Schuldzinsenabzug, Finanzamt

Schuldzinsenabzug: 6-Prozent-Kürzung bei Überentnahmen greift

19.06.2026 - 00:09:19 | boerse-global.de

Bei Überentnahmen kürzt das Finanzamt pauschal den Schuldzinsenabzug. Ein Freibetrag von 2.050 Euro schützt vor kleineren Korrekturen.

Überentnahmen im Betrieb: So kürzt das Finanzamt Schuldzinsen
Schuldzinsenabzug - Ein Taschenrechner zeigt Finanzzahlen, mit einem Stapel Euro-Banknoten und Münzen im unscharfen Hintergrund auf einem dunklen Holztisch. 19.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Steuerexperten erklären, wie der Schuldzinsenabzug gekürzt wird – und welche Freibeträge greifen.

Die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen steht bei Betriebsprüfungen regelmäßig im Fokus. Grundsätzlich sind Zinsen für betriebliche Kredite als Betriebsausgaben abziehbar. Diese Regelung erfährt jedoch eine Einschränkung bei sogenannten Überentnahmen. Entnahmen, die den Gewinn plus Einlagen übersteigen, führen zu einer pauschalen Kürzung des Zinsabzugs.

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So funktioniert die Zinskürzung

Eine Überentnahme liegt vor, wenn die privaten Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Steuerrechtlich gilt dann: Ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen wird der privaten Lebensführung zugerechnet.

Betroffen sind Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften – also Einzelunternehmer, Freiberufler und Landwirte. Das Gesetz soll verhindern, dass Zinsen für Kredite abgezogen werden, die faktisch private Entnahmen finanzieren.

Rechenbeispiel und Freibetrag

Die Berechnung erfolgt pauschal: 6 Prozent der kumulierten Überentnahmen des laufenden und der vorangegangenen Jahre gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Ein Freibetrag von 2.050 Euro schützt Kleinstfälle. Erst wenn die rechnerisch nicht abziehbaren Zinsen diesen Betrag übersteigen, erhöht sich der Gewinn.

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Ein Beispiel für 2025: Bei einem Gewinn von 50.000 Euro und Entnahmen von 70.000 Euro entsteht eine Überentnahme von 20.000 Euro. Darauf entfallen 6 Prozent – also 1.200 Euro. Sind die tatsächlichen Schuldzinsen höher, erhöht sich der steuerpflichtige Gewinn um diesen Betrag, sofern der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist.

Keine Auswirkung durch neue BFH-Rechtsprechung

Während die Zinskürzung bei Überentnahmen eine Verschärfung darstellt, gibt es in anderen Bereichen Entlastungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 24. März 2026: Zinslose Ratenzahlungsvereinbarungen bei Verkäufen im Privatvermögen lösen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen mehr aus.

Das Gericht gab seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach bei langfristigen Raten ein fiktiver Zinsanteil von 5,5 Prozent zu versteuern war. Die Entscheidung betrifft Grundstücksverkäufe oder Forderungen aus Zugewinnausgleich. Für die Schuldzinsenkürzung bei Überentnahmen im Betriebsvermögen hat das Urteil jedoch keine Bedeutung – hier bleibt die pauschale Korrektur bestehen.

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