Remote-Arbeit: 183-Tage-Regel verhindert Doppelbesteuerung
05.06.2026 - 11:03:27 | boerse-global.de
Bis zu 183 Tage pro Jahr dürfen Beschäftigte für ihren deutschen Arbeitgeber aus dem Ausland arbeiten, ohne dort steuerpflichtig zu werden. Das regelt das OECD-Musterabkommen, das in 98 Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland umgesetzt ist. Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss zustimmen.
Wer die 183-Tage-Grenze überschreitet, verlagert seine Steuerpflicht ins Aufenthaltsland. Fehlt ein Abkommen mit Deutschland, droht Doppelbesteuerung – eine Anrechnung gezahlter Steuern ist dann möglich. Neben Steuern müssen Beschäftigte auch Visum, Arbeitserlaubnis und Sozialversicherung prüfen.
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Grenzpendler profitieren von neuen Homeoffice-Regeln
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine angepasste Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden. Grenzpendler dürfen bis zu 34 Tage pro Jahr im Homeoffice arbeiten, ohne ihre steuerliche Einordnung zu riskieren. Nordrhein-Westfalen und die Niederlande streben eine Ausweitung auf ein bis zwei Tage pro Woche an. Eine ähnliche Regelung besteht bereits seit 2024 mit Luxemburg.
Das Bundesministerium der Finanzen hat zudem die Reisekostenpauschalen für 2026 veröffentlicht. Bei beruflichen Auslandsaufenthalten gelten länderspezifische Sätze: Norwegen 75 Euro, Schweiz (Bern) 82 Euro, USA 59 Euro pro Tag. Der Anspruch endet nach drei Monaten am selben Einsatzort.
Streit um Auslandsreisen Wehrpflichtiger
Verteidigungsminister Pistorius hält an einer Allgemeinverfügung vom April 2026 fest. Sie setzt die Genehmigungspflicht für Auslandsreisen von mehr als drei Monaten aus, solange der Wehrdienst freiwillig ist. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom Mai 2026 bewertet das Vorgehen als rechtswidrig. Die Verfügung setze bestehende Gesetze faktisch außer Kraft. Das Ministerium verweist auf seinen Handlungsspielraum. Eine geplante Neuregelung im Reservestärkungsgesetz soll die Genehmigungspflicht künftig auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränken.
Neuerungen bei Rente und Asylrecht
Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber einmalig die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufheben. Bei einer Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich zahlen Beschäftigte im gewerblichen Bereich 3,6 Prozent Eigenbeitrag, in Privathaushalten 13,6 Prozent. Dafür erhalten sie volle Rentenansprüche und Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge. Anträge sind bereits möglich.
Mit der neuen Minijob-Grenze von 603 Euro ab Januar 2026 ändern sich wichtige Rahmenbedingungen für Arbeitgeber und Beschäftigte. Nutzen Sie diese rechtssichere Mustervorlage, um Ihre Arbeitsverträge in wenigen Minuten gesetzeskonform anzupassen. Kostenlose Arbeitsvertrag-Mustervorlage für Minijobs sichern
Der Europäische Gerichtshof entschied Anfang Juni 2026: Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber in Dublin-Fällen verstoßen gegen EU-Recht. Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Kommunikationsmittel müssen stets gewährleistet sein. Parallel einigten sich EU-Parlament und Rat auf eine neue Rückführungsverordnung. Sie ermöglicht Abschiebezentren in Drittstaaten und erweiterte Überwachung. Die Regeln ergänzen die GEAS-Reform, die am 12. Juni 2026 in Kraft tritt.
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