Rems-Murr-Kreis: Gerätehütten sind meist nur bis 20 Kubikmeter zulässig
Veröffentlicht am: 08.11.2026 um 23:34 Uhr | Redaktion boerse-global.deBehörden und Gerichte fordern bei baulichen Veränderungen im Außenbereich die strikte Einhaltung geltender Genehmigungsverfahren. Werden Sanierungen eigenmächtig umgesetzt oder rechtliche Grenzen missachtet, erlischt der Bestandsschutz bestehender Bauten unwiderruflich. Eigentümern drohen in solchen Fällen Nutzungsverbote oder behördliche Abrissverfügungen.
Strenge Vorgaben für Vorhaben im Rems-Murr-Kreis
Die engen Grenzen für bauliche Maßnahmen außerhalb geschlossener Ortschaften regelt bundesweit Paragraf 35 des Baugesetzbuchs (BauGB). Wie restriktiv die Behörden diese Vorgaben handhaben, zeigt die Verwaltungspraxis im baden-württembergischen Rems-Murr-Kreis: Private Gerätehütten und Feldscheunen sind dort im Außenbereich grundsätzlich nur bis zu einem Raumvolumen von maximal 20 Kubikmetern genehmigungsfähig. Befindet sich das Grundstück innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets oder Naturparks, liegt die Obergrenze sogar bei lediglich 15 Kubikmetern.
Bauten, die vor 1965 entstanden sind, genießen im Rems-Murr-Kreis zwar Bestandsschutz nach dem Kleinbautenerlass des Innenministeriums Baden-Württemberg. Diese Gebäude dürfen genutzt werden, bis sie von selbst zusammenbrechen. Erhaltungsmaßnahmen sind jedoch nur in engen Grenzen zulässig.
Ein vollständiger Abriss, bauliche Eingriffe in die Statik oder eine Erneuerung des Dachs auf einmal führen dazu, dass der Bestandsschutz erlischt. Ein anschließender Neubau an gleicher Stelle gilt baurechtlich als Schwarzbau und erhält keine Genehmigung. Das Bauamt des Rems-Murr-Kreises empfiehlt Eigentümern daher, vor Beginn jeglicher Arbeiten Kontakt mit der Baurechtsbehörde aufzunehmen.
Gerichtliche Hürden bei Wiederaufbau und Umnutzung
Auch die Verwaltungsgerichte bestätigen den restriktiven Kurs. Ein Antrag einer Eigentümerin auf Genehmigung zum Wiederaufbau eines Wochenendhauses, das im Außenbereich innerhalb der Schutzzone II einer Landschaftsschutz-Verordnung komplett abgebrannt war, wurde behördlich und gerichtlich abgewiesen.
Ein kompletter Dachneubau, ein Eingriff in die Statik oder der Abriss auf einmal — und der Bestandsschutz einer alten Gerätehütte ist unwiderruflich weg. Wer vorher weiß, welche Erhaltungsmaßnahmen zulässig bleiben und wann die Baurechtsbehörde zwingend mitreden muss, vermeidet Nutzungsverbot und Abrissverfügung. Kostenlosen Leitfaden zum Bestandsschutz anfordern
Geplante Nutzungsänderungen erfordern ebenfalls eine eingehende planungsrechtliche Prüfung nach den Paragrafen 29 und 35 BauGB. Dies gilt beispielsweise für ein Vorhaben, bei dem eine genehmigte Pension auf einem vier Hektar großen forst- und landwirtschaftlichen Gelände saniert und künftig als Altersheim genutzt werden soll.
Privilegierungen nach Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB bleiben eng begrenzt: Plant etwa eine seit Generationen berufsmäßig und gewinnbringend betriebene Imkerei im Außenbereich ein Lagergebäude für Geräte und größere Honigmengen neben den Bienenbeuten, muss vorab formal geprüft werden, ob die bauliche Anlage unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
Abstandsflächen und Risiken illegaler Bauten
Modernisierer müssen frühzeitig klären, ob für Um- und Ausbauten ein Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung zwingend erforderlich ist, da die baurechtlichen Details der Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer unterliegen. Bei frei stehenden Gebäuden gilt im Regelfall ein Mindestabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze.
Viele Eigentümer sanieren erst und fragen später — doch bei Grenzbebauung und Abstandsflächen greift keine Verjährung, Rückbauverpflichtungen drohen auch nach Jahren. Der Leitfaden zeigt Ihnen in klaren Schritten, wann Sie vorab einen Bauvorbescheid einholen sollten und wie Sie typische Grenzabstands-Fehler vermeiden. Schritt-für-Schritt-Leitfaden jetzt abrufen
Diese Abstandsregelung entfällt nur dann, wenn das angrenzende Nachbargebäude bereits mit einer Brandwand an der Grenze abschließt. Nach Einschätzung von Experten einer Bausparkasse ist bei jeder Abweichung von vorgeschriebenen Mindestabständen oder Wandhöhen in jedem Fall eine Baugenehmigung einzuholen.
Wird ein Bauwerk ohne Genehmigung oder unter Missachtung der üblichen Grenzabstände von 2,5 bis 3 Metern errichtet, liegt eine illegale Grenzbebauung vor. Für solche baurechtlichen Verstöße greift keine Verjährung. Betroffene Eigentümer müssen daher auch nach Jahren mit behördlich angeordneten Rückbau- und Abrissverpflichtungen rechnen.
