Rentenbeitrag: Anstieg auf 19,9% im Jahr 2028 beschlossen
04.06.2026 - 00:00:24 | boerse-global.deSeit dem 2. Juni 2026 gilt die neue EU-Richtlinie zur Lohntransparenz – doch Deutschland hinkt hinterher. Die Frist zur nationalen Umsetzung ist verstrichen, was die Rechtslage für Arbeitnehmer verkompliziert. Eigentlich sollen die neuen Regeln für mehr Klarheit bei Gehaltsstrukturen sorgen und gleiche Bezahlung fördern. Doch ohne deutsche Umsetzung bleibt vieles vage.
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Arbeitsgericht stärkt Auskunftsanspruch
Trotz des Stillstands auf Bundesebene tut sich etwas vor Gericht. Das Arbeitsgericht Herne entschied am 2. Juni 2026 zugunsten einer weiblichen Angestellten und stärkte damit den Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Die Richter stellten klar: Eine Vergleichsgruppe kann bereits anhand der Vertragsbezeichnung bestimmt werden. Pauschale Argumente wie Branchenerfahrung oder Betriebszugehörigkeit reichen nicht aus, um deutliche Gehaltsunterschiede zu rechtfertigen.
Aktuelle Daten von Kununu zeigen zudem: In einigen Berufen ist die bereinigte Lohnlücke zwischen Männern und Frauen fast verschwunden. Empfangsmitarbeiter, technische Produktdesigner und Mediaplaner weisen kaum noch Unterschiede auf – allerdings liegen diese Jobs meist im unteren bis mittleren Einkommenssegment.
Rentenbeiträge steigen deutlich
Die demografische Entwicklung treibt die Lohnnebenkosten in die Höhe. Nach internen Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom Frühjahr 2026 steigt der Beitragssatz von aktuell 18,6 Prozent auf 19,9 Prozent im Jahr 2028. Für 2029 werden 20 Prozent erwartet, bis 2040 sogar 21,1 Prozent. Der Grund: Immer weniger Beitragszahler stehen immer mehr Rentnern gegenüber. Aktuell kommen auf rund 31,4 Millionen Einzahler etwa 17 Millionen Rentenbezieher.
Für Arbeitgeber wird die Personalplanung damit teurer. Branchenberichte vom 3. Juni 2026 zeigen: Die tatsächlichen Kosten pro Mitarbeiter liegen zwischen 25 und 40 Prozent über dem Bruttogehalt. Sozialabgaben, Software, Schulungen und Arbeitsmittel treiben die Summe nach oben. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro entstehen dem Arbeitgeber rund 4.900 Euro Gesamtkosten.
Jahressteuergesetz 2026: Neues zur Forschungszulage
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 26. Mai 2026 einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Das Kabinett soll am 1. Juli 2026 darüber beraten. Vorgesehen ist unter anderem eine rückwirkende Anhebung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage auf 25 Millionen Euro – gültig ab 1. Januar 2026. Zudem soll die umsatzsteuerliche Organschaft ab 2029 auf ein Antragsverfahren umgestellt werden.
Für das Steuerjahr 2026 gilt ein Grundfreibetrag von 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für Verheiratete. Die Midijob-Grenzen wurden ebenfalls angepasst: Nach der Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro liegt die untere Einstiegsschwelle bei 603,01 Euro, die Obergrenze bei 2.000 Euro. 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro – dann verschiebt sich die Midijob-Grenze auf 633,01 Euro.
Durch die Anpassung der Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte müssen bestehende Vereinbarungen dringend rechtlich geprüft werden. Mit dieser kostenlosen Mustervorlage erstellen Sie in wenigen Minuten einen rechtssicheren Arbeitsvertrag für Minijobber, der alle aktuellen Vorgaben berücksichtigt. Kostenlose Mustervorlage für Minijob-Verträge herunterladen
Steuerklassenwechsel: BFH verschärft Regeln
Die Abgabenlast für Spitzenverdiener bleibt hoch. Bei einem Bruttojahresgehalt von 171.442 Euro in Steuerklasse 5 bleibt netto nur rund 89.503,60 Euro übrig. Allein die Einkommensteuer schlägt mit über 60.000 Euro zu Buche, die Rentenversicherung mit rund 9.430 Euro und die Krankenversicherung mit über 6.100 Euro.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zudem klargestellt: Ein Wechsel der Steuerklassenkombination – etwa ins Modell III/V – löst eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung aus. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Das Finanzamt darf dann Steuern bis zu zehn Jahre rückwirkend festsetzen.
Für das Steuerjahr 2025 endet die Abgabefrist am 31. Juli 2026. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat bis zum 1. März 2027 Zeit. Immobilienbesitzer und Mieter sollten zudem wissen: Haushaltsnahe Dienstleistungen (bis 4.000 Euro) und Handwerkerleistungen (bis 1.200 Euro) bleiben absetzbar – eine willkommene Entlastung in Zeiten steigender Kosten.
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