Schachtelstrafe: Finanzgericht wendet 5%-Regel auch bei DBA-Freistellung an
Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 03:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem nun veröffentlichten Urteil hat sich das Finanzgericht Münster mit der steuerlichen Behandlung von Dividenden befasst, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen.
Das Gericht entschied am 23. Juni 2026 (Az. 9 K 552/22 K), dass die sogenannte Schachtelstrafe gemäß § 8b Abs. 5 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auch dann die inländische Bemessungsgrundlage erhöht, wenn der Gewinn der Betriebsstätte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der deutschen Steuer freigestellt ist.
Rechtlicher Hintergrund und die 5-Prozent-Regelung
Die steuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen bei Kapitalgesellschaften sieht grundsätzlich vor, dass Dividenden weitgehend steuerfrei bleiben, um eine Mehrfachbelastung innerhalb von Konzernstrukturen zu vermeiden. Allerdings fingiert der Gesetzgeber in § 8b Abs. 5 S. 1 KStG einen Anteil von 5 % dieser Dividenden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Diese Regelung wird in der Fachwelt häufig als Schachtelstrafe bezeichnet.
Im Kern führt dies dazu, dass 95 % einer Dividende effektiv steuerfrei gestellt werden, während die verbleibenden 5 % pauschal als Aufwand gewertet werden, der den steuerlichen Gewinn mindert – und somit im Ergebnis der Besteuerung unterliegt.
Die Streitfrage vor dem Finanzgericht Münster drehte sich darum, ob diese Regelung auch dann Anwendung findet, wenn die Dividenden einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, deren Einkünfte aufgrund völkerrechtlicher Abkommen in Deutschland eigentlich nicht besteuert werden dürfen.
Auswirkungen auf DBA-freigestellte Einkünfte
Das FG Münster hat mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Juni 2026 (Az. 9 K 552/22 K) entschieden, dass die Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG die inländische Bemessungsgrundlage auch dann erhöht, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte nach DBA freigestellt ist. Wer Auslandsdividenden über freigestellte Betriebsstätten leitet, sollte die konkreten Folgen für die eigene Struktur kennen. Kostenlosen Leitfaden zur Schachtelstrafe bei DBA-Fällen anfordern
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Juni 2026 greift die Hinzurechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben auch in Konstellationen, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode für die Gewinne der ausländischen Betriebsstätte vorsieht. Demnach erhöht der Betrag in Höhe von 5 % der Dividende die inländische steuerliche Bemessungsgrundlage.
Das Gericht stellte klar, dass die Schachtelstrafe unabhängig von der Freistellung des Betriebsstättengewinns nach dem DBA zu betrachten sei. Auch wenn die eigentlichen Erträge der Betriebsstätte im Inland durch das Abkommen von der Steuer ausgenommen sind, werde durch die gesetzliche Fiktion der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben eine Korrektur vorgenommen, die sich auf die inländische Steuerlast auswirkt. Damit folgt die Rechtsprechung einer strikten Anwendung der nationalen Korrekturvorschriften des Körperschaftsteuergesetzes.
Einordnung der Entscheidung und Rechtskraft
Wie aus Berichten vom 10. September 2026 hervorgeht, ist das Urteil des Finanzgerichts Münster bereits rechtskräftig. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen bedeutet dies eine Bestätigung der bisherigen Verwaltungspraxis und schafft Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Auslandsdividenden in freigestellten Betriebsstätten.
Bei grenzüberschreitenden Beteiligungen bleibt die Verzahnung von nationalem Korrekturrecht und Abkommensrecht komplex: Das DBA nimmt die operativen Gewinne der Betriebsstätte aus der deutschen Steuer, die pauschale Ausgabenkürzung des § 8b KStG behält dem Fiskus jedoch einen Teil der Besteuerungsmacht vor. Wer seine Konzernstruktur für 2026 planen will, findet in diesem Leitfaden eine Checkliste zur Steuerplanung für Auslandsbetriebsstätten sowie fünf Gestaltungshinweise. Checkliste Auslandsbetriebsstätten jetzt sichern
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Verzahnung von nationalem Steuerrecht und internationalem Abkommensrecht. Während das DBA den Zugriff auf die operativen Gewinne der Betriebsstätte einschränkt, behält sich der deutsche Fiskus über die pauschale Ausgabenkürzung des § 8b KStG einen Teil der Besteuerungsmacht vor, sofern Dividenden über diese Betriebsstätten fließen.
Experten weisen darauf hin, dass die Entscheidung die steuerliche Komplexität bei der Strukturierung von Auslandsengagements weiter verdeutlicht, da die Schachtelstrafe faktisch zu einer effektiven Steuerbelastung auf Ebene der inländischen Muttergesellschaft führt, ungeachtet der theoretischen Freistellung der Auslandseinkünfte.
