Säumniszuschläge: Wann Finanzämter den Erlass gewähren müssen
Veröffentlicht am: 30.08.2026 um 19:49 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Steuerpflichtige und Schuldner sehen sich bei Zahlungsverzögerungen oft mit automatischen Sanktionen konfrontiert. Während Säumniszuschläge im Steuerrecht kraft Gesetzes entstehen, bietet die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen Spielraum für einen Erlass. Aktuelle Urteile und gesetzliche Anpassungen konkretisieren zudem den Schutz von Betroffenen bei Pfändungen und drohenden Versorgungssperren.
Gesetzliche Automatik und Möglichkeiten des Erlasses
Säumniszuschläge entstehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) allein durch den Zeitablauf und setzen kein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung vom Juli 1985 (Az. I R 172/79). Dennoch sieht die Abgabenordnung nach § 227 AO Möglichkeiten vor, diese Zuschläge bei sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.
Ein solcher Erlass kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptschuld oder für eine zinslose Stundung vorliegen. Die Rechtsprechung hat hierfür über die Jahrzehnte verschiedene Fallgruppen definiert. So bestätigte der BFH im Mai 1985 (Az. V R 124/79), dass ein Erlass bei Vorliegen dieser spezifischen Bedingungen möglich ist.
Auch ein offenbares Versehen (Az. VII R 7/88) oder eine schwere Erkrankung sowie Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit können Gründe für eine Reduzierung der Forderung sein. In derartigen Fällen wird in der Regel ein hälftiger Erlass gewährt. Zudem kann ein Erlass ausgesprochen werden, wenn die steuerliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen vollständig ausgeschöpft ist (Az. III R 150/85).
Fristen und Zuschläge in der Einkommensteuer
Für das Steuerjahr 2025 gelten für nicht beratene Steuerpflichtige klare Abgabefristen. Die Einkommensteuererklärung muss regulär bis zum 31.07.2026 eingereicht werden. Werden Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine hinzugezogen, verlängert sich diese Frist bis zum 01.03.2027. Eine rückwirkende Fristverlängerung ist gemäß § 109 AO unter bestimmten Umständen möglich.
Sollte die Abgabe verspätet erfolgen, drohen Verspätungszuschläge. Ab dem 01.03.2027 belaufen sich diese auf mindestens 25 Euro pro Monat. Bei einer verspäteten Abgabe, die beispielsweise acht Monate nach Fristende erfolgt, kann die Summe mindestens 200 Euro betragen.
Für das Steuerjahr 2025 ist zudem der Grundfreibetrag von Bedeutung, der für Alleinstehende bei 12.096 Euro und für Zusammenveranlagte bei 24.192 Euro liegt. Der steuerpflichtige Rentenanteil bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt 83,5 Prozent.
Pfändungsschutz und soziale Sicherung
Im Bereich der Zwangsvollstreckung gelten seit dem 01.07.2026 neue Pfändungsfreigrenzen. Nach § 850c ZPO liegt der unpfändbare Grundbetrag bei 1.587,40 Euro. Auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sind automatisch 1.590 Euro geschützt.
Für Unterhaltsverpflichtungen erhöhen sich diese Beträge deutlich: Für die erste unterhaltsberechtigte Person wird ein Zuschlag von 597,42 Euro gewährt, für jede weitere bis zur fünften Person jeweils 332,83 Euro.
Das Bayerische Landessozialgericht befasste sich in einem Urteil vom 21.05.2026 (Az. L 16 AS 389/22) mit der Rückforderung von Mietkautionsdarlehen durch das Jobcenter. Das Gericht entschied, dass eine Rückforderung innerhalb von drei Wochen nach Ende des Leistungsbezugs ohne Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse unzulässig ist.
Zwar ist das Darlehen nach § 42a SGB II sofort fällig, doch muss eine Rückzahlungsvereinbarung die finanzielle Situation des Betroffenen berücksichtigen. Bei laufendem Leistungsbezug ist die Aufrechnung zudem auf 5 Prozent des Regelbedarfs begrenzt.
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Schutz vor Energiesperren und Insolvenzfolgen
Beim Zahlungsverzug gegenüber Energieversorgern hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17.08.2026 (Az. 5 W 18/26) die Informationspflichten der Anbieter verschärft.
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