-ups.

Aufseiten des Personals müssen mehrere Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
- Die Beschäftigten verfügen über besondere berufliche Fähigkeiten.
- Der Einsatz erfolgt an einem spezifischen, zeitlich befristeten Projekt.
- Es besteht weitgehende Autonomie mit mindestens halber Selbstbestimmung der eigenen Arbeitszeit.
- Die Mitarbeitenden sind über einen Mitarbeiterbeteiligungsplan (ESOP) am Unternehmen beteiligt.

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Arbeitgeber bleiben zugleich verpflichtet, die Arbeitszeit präzise zu erfassen, lückenlos zu dokumentieren und Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge umzusetzen.

Politischer Hintergrund und Branchenkompromiss

Die neuen Vorgaben gehen auf eine parlamentische Initiative des FDP-Nationalrats Marcel Dobler aus dem Jahr 2016 zurück. Die Neuerung wurde schließlich auf Verordnungsebene und nicht über eine Revision des Arbeitsgesetzes umgesetzt.

Der Beschluss basiert auf Rundtischgesprächen mit den Sozialpartnern und stieß in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung, wenngleich der erzielte Kompromiss hinter dem ursprünglichen Entwurf zurückbleibt.

Gewerkschaften tragen die Einigung mit Vorbehalten mit. Der Waadtländer SP-Nationalrat Samuel Bendahan verlangte in diesem Zusammenhang eine buchstabengetreue Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen.

Jahresarbeitszeitmodell für Beratungsberufe

Neben den Regelungen für Start-ups passte der Bundesrat am selben Tag auch die Vorgaben für die Revisions-, Fiduziar- und Steuerberatungsbranche an. Eingeführt wird ein Jahresarbeitszeitmodell für Fachkräfte mit einem Jahreslohn von über CHF 120'000 und einem Bildungsabschluss auf Niveau 6 (Bachelor).

Für diese Beschäftigten gilt ein zulässiger Wochenschnitt von maximal 45 Stunden bei einer Obergrenze von höchstens 63 Stunden pro Einzelwoche. Bis zu 9 Sonntage pro Jahr dürfen sie im Rahmen dieses Modells im Umfang von jeweils 5 Stunden bewilligungsfrei arbeiten.

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