Pendlerpauschale, Cent

Pendlerpauschale 2026: 38 Cent gelten dauerhaft ab dem ersten Kilometer

Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 20:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die einheitliche Entfernungspauschale erhöht ab 2026 den absetzbaren Betrag; die FDP-Fraktion fordert im Kieler Landtag 45 Cent.

Pendlerpauschale ab 2026 dauerhaft 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Eine leere Landstraße in der Morgendämmerung, die symbolisch für den täglichen Arbeitsweg steht. Illustration mit AI erstellt.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die steuerliche Berücksichtigung von Fahrten zur Arbeitsstätte grundlegend neu geordnet. Ab dem 1.1.2026 gilt dauerhaft eine Entfernungspauschale von 38 Cent je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte. Diese Regelung greift unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Damit ist auch eine zuvor für 2027 vorgesehene Rückkehr zu einem Satz von 30 Cent vom Tisch.

Ende der bisherigen Staffelung

Bis Ende 2025 galt im deutschen Steuerrecht eine zweistufige Regelung: Für die ersten 20 Kilometer konnten Steuerpflichtige lediglich 30 Cent je Entfernungskilometer ansetzen, während ab dem 21. Kilometer ein befristet erhöhter Satz von 38 Cent galt. Mit der Neuregelung entfällt diese Differenzierung vollständig, sodass auch Berufspendler mit kürzeren Anfahrtswegen ab dem ersten Kilometer vom höheren Betrag profitieren.

Die finanziellen Auswirkungen machen sich insbesondere bei der Berechnung der Werbungskosten bemerkbar. Bei einer typischen Veranlagung von 220 Arbeitstagen im Jahr ergeben sich spürbare rechnerische Zuwächse über verschiedene Distanzen hinweg:

  • Bei einem einfachen Weg von 10 Kilometern steigen die ansetzbaren Werbungskosten von bislang 660 auf künftig 836 Euro, was einem Plus von 176 Euro im Jahr entspricht.
  • Bei einer einfachen Distanz von 20 Kilometern wachsen die Werbungskosten von 1.320 auf 1.672 Euro an, was einem Anstieg um 352 Euro pro Jahr gleichkommt.
  • Bei einer Strecke von 30 Kilometern klettert der absetzbare Betrag von zuvor 2.156 auf nunmehr 2.508 Euro, was ebenfalls einem jährlichen Zuwachs von 352 Euro entspricht.
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Freibeträge und Voraussetzungen für die Entlastung

Die tatsächliche steuerliche Auswirkung der Neuerung hängt vom jeweiligen persönlichen Steuersatz der Beschäftigten ab. Zudem wirkt sich die Pauschale erst dann steuermindernd aus, wenn die gesamten berufsbezogenen Aufwendungen den gesetzlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.

Für die Geltendmachung der Pauschale gelten weiterhin flankierende Bestimmungen. Wer keinen eigenen Pkw nutzt, unterliegt einem Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro. Können Pendler allerdings höhere tatsächliche Aufwendungen für Fahrten mit Bus oder Bahn nachweisen, dürfen diese Kosten stattdessen in voller Höhe geltend gemacht werden.

Gleichzeitig bleibt das Verhältnis zu anderen Abzugsmöglichkeiten klar geregelt: Die Homeoffice-Pauschale beträgt unverändert 6 Euro pro Tag bei einem jährlichen Höchstbetrag von 1.260 Euro. Sie kann für denselben Arbeitstag nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale beansprucht werden.

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Politische Debatte über weitergehende Schritte

Trotz der gesetzlichen Festschreibung auf 38 Cent bleibt die Höhe der steuerlichen Entlastung Gegenstand politischer Diskussionen. In einer Landtagsdebatte über Entlastungen angesichts hoher Lebenshaltungs- und Spritkosten forderte die FDP-Fraktion im Kieler Landtag eine Anhebung der Pendlerpauschale auf 45 Cent ab dem ersten Kilometer. Die nun beschlossene Vereinheitlichung auf 38 Cent sorgt jedoch zunächst für eine dauerhafte Planungsgrundlage ab dem Steuerjahr 2026.

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