Schweizer Bau-GAV: Krankentaggeld beträgt in fünf Verträgen einheitlich 80 Prozent
Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 03:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der Schweizer Baubranche gelten je nach Teilsektor und Gesamtarbeitsvertrag unterschiedliche Bestimmungen für Krankheitsabsenzen und Urlaubsansprüche. Ein vom Fachportal Baunex veröffentlichter Branchenvergleich stellt die jeweiligen Regelungen aus fünf zentralen Gesamtarbeitsverträgen gegenüber.
Die Gegenüberstellung zeigt deutliche Unterschiede bei den Karenztagen vor Beginn der Taggeldzahlung und bei der Verteilung der Versicherungsprämien, während die Höhe des Krankentaggelds in den betrachteten Branchen einheitlich festgelegt ist.
Einheitliche Entschädigungshöhe bei differenzierten Karenztagen
Nach Angaben von Baunex beläuft sich das Krankentaggeld in allen fünf verglichenen Verträgen auf jeweils 80 %. Spürbare Abweichungen bestehen hingegen bei den Karenztagen, also jenen unbezahlten oder vom Betrieb zu überbrückenden Tagen zu Beginn einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Im GAV der Elektrobranche ist 1 Karenztag vorgesehen. Für Maler und Gipser greift eine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit: Bei weniger als vier Dienstjahren fallen 2 Karenztage an, ab dem vierten Dienstjahr reduziert sich der Anspruch auf 1 Karenztag. Im Westschweizer Vertrag CCT-SOR sind 2 Karenztage festgelegt.
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Aufteilung der Prämien und vertragliche Grundlagen
Unterschiede zeigen sich laut dem Vergleich auch bei der Finanzierung des Krankentaggelds. Während die Prämien für das Krankentaggeld in den meisten der untersuchten Vereinbarungen hälftig zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden geteilt werden, gilt im CCT-SOR ein abweichender Schlüssel. Dort tragen die Mitarbeitenden 1/3 und die Betriebe 2/3 der Prämie.
Als Grundlage des Branchenvergleichs führt das Portal mehrere zentrale Abkommen an: den Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV 2026–2031), den GAV für die Gebäudetechnik (2025–2028), die Verträge für das Elektrogewerbe sowie für das Maler- und Gipsergewerbe (jeweils 2026–2029) und die Westschweizer Vereinbarung CCT-SOR 2024.
Bandbreite bei Ferien und bezahlten Feiertagen
Auch bei den arbeitsfreien Tagen ergeben sich je nach Teilbranche und Alter der Beschäftigten differenzierte Vorgaben. Die Ferienansprüche in den verglichenen Verträgen bewegen sich in einer Spanne von 22 bis 30 Tagen.
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Bei den bezahlten Feiertagen verzeichnet der Landesmantelvertrag mindestens 8 Tage, während in den übrigen im Bericht analysierten Branchenverträgen höchstens 9 bezahlte Feiertage vorgesehen sind.
