Schenkungsteuer, Doppelte

Schenkungsteuer: Doppelte Besteuerung ist korrigierbar, nicht nichtig

05.06.2026 - 09:10:28 | boerse-global.de

Finanzgericht Düsseldorf stuft doppelte Schenkungsteuer-Festsetzung als korrigierbaren Fehler ein, nicht als nichtig. Revision zum BFH zugelassen.

Doppelte Schenkungsteuer: FG Düsseldorf erlaubt Korrektur
Schenkungsteuer - Eine Hand hält eine Lupe über zwei sich überlappende Steuerdokumente, die doppelte Besteuerung symbolisierend, in einem Büro. 05.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied nun: Die doppelte Festsetzung ist rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der Fehler lässt sich über die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung beheben.

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Keine Nichtigkeit trotz doppelter Besteuerung

Das Urteil vom 21. April 2026 (Az. 4 K 705/25 Erb) beschäftigt sich mit einem klaren Fall: Ein Steuerpflichtiger bekam für angebliche Schenkungen verschiedener Zuwendungsgeber zwei separate Bescheide – vom 18. Juli 2023 und vom 6. November 2023. Beide bezogen sich auf denselben Lebenssachverhalt.

Die Richter stellten klar: Eine doppelte Festsetzung ist zwar rechtswidrig, erreicht aber nicht den Grad der Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO. Dafür müsste ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegen, der offenkundig ist. Das sahen die Düsseldorfer Richter nicht.

Korrektur statt Aufhebung

Das Gericht stuft die doppelte Besteuerung als korrigierbaren Fehler nach § 174 AO ein. Diese Vorschrift regelt die Aufhebung oder Änderung von Bescheiden bei widerstreitenden Festsetzungen. Die Entscheidung schafft damit Rechtssicherheit für die steuerliche Verfahrenspraxis.

Weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, ließen die Richter die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Der BFH muss nun klären, ob diese Auslegung Bestand hat.

Österreich als Vergleich: Milliarden ohne Steuer

Die Diskussion um Schenkung- und Erbschaftsteuer bleibt auch international aktuell. In Österreich flossen 2025 rund 12,57 Milliarden Euro an Schenkungen – ein Rückgang gegenüber 14,5 Milliarden im Vorjahr. Eine entsprechende Steuer existiert dort nicht.

Von den 35.728 erfassten Schenkungen entfielen 11,59 Milliarden Euro auf Übertragungen unter Verwandten. Der Median der Schenkungssumme lag bei 100.000 Euro.

In der steuerrechtlichen Fachdiskussion Anfang Juni betonten Experten wie Mario Hübler: Das Argument der Doppelbesteuerung bei Erbschaften sei oft schwach. Große Vermögen bestünden häufig aus unbesteuerten Wertsteigerungen. Historische Konzepte wie der Rignano-Plan sähen eine progressive Besteuerung nach der Anzahl der Vererbungen vor, um dynastische Vermögenskonzentrationen zu begrenzen.

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Parallelentwicklungen: Verrechnungspreise und Vorsteuerabzug

Neben der Schenkungsteuer konkretisieren andere Gerichte derzeit die Anforderungen an steuerliche Compliance. Unternehmen müssen ihre Systeme zur Prüfung von Verrechnungspreisen steuerartübergreifend anpassen – besonders das Zusammenspiel zwischen Umsatzsteuer und Zollrecht.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat den Vorsteuerabzug neu geregelt. Seit dem Urteil vom 11. Februar 2026 ist der Abzug bereits im Leistungsmonat zulässig, sofern die Rechnung vor der Abgabe der Steuererklärung vorliegt. Bisher war der physische Eingang der Rechnung bis zum Monatsende Voraussetzung. Das könnte für viele Unternehmen zu Liquiditätsvorteilen führen.

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