Rentner-Steuerfalle, BVL

Rentner-Steuerfalle: BVL warnt vor Kapitalauszahlungen bei Altersvorsorge

Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 09:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

BVL warnt vor Steuerlast bei Kapitalauszahlungen. Regierung plant Rentenpaket bis 2028, neue Frühstartrente und höhere Pauschalen.

Altersvorsorge 2026: Steuerfallen, Reformpläne und neue Förderungen im Überblick
Ein älterer Mensch sitzt an einem Schreibtisch und prüft konzentriert Unterlagen zur Rentenplanung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hat am 14. August 2026 vor einer potenziellen Steuerfalle bei der betrieblichen Altersvorsorge gewarnt. Im Zentrum der Kritik steht die vollständige Steuerpflicht bei Kapitalauszahlungen im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung.

Durch die Steuerprogression könne die einmalige Auszahlung hoher Summen zu einer überproportionalen steuerlichen Belastung für Rentner führen. Eine Ausnahme bilden laut BVL lediglich Altverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden; diese könnten unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Reformpläne für die Kapitalrente und das Altersvorsorgedepot

Parallel zu den Warnungen des BVL treibt die Bundesregierung ihre Pläne zur Reform der Altersvorsorge voran. Das geplante Rentenpaket zur Kapitalrente soll nach derzeitigem Stand bis Ende 2026 verabschiedet werden, um einen Start im Jahr 2028 zu ermöglichen.

Modellrechnungen des Handelsblatts zeigen dabei verschiedene Renditeszenarien für unterschiedliche Altersgruppen auf, um die Ansparmöglichkeiten und die Dauer einer monatlichen Auszahlung von 1000 Euro zu bewerten.

Ab Januar 2027 soll zudem das neue Altersvorsorgedepot eingeführt werden. Hierbei ist eine staatliche Förderung von bis zu 1800 Euro pro Jahr vorgesehen. Die Zulagen betragen 50 Cent pro eingezahltem Euro bis zu einer Grenze von 360 Euro und 25 Cent für darüber hinausgehende Beträge bis zum Fördermaximum, was einem Gesamtzuschuss von höchstens 540 Euro entspricht.

Je nach Grenzsteuersatz ergeben sich zusätzliche Vorteile: Bei einem Jahreseinkommen ab 70.000 Euro und einem Steuersatz von 42 Prozent wird mit einer Erstattung von 443 Euro gerechnet, bei 50 Prozent steigt dieser Wert auf 630 Euro.

Einzahlungen sind darüber hinaus ungefördert bis zu einem Betrag von 11.880 Euro jährlich möglich. Während Umschichtungen steuerfrei bleiben, unterliegt der geförderte Teil bei der Auszahlung der vollen Besteuerung, während für den ungeförderten Teil das Halbeinkünfteverfahren angewendet wird.

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Steuerliche Änderungen und Entlastungen für Ruheständler

Für Rentner ergeben sich durch gesetzliche Neuregelungen auch Entlastungsmöglichkeiten. Die sogenannte Aktivrente ermöglicht es Personen im Ruhestand, bis zu 2.000 Euro monatlich beziehungsweise 24.000 Euro jährlich steuerfrei gemäß § 3 Nr. 21 EStG hinzuzuverdienen.

In einem Beispielfall einer 68-jährigen Rentnerin mit einem Bruttoverdienst von 2.500 Euro führt die Freistellung von 2.000 Euro dazu, dass die jährliche Steuervorauszahlung deutlich sinkt und eine Erstattung von 400 Euro erzielt werden kann.

Gleichzeitig steigen die Anforderungen durch den sinkenden Rentenfreibetrag. Im Jahr 2025 lag der steuerpflichtige Rentenanteil bei 71,7 Prozent, für das Jahr 2026 wird ein Anstieg auf 84 Prozent prognostiziert. Ab dem Jahr 2058 wird die Rente vollständig steuerpflichtig sein.

Der Grundfreibetrag für das Jahr 2026 ist auf 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für verheiratete Paare festgesetzt. Angesichts der Rentenerhöhung um 3,73 Prozent im Juli 2026 raten Experten dazu, Steuervorauszahlungen rechtzeitig festzusetzen.

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Neue Pauschalen und staatliche Förderung für Kinder

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2027 Anpassungen bei den Pauschbeträgen vorgesehen. Die Ehrenamtspauschale soll von 250 auf 275 Euro monatlich steigen, wobei die Anwendung rückwirkend zum 1. Januar 2026 erfolgen soll.

Die Tagespauschale wird von 8 auf 9 Euro angehoben. Bei Betriebsveranstaltungen sollen künftig keine festen Freigrenzen von 110 beziehungsweise 60 Euro mehr gelten.

Ein neues Instrument zur langfristigen Vorsorge stellt die am 12. August 2026 vom Kabinett beschlossene Frühstartrente dar. Für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 2020 zahlt der Staat ab dem 6. Lebensjahr über einen Zeitraum von 12 Jahren monatlich 10 Euro ein. Bei einer angenommenen Rendite von 7 Prozent könnte allein dieser Staatsbeitrag bis zum 65. Lebensjahr auf 53.000 Euro anwachsen.

Leisten Eltern einen Eigenbeitrag von 100 Euro monatlich, prognostizieren Berechnungen ein Kapital von 385.100 Euro, was eine monatliche Auszahlung von 2.760 Euro über 20 Jahre ermöglichen würde. Das Kapital bleibt bis zum 65. Lebensjahr gebunden und unterliegt danach der nachgelagerten Besteuerung.

Debatte über das Rentenalter und internationale Modelle

Innerhalb der Politik und Wissenschaft wird derzeit intensiv über die Zukunft der abschlagsfreien Rente mit 63 diskutiert. Die Alterssicherungskommission der Merz-Regierung empfiehlt deren Abschaffung, da derzeit jede zweite Altersrente vorzeitig gewährt werde.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas plane, die Vorschläge der Kommission als Gesamtpaket umzusetzen. IAB-Direktor Bernd Fitzenberger schlug vor, den Zugang auf Personen mit mindestens 42 Jahren tatsächlicher sozialversicherungspflichtiger Arbeit zu begrenzen, wobei Zeiten für Minijobs oder Kindererziehung nicht mehr angerechnet würden.

SPD-Politikerin Annika Klose fordert für eine mögliche Abschaffung eine Übergangsfrist von fünf Jahren, während Ökonomen wie Martin Werding für einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren plädieren.

Für Ruheständler mit hoher Mobilität bietet zudem das Ausland Optionen. Curaçao wirbt mit einer Rentensteuer von 10 Prozent im Rahmen der Penshonado-Regelung. Voraussetzung hierfür sind ein Mindestalter von 50 Jahren sowie der Erwerb einer Immobilie im Wert von mindestens 450.000 XCG (ca. 221.000 Euro). Da kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland besteht, entfällt in diesem Fall jedoch der deutsche Grundfreibetrag.

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