Pflegeneuordnungsgesetz, Regierungsentwurf

Pflegeneuordnungsgesetz: Regierungsentwurf stellt 3.539-Euro-Budget infrage

Veröffentlicht am: 04.10.2026 um 11:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Regierungsentwurf sieht neue Pflegebudgets vor; bis zu einer Gesetzesänderung gelten die bisherigen Ansprüche weiter.

Pflegeneuordnungsgesetz: Bundesregierung plant Umbau der Verhinderungspflege
Ein ruhiges, sonnendurchflutetes Wohnzimmer mit einem Sessel und einem Holztisch als Symbol für die häusliche Pflege. Illustration mit AI erstellt.

Mit dem am 30. September 2026 vorgelegten Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz plant die Bundesregierung grundlegende Anpassungen in der häuslichen Pflege. Betroffen ist insbesondere die finanzielle Unterstützung bei Ausfällen der regulären Pflegeperson.

Zwar soll die Verhinderungspflege nach dem Entwurf nicht ersatzlos entfallen, der bisherige eigenständige Anspruch sowie der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro nach Paragraf 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), der seit dem 1. Juli 2025 gilt, würden damit jedoch entfallen. Das Gesetzesvorhaben befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und stellt noch kein beschlossenes Recht dar.

Geplante Neuordnung durch neue Budgetstrukturen

Die Pläne der Bundesregierung sehen vor, die bisherige Finanzierung durch verschiedene Teilbudgets zu ersetzen. Vorgesehen sind unter anderem ein Sachleistungs-, ein Entlastungs-, ein Sozialraum- sowie ein Überbrückungsbudget, das ab Pflegegrad 2 für ungeplante Ausfälle greifen soll.

Die Umgestaltung stößt auf deutliche Kritik von Sozialverbänden. Die Vorstandsvorsitzende des Sozialverbands Deutschland (SoVD), Michaela Engelmeier, forderte den Erhalt der Verhinderungspflege als verlässliche Entlastungsleistung. Sie warnte davor, dass Eingriffe in den finanziellen Spielraum für dringend notwendige Auszeiten von pflegenden Angehörigen an der falschen Stelle sparen würden.

Daten des Statistischen Bundesamtes aus der Pflegestatistik 2023 unterstreichen die Tragweite der häuslichen Pflege: Von den knapp 5,7 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden 85,9 Prozent zu Hause betreut, 54,5 Prozent sogar allein durch Angehörige.

Geltende Bestimmungen für die Ersatzpflege im Jahr 2026

Bis zu einem möglichen Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen gelten die bestehenden Vorgaben unverändert fort. Übernehmen nahe Verwandte bis zum zweiten Grad oder Personen aus demselben Haushalt die Ersatzpflege, zahlen die Pflegekassen für bis zu acht Wochen maximal das zweifache monatliche Pflegegeld.

Anzeige

Der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, den eigenständigen Anspruch auf Verhinderungspflege und den gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro nach Paragraf 42a SGB XI zu ersetzen. Noch gilt das bestehende System unverändert fort — unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in klaren Schritten, wie Sie jetzt bei der Pflegekasse vorgehen. Pflege-Leitfaden jetzt anfordern

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums beläuft sich dieser Betrag im Pflegegrad 2 auf 694 Euro (86,75 Euro pro Woche bei einem Pflegegeld von 347 Euro).

Im Pflegegrad 3 sind es 1.198 Euro (149,75 Euro pro Woche bei 599 Euro Pflegegeld), im Pflegegrad 4 insgesamt 1.600 Euro (200 Euro pro Woche bei 800 Euro Pflegegeld) und im Pflegegrad 5 schließlich 1.980 Euro (247,50 Euro pro Woche bei 990 Euro Pflegegeld). Werden Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall nachgewiesen, ist eine Aufstockung auf bis zu 3.539 Euro möglich.

Experten der Stiftung Warentest raten Betroffenen zu einer zeitnahen Antragstellung, da das bisherige System noch bis Ende 2026 gelte und für 2027 Neuregelungen vorgesehen seien.

Da Punktwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden sollen, könnten Personen mit leichterem Unterstützungsbedarf von einem Antrag bis zum 31. Dezember 2026 und einer Begutachtung nach geltendem Recht profitieren. Wer im laufenden Jahr noch Mittel aus dem bisherigen Topf von rund 3.300 Euro offenhabe, sollte diese bei der Pflegekasse geltend machen.

Gesetzliche Absicherung und Hinweise für die Praxis

Neben den reinen Pflegeleistungen greifen für ehrenamtlich Pflegende bestehende Schutzmechanismen. Pflegende Angehörige sind automatisch gesetzlich unfallversichert, wenn die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und die Tätigkeit regelmäßig an mindestens zwei Tagen pro Woche bei mindestens zehn Stunden im häuslichen Umfeld ausgeübt wird. Die Beiträge tragen die Kommunen; der Schutz erstreckt sich auf Hilfen bei Körperpflege, Mobilität und Haushalt sowie auf Wege.

Anzeige

Wer 2026 noch Mittel aus dem bisherigen Topf offen hat, sollte sie bei der Pflegekasse geltend machen: Expertinnen und Experten raten zu einer zeitnahen Antragstellung, solange die alten Regelungen gelten. Unser Leitfaden bündelt die Fristen bis zum 31. Dezember 2026 und die Nachweise, die Sie für die Aufstockung brauchen. Fristen-Checkliste jetzt sichern

Zudem zahlt die zuständige Pflegekasse unter denselben Mindestvoraussetzungen Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, sofern die Pflegeperson maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Auch im Wohngeldrecht existieren Schutzregelungen: Bei Pflegebedürftigkeit nach Paragraf 14 SGB XI greift ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro gemäß Paragraf 17 Wohngeldgesetz, zudem wird ausgezahltes Pflegegeld bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens nicht angerechnet.

Disclaimer...

de | wirtschaft | 70224313 |