PFAS-Grenzwerte: Hersteller zahlen 80 Prozent der Reinigungskosten
11.06.2026 - 13:15:41 | boerse-global.de
Neue Grenzwerte und eine aktuelle Einstufung der Europäischen Chemikalienbehörde (ECHA) zwingen Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika zu höheren Kostenbeteiligungen an der Abwasserreinigung. Auch die Haftungspflichten wachsen.
Neue Grenzwerte ab 2026 – und weitere Verschärfung folgt
Seit dem 12. Januar 2026 gilt für Trinkwasser ein Grenzwert von 0,1 µg/l für die Summe von 20 PFAS-Stoffen. Doch das ist nur der Anfang. Ab dem 12. Januar 2028 soll ein noch strengerer Grenzwert von 0,02 µg/l für vier besonders kritische PFAS-Verbindungen (PFAS-4) in Kraft treten.
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Zusätzlichen Druck erzeugt die ECHA. Deren Risiko-Prüfausschuss stufte Trifluoressigsäure (TFA) als schädlich für die menschliche Fortpflanzung ein (Kategorie 1B). TFA ist ein persistentes Abbauprodukt von PFAS-Verbindungen, die in Pestiziden, Kühlmitteln und industriellen Prozessen vorkommen. Die Substanz lässt sich kaum aus dem Abwasser filtern und wurde bereits in Böden und Trinkwasser nachgewiesen.
Das Umweltbundesamt identifizierte PFAS-Pestizide als eine Hauptquelle der Belastung. In Deutschland könnten jährlich bis zu 434 Tonnen freigesetzt werden. Die Einstufung als reproduktionstoxisch könnte dazu führen, dass entsprechende Pestizide ihre Zulassung verlieren.
Hersteller müssen 80 Prozent der Reinigungskosten tragen
Die neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) verankert die erweiterte Herstellerverantwortung. Hersteller von Humanarzneimitteln und Kosmetika sollen künftig mindestens 80 Prozent der Kosten für den Ausbau der vierten Reinigungsstufe in Kläranlagen übernehmen. Diese Stufe ist notwendig, um Mikroschadstoffe wie PFAS-Rückstände effektiv zu entfernen.
Die Industrie wehrt sich. Klagen gegen die Kostenbeteiligung wies das Gericht der Europäischen Union (EuG) im Februar 2026 ab. Derzeit sind Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig. Sie entscheiden über die endgültige Wirksamkeit der Regelung.
Regionale Belastungen zeigen die Dringlichkeit
Anzeige: Die ECHA stufte TFA als reproduktionstoxisch ein – ein Risiko, das viele Unternehmen noch unterschätzen. Ab 2028 droht ein noch strengerer Grenzwert für PFAS-4. Wer jetzt keine Stoffstromanalyse durchführt, riskiert Haftung nach WHG und BBodSchG. Dieser Leitfaden liefert die entscheidenden Schritte zur rechtssicheren Compliance. PFAS-Haftungsleitfaden jetzt sichern
Die rechtlichen Konsequenzen für Unternehmen ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Eine Haftung kann nach § 89 WHG eintreten, Regressansprüche sind auf Basis des BBodSchG möglich.
Wie dringlich die Überwachung der Stoffströme ist, zeigt ein aktuelles Beispiel aus Nordrhein-Westfalen. In Leverkusen forderte die Kommunalpolitik Aufklärung über PFAS-belastete Sickerwässer aus einer Sonderabfalldeponie, die in den Rhein gelangten. Der Deponiebetreiber testet Verfahren zur Schadstoffreduktion. Lokale Energieversorger betonten, dass die Trinkwasserqualität derzeit gesichert sei und keine Grenzwertüberschreitungen vorlägen.
Die Kombination aus sinkenden Grenzwerten, der Neueinstufung persistenter Stoffe wie TFA und der gesetzlich verankerten Kostenbeteiligung erhöht die Compliance-Anforderungen für betroffene Industriezweige deutlich. Unternehmen müssen sich darauf einstellen: Die Überwachungspflichten für die PFAS-20-Gruppe ab 2026 und für die PFAS-4-Gruppe ab 2028 bilden die Grundlage für potenzielle Haftungsszenarien.
