Pendlerpauschale: 38 Cent gelten 2026 ab dem ersten Kilometer
Veröffentlicht am: 24.09.2026 um 22:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit dem 1. Januar 2026 greift für Millionen Pendler in Deutschland eine dauerhafte Neuregelung der Entfernungspauschale. Die bisherige Staffelung wurde zugunsten eines einheitlichen Satzes von 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer abgelöst.
Zuvor galt dieser erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer, während für die ersten 20 Kilometer lediglich 30 Cent veranschlagt werden konnten. Die Pauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.
Auswirkungen auf die Steuerlast und Berechnungsgrundlagen
Die Umstellung auf die neue Pauschale führt je nach Länge des Arbeitsweges zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen. Als Berechnungsbasis dient die Formel: Kilometer mal 0,38 Euro mal Anzahl der Arbeitstage.
Bei angenommenen 220 Arbeitstagen ergeben sich folgende Werte: Für einen Arbeitsweg von 5 Kilometern liegt der absetzbare Betrag nun bei 418 Euro, verglichen mit 330 Euro nach der alten Regelung. Bei einer Distanz von 20 Kilometern steigt der Betrag von 1.320 Euro auf 1.672 Euro.
Für einen Pendelweg von 50 Kilometern beträgt die Summe 4,180 Euro, während zuvor 3.892 Euro geltend gemacht werden konnten. Bei einer Distanz von 15 Kilometern liegt der neue Wert bei 1.254 Euro gegenüber 1.320 Euro bei der alten Staffel.
Ohne den Nachweis eines Pkw ist die Pauschale auf eine Höchstgrenze von 4.500 Euro pro Jahr gedeckelt. Höhere Beträge sind nur bei Nutzung des eigenen Autos möglich. Die Neuregelung wirkt sich erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2026 aus, wobei die Homeoffice-Pauschale zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.
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Zusätzliche steuerliche Änderungen im Jahr 2026
Flankiert wird die neue Entfernungspauschale durch weitere Anpassungen im Steuer- und Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten liegt im Jahr 2026 bei 1.230 Euro. Ein steuerlicher Vorteil durch die Entfernungspauschale entsteht für Arbeitnehmer erst dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag überschreiten.
Um eine Lohnsteuerermäßigung direkt beim monatlichen Nettoeinkommen zu erwirken, muss die Summe der Aufwendungen den Pauschbetrag um mindestens 600 Euro übersteigen. Bei ausschließlichen Pendelkosten ist dies ab einem einfachen Weg von 22 Kilometern an 220 Arbeitstagen der Fall, was einem Freibetrag von 609 Euro entspricht.
Begleitend zur Pendlerregelung stieg der Mindestlohn im Jahr 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt nun im Durchschnitt bei 603 Euro pro Monat. Zudem wurden die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro pro Jahr angehoben.
Reaktionen aus Wirtschaft und Verbänden
Die Neuregelungen stießen auf ein geteiltes Echo. DIHK-Präsident Adrian bezeichnete das Maßnahmenpaket als einen wichtigen ersten Schritt, betonte jedoch, dass dies für eine umfassende wirtschaftliche Schubumkehr nicht ausreiche.
Der BDI, vertreten durch Gönner, mahnte eine zügige Umsetzung der Beschlüsse an, während die IG-Metall-Vorsitzende Benner eine schnelle Wirkung der Entlastungen forderte. Kritik kam von der Wirtschaftsweisen Grimm, welche die Mütterrente und Agrardiesel-Subventionen als kostspielige Wahlgeschenke bezeichnete.
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Erweiterte Werbungskosten und berufliche Aufwendungen
Neben der Pendlerpauschale können Arbeitnehmer weitere berufsbedingte Ausgaben geltend machen. Eine Vertreterin des Bundes der Steuerzahler verwies darauf, dass Kosten für Seminare, Prüfungen, Fachbücher sowie Arbeitsmittel absetzbar seien. Bei Weiterbildungen an anderen Orten könnten zudem Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten hinzukommen, sofern ein konkreter Berufsbezug besteht.
Auch im Rahmen der Jobsuche sind Aufwendungen wie Bewerbungsfotos, Mappen, Porto und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen steuerlich absetzbar, sofern der Arbeitgeber diese nicht übernimmt.
Bei berufsbedingten Umzügen sind unter anderem Kosten für Umzugsunternehmen, doppelte Mietzahlungen und notwendige Reisen abzugsfähig. Ausgeschlossen bleibt die steuerliche Berücksichtigung von neuer Einrichtung oder Möbeln. Für alle geltend gemachten Kosten ist die Aufbewahrung von Rechnungen und Nachweisen erforderlich.
