Sachbezugswerte, Verpflegung

Sachbezugswerte 2027: Verpflegung steigt auf 355 Euro im Monat

Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 05:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Regierungsentwurf sieht ab 2027 höhere Sachbezüge für Mahlzeiten und Unterkünfte vor; Zustimmung und Verkündung stehen noch aus.

Sachbezugswerte 2027: Höhere Pauschalen für Essen und Unterkunft geplant
Ein heller, leerer Kantinenraum mit Holztischen und Stühlen bei natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Arbeitgeber und Personalabteilungen müssen sich zum Jahreswechsel auf veränderte Rechengrößen bei arbeitgeberseitig gestellter Verpflegung und Unterkunft einstellen.

Wie haufe.de am 8. Oktober 2026 berichtete, sieht ein Regierungsentwurf zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vor, die bundesweiten Sachbezugswerte zum 1. Januar 2027 anzuheben. Die für das Inkrafttreten erforderliche Zustimmung des Bundesrats sowie die offizielle Verkündung stehen derzeit allerdings noch aus.

Geplante Werte für Verpflegung im Detail

Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich und orientiert sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise. Als Rechtsgrundlage für die nun vorgesehenen Werte dient die Bundesrat-Drucksache 503/26.

Nach den Plänen der Bundesregierung soll der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung ab dem 1. Januar 2027 insgesamt 355 Euro betragen. Für das Jahr 2026 liegt dieser Wert noch bei 345 Euro im Monat. Innerhalb der Verpflegungsleistungen ist eine differenzierte Aufteilung vorgesehen:

  • Frühstück: Der monatliche Betrag soll von 71 Euro im Jahr 2026 auf 73 Euro steigen. Als arbeitstäglicher Wert sind künftig 2,43 Euro angesetzt.
  • Mittag- und Abendessen: Für diese Mahlzeiten ist jeweils ein Anstieg von bisher 137 Euro auf 141 Euro monatlich vorgesehen. Der kalendertägliche Einzelwert beläuft sich hierbei künftig auf je 4,70 Euro.
  • Volle Verpflegung: Wird einem Beschäftigten die komplette Tagesverpflegung gewährt, ergibt sich für 2027 ein rechnerischer Tageswert von 11,83 Euro.
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Für Lohnabrechnungen und Kantinenbetreiber bedeuten diese Werte maßgebliche Richtgrößen bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bewertung gestellter Mahlzeiten.

Anpassung bei Unterkünften und weitere sozialrechtliche Vorhaben

Neben den Mahlzeiten werden auch die Pauschalen für Unterkünfte modifiziert. Für eine beschäftigte Person ist im Regierungsentwurf ab dem 1. Januar 2027 ein monatlicher Sachbezugswert für freie Unterkunft von 289 Euro vorgesehen, nach 285 Euro im Jahr 2026. Auf den einzelnen Kalendertag umgerechnet entspricht dies einem Betrag von 9,63 Euro. Je nach Art der Unterbringung oder Belegung können die Werte für die Unterkunft im Einzelfall allerdings auch niedriger ausfallen.

Die Anpassung der Verordnung fällt zeitlich mit weiteren sozialrechtlichen Weichenstellungen der Bundesregierung für das Jahr 2027 zusammen. Bereits seit dem 1. Juli 2026 trägt das Bürgergeld offiziell den Namen Grundsicherung für Arbeitsuchende, wobei die Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II unverändert geblieben sind.

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Zudem befasst sich der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 12. Oktober 2026 in einer öffentlichen Anhörung von 15 bis 17 Uhr mit dem Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 (BT-Drucksache 21/7860). Dieser Entwurf sieht vor, die bisherige ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfe in den Bereichen SGB II und SGB XII zu streichen.

Künftig soll ausschließlich ein Mischindex gelten, der maßgebliche Preise zu 70 Prozent und Nettolöhne zu 30 Prozent über einen Zeitraum von zwölf Monaten abbildet. Bisher berücksichtigte die ergänzende Fortschreibung zusätzlich die kurzfristige Preisentwicklung der Monate April bis Juni gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten.

Im Bereich der Grundsicherung liegt der monatliche Regelbedarf für Alleinstehende im Jahr 2026 weiterhin bei 563 Euro. Als rechnerischer Basiswert für das Jahr 2027 wurden 547,55 Euro angesetzt, was jedoch keinen neu angekündigten Auszahlungssatz darstellt. Eine Kürzung oder Nullrunde für 2027 ist nicht beschlossen, da verbindliche Beträge einer gesonderten Festlegung bedürfen.

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