Playmobil, Betriebsratsvorsitzenden

Playmobil kündigt Betriebsratsvorsitzenden fristlos: Tabubruch oder Pflicht?

Veröffentlicht am: 19.07.2026 um 18:19 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Playmobil kündigt Betriebsratsvorsitzendem fristlos. Die IGBCE kritisiert den Schritt als Tabubruch, während der Gekündigte vor Gericht zieht.

Playmobil entlässt Betriebsratschef: Fristlose Kündigung nach Werksschließung
Ein Nahaufnahme eines Holzhammers auf einem Schreibtisch, der Entlassung und rechtliche Auseinandersetzung symbolisiert. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Unternehmen geobra Brandstätter Stiftung & Co. KG sprach eine außerordentliche Kündigung aus. Grund: schwerwiegende Pflichtverletzungen. Die Personalentscheidung fällt mitten in den weitreichenden Umstrukturierungen des fränkischen Traditionsunternehmens.

Kündigung im Zusammenhang mit Werksschließung

Die fristlose Kündigung steht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Stilllegung eines wichtigen Produktionsstandorts. Das Playmobil-Werk in Dietenhofen wurde zum 30. Juni dauerhaft geschlossen. Rund 350 Beschäftigte verloren dadurch ihren Job. Die Betriebsratsstruktur in Zirndorf bleibt bestehen.

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Das Unternehmen wirft dem langjährigen Betriebsratsvorsitzenden konkrete Verletzungen seiner Pflichten vor – ob aus dem Arbeitsvertrag oder dem Betriebsverfassungsgesetz, bleibt offen. Details zu den genauen Vorfällen nannte Playmobil mit Verweis auf das laufende Verfahren nicht.

IGBCE spricht von Tabubruch

Die Gewerkschaft IGBCE reagierte scharf. Sie bezeichnete das Vorgehen der Unternehmensleitung als Tabubruch in der Playmobil-Kultur. Trotz der Kündigung werde die Betriebsratsarbeit fortgeführt, betonten die Gewerkschaftsvertreter.

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Ulbrich wehrt sich vor dem Arbeitsgericht Nürnberg gegen die Kündigung. Das Gericht wird prüfen, ob die Gründe für eine fristlose Entlassung eines Mandatsträgers rechtlich tragfähig sind. Betriebsräte genießen in Deutschland besonderen Kündigungsschutz – eine außerordentliche Kündigung ist nur bei wichtigen Gründen und meist nur mit Zustimmung des Gremiums oder gerichtlicher Ersetzung möglich.

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