Quellensteuer, Freigrenze

Quellensteuer: Freigrenze steigt von 10.000 auf 100.000 Euro ab Januar

Veröffentlicht am: 20.08.2026 um 01:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Kabinett verabschiedet das Jahressteuergesetz 2026. Es enthält eine Reform der Organschaft, höhere Freigrenzen und einen verdoppelten Verzinsungssatz.

JStG 2026: Kabinett beschließt Steuerreform mit neuen Fristen und höheren Freigrenzen
Ein Steuerberater arbeitet in einem modernen Büro an Finanzunterlagen und Steuerformularen bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) verabschiedet. Das Gesetzespaket sieht weitreichende Änderungen im deutschen Steuerrecht vor, die sowohl die Unternehmensbesteuerung als auch verfahrensrechtliche Aspekte betreffen.

Zu den zentralen Inhalten gehören die Neugestaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft, Anpassungen bei der Quellensteuerentlastung sowie eine Neufestsetzung des Zinssatzes für die Vollverzinsung.

Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft im Erklärungsmodell

Ein wesentlicher Bestandteil des Entwurfs ist die Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die Bundesregierung plant hierbei den Übergang zu einem sogenannten Erklärungsmodell.

Im Vergleich zum ursprünglichen Referentenentwurf vom 19. Mai 2026 wurden die zeitlichen Rahmenbedingungen angepasst: Anträge für das neue Modell sollen nun ab dem 1. Juli 2029 möglich sein, während die rechtliche Wirkung erst zum 1. Januar 2030 eintreten soll. Im früheren Entwurf waren noch Termine im Jahr 2028 und 2029 vorgesehen.

Darüber hinaus wurden bestimmte Aspekte aus dem finalen Regierungsentwurf gestrichen. Dies betrifft unter anderem Regelungen zur KI-Datenverarbeitung sowie zu Post-Universaldienstleistungen, die nicht mehr Teil des aktuellen Gesetzesvorhabens sind.

Entlastungen bei Quellensteuern und Forschungszulage

Das Jahressteuergesetz 2026 sieht signifikante Anhebungen bei verschiedenen Freigrenzen vor, um den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren.

So soll die Freigrenze für die Quellensteuerentlastung gemäß § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ab dem 1. Januar 2027 von derzeit 10.000 EUR auf 100.000 EUR steigen. Ebenso ist eine Erhöhung der Freigrenze für Kleinhonorare nach § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehen. Diese soll zum selben Stichtag von 250 EUR auf 500 EUR verdoppelt werden.

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Im Bereich der Innovationsförderung plant die Regierung eine Ausweitung der Forschungszulage. Die bisherige Obergrenze von 15 Mio. EUR soll auf 25 Mio. EUR angehoben werden, um stärkere Anreize für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu setzen.

Anpassung der Vollverzinsung und weitere steuerliche Änderungen

Nachdem bereits im Frühjahr 2026 ein Referentenentwurf vorlag, konkretisiert der Regierungsentwurf nun die Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung gemäß § 233a AO. Dieser soll ab dem 1. Januar 2027 von 1,8 % auf 3,6 % steigen. Flankierend dazu sieht der Entwurf Regelungen für einen besonderen Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen gemäß § 4 Abs. 2a EStG vor.

Weitere Anpassungen im Entwurf betreffen:

  • Erste Tätigkeitsstätte: Der Zeitraum für die dauerhafte Zuordnung wird ab 2027 von bisher 48 auf 24 Monate verkürzt.
  • Grundlohn für Zuschläge: Anpassungen bei den Steuerbefreiungen nach § 3b EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2027 vorgesehen.
  • Grundstücksbewertung: Der Entwurf enthält Regelungen zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei bebauten Grundstücken.
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  • Kinderfreibetrag: Dieser soll künftig auch bei einem Wohnsitz innerhalb der EU oder des EWR ungekürzt gewährt werden.
  • Kapitalerträge: Die Freistellungsbescheinigung für Großaktionäre soll mit Wirkung ab 2027 abgeschafft werden.

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026 wird das Gesetzgebungsverfahren nun in die parlamentarische Beratung gehen, um die Umsetzung der meist für Anfang 2027 geplanten Maßnahmen vorzubereiten.

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