Ryanair-Check-in: Landgericht Cottbus stuft 55-Euro-Gebühr als unwirksam ein
Veröffentlicht am: 17.10.2026 um 15:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Praxis der Fluggesellschaft Ryanair, für den Check-in am Flughafenschalter ein zusätzliches Entgelt zu verlangen, steht vor deutschen Gerichten juristisch unter Druck.
Das Landgericht Cottbus stuft die Erhebung einer Gebühr von 55 Euro für die Abfertigung vor Ort als unwirksam ein, wenn das Zeitfenster für den kostenlosen Online-Check-in bereits geschlossen ist. Dies geht aus juristischen Bewertungen hervor, die sich mit den rechtlichen Grenzen automatisierter Abfertigungsprozesse im Luftverkehr befassen.
Streitfall um verpassten Online-Check-in einer Familie
Gegenstand des Verfahrens ist die Klage einer fünfköpfigen Familie, die mit Ryanair eine Flugreise von Berlin nach Dublin antrat. Die Reisenden erreichten den Schalter am Flughafen eine Stunde und 52 Minuten vor dem geplanten Abflug. Nach den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft endet die Möglichkeit für den kostenlosen Online-Check-in jedoch genau zwei Stunden vor dem Abflug.
Da die Passagiere diesen Zeitpunkt um wenige Minuten verpasst hatten, verwies die Fluggesellschaft auf die Notwendigkeit des Schalter-Check-ins. Dafür verlangte Ryanair ein Entgelt in Höhe von 55 Euro pro Person. Für die fünfköpfige Familie belief sich die Gesamtforderung am Schalter somit auf 275 Euro. Die Passagiere zahlten den geforderten Betrag zunächst, forderten die Summe jedoch im Anschluss auf juristischem Weg zurück.
Vorinstanz sah überraschende Klausel
Bereits das Amtsgericht Königs Wusterhausen hatte in der ersten Instanz zugunsten der Passagiere entschieden. Das Amtsgericht stufte die entsprechende Bestimmung in den Vertragsbedingungen nach § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als überraschende Klausel ein und erklärte sie für unwirksam.
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Zur Begründung führte das Gericht an, dass Fluggäste im Vorfeld nicht ausreichend und klar über die finanziellen Folgen eines verspäteten Abfertigungsversuchs informiert worden seien.
Gegen dieses Urteil legte Ryanair Berufung ein, mit der sich nun die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Cottbus befasst.
Landgericht Cottbus rügt unangemessene Benachteiligung
Das Landgericht Cottbus teilt im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, stützt den Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren jedoch primär auf § 307 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Fluggäste. Das Gericht signalisierte daher die Absicht, die Berufung der Fluggesellschaft in einem vereinfachten Verfahren zurückzuweisen.
In seiner rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, dass der Check-in einen integralen Bestandteil der vertraglichen Beförderungspflicht darstelle. Es handele sich dabei keineswegs um eine frei wählbare Zusatzleistung, für die eine Sondervergütung verlangt werden dürfe.
Zudem sei die vollständige Schließung des Online-Verfahrens bereits zwei Stunden vor dem Abflug technisch nicht gerechtfertigt. Das Gericht stellte darüber hinaus klar, dass auch eine Gebührenerhebung bei einem technischen Ausfall des Online-Check-ins – etwa infolge einer Server- oder IT-Störung – die Fluggäste unangemessen benachteilige.
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Zur Reichweite bisheriger europäischer Rechtsprechung stellte das Landgericht zudem fest, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-28/19 lediglich Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 betroffen habe. Diese Entscheidung stehe einer zivilrechtlichen Inhaltskontrolle der Klausel nach den Maßstäben des nationalen AGB-Rechts nicht entgegen.
Bedeutung und Reichweite des Verfahrens
Die gerichtliche Bewertung besitzt Signalwirkung für die Abfertigungspraxis im Low-Cost-Segment der Luftfahrtbranche. Gleichwohl betont das Gericht, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und sich unmittelbar nur auf diesen Einzelfall bezieht. Sollte die Zurückweisung der Berufung formell bestätigt werden, müssen Fluggesellschaften ihre Fristen und Gebührenmodelle bei der Passagierabfertigung grundlegend überprüfen.
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