Rechnungsbelege, Papierquittungen

Rechnungsbelege: Papierquittungen fallen ab Januar 2028 weg

Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 08:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Unternehmen passen ihre Geschäftsbedingungen an: PDF-Rechnungen, neue Abo-Modelle und strengere Zahlungsziele stehen im Fokus.

AGB-Änderungen: Digitalisierung der Rechnungen und neue Preise
Moderner Schreibtisch mit Laptop und digitalen Rechnungsdokumenten als Symbol für AGB-Anpassungen und Digitalisierung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In der deutschen Dienstleistungsbranche zeichnet sich eine verstärkte Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab, wobei insbesondere die Digitalisierung der Rechnungsstellung und neue Preismodelle im Fokus stehen. Die Digital Education Company GmbH (SAFS & BETA) hat am 25. Juli 2026 aktualisierte Bedingungen veröffentlicht, die unter anderem vorsehen, dass die Rechnungsstellung bis zum 31. Dezember 2026 im PDF-Format erfolgt. Diese Maßnahme gliedert sich in eine Reihe von Neuregelungen ein, mit denen verschiedene Unternehmen auf veränderte marktseitige und regulatorische Anforderungen reagieren.

Neuregelungen bei Rechnungsstellung und Preismodellen

Neben SAFS & BETA haben in den vergangenen Tagen weitere Unternehmen ihre Vertragsgrundlagen angepasst. Die BeAFox UG veröffentlichte ebenfalls am 25. Juli 2026 aktualisierte AGB, die unter anderem die Einführung des KI-Finanzassistenten „Bea“ regeln. Das Unternehmen bietet hierfür verschiedene Abonnement-Modelle an: Die Version „Starter“ wird für 3,99 € pro Monat geführt, während für „Pro“ 7,99 € und für „Unlimited“ 19,99 € pro Monat veranschlagt werden.

Auch im Bereich der Individualsoftware und des Handwerks wurden Konditionen präzisiert. Die Roy Heppner Software Manufaktur passte ihre AGB am 23. Juli 2026 an. Der Stundensatz wird dort mit 95,00 € netto ausgewiesen, wobei bei Auftragserteilung Anzahlungen fällig werden: 30 Prozent bei Auftragssummen bis 5.000 € und 50 Prozent bei Beträgen darüber. Das Zahlungsziel wurde auf sieben Tage festgelegt. Im Bereich Elektro und Haustechnik aktualisierte KBM am 24. Juli 2026 die Bedingungen für Endverbraucher. Hier gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen netto sowie ein umfassender Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der Forderung.

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Verschärfung der regulatorischen Rahmenbedingungen durch Aktionsplan

Diese betrieblichen Anpassungen finden vor dem Hintergrund weitreichender politischer Pläne statt. Mitte Juli legten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vor. Ziel ist unter anderem die Schließung der EU-Mehrwertsteuerlücke, die für Deutschland im Jahr 2023 auf rund 31 Milliarden Euro geschätzt wurde. Zudem sollen Schäden aus Cum-Ex-Geschäften (mindestens 10 Milliarden Euro) und Cum-Cum-Aktivitäten (mindestens 28,5 Informationen künftig durch schärfere Kontrollen verhindert werden.

Der Aktionsplan sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von derzeit acht auf 15 Jahre anzuheben. Zudem soll zum 1. Januar 2028 die Pflicht zur Ausgabe von Papierbelegen entfallen und durch digitale Belege per QR-Code auf Kassenbildschirmen ersetzt werden. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ist die Einführung elektronischer Registrierkassen mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung geplant, wobei als Starttermine der 1. Januar 2027 oder das Jahr 2028 im Gespräch sind. Flankiert werden diese Maßnahmen durch die geplante Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sowie die Gründung eines Gemeinsamen Zentrums gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll.

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Anforderungen an den Zahlungsverkehr und Verbraucherschutz

Parallel zu den steuerrechtlichen Initiativen fordern Branchenverbände mehr Autonomie im Zahlungsverkehr. In einem Schreiben an Bundesfinanzminister Lars Klingbeil vom 25. Juli 2026 verlangten die Verbände HDE, UNITI, DEHOGA und IHA faire Rahmenbedingungen für das bargeldlose Bezahlen. Die Händler sollen demnach selbst entscheiden dürfen, welche Kartenprodukte sie in ihren Betrieben akzeptieren.

Zudem konkretisiert die Rechtsprechung die Anforderungen an digitale Geschäftsprozesse. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 16. Juli 2026 auf Basis von § 312k BGB, dass Bestätigungsseiten nach einer Online-Kündigung keine Alternativangebote enthalten dürfen. Dies soll sicherstellen, dass der Kündigungsvorgang für Verbraucher ohne ablenkende werbliche Inhalte abgeschlossen werden kann.

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