Pauschalbesteuerung: 10.000-Euro-Schwelle triggert VIES-Eintrag
Veröffentlicht am: 19.09.2026 um 18:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Unternehmen und Freiberufler, die der Pauschalbesteuerung unterliegen, können am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen. Wie aus einem Fachbericht vom 17. September 2026 hervorgeht, ist die rechtliche Grundlage hierfür in den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 54-89 des Gesetzes Nummer 190/2014 verankert.
Diese Regelung ermöglicht es steuerpflichtigen Akteuren in diesem spezifischen Besteuerungsmodell, Erwerbe innerhalb der Europäischen Union zu tätigen, wobei bestimmte Schwellenwerte und administrative Verpflichtungen zu beachten sind.
Regelungen bei Überschreiten der Erwerbsschwelle
Für pauschalbesteuerte Einheiten gelten im grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU besondere Grenzwerte. Sobald der Gesamtwert der innergemeinschaftlichen Erwerbe die Schwelle von 10.000 Euro überschreitet, greifen erweiterte steuerliche Pflichten.
Laut dem Bericht vom 17. September 2026 ist in einem solchen Fall die Eintragung in das VIES-Verzeichnis (VAT Information Exchange System) zwingend erforderlich. Dieses Verzeichnis dient dem Austausch von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern innerhalb der EU und ist Voraussetzung für die korrekte Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte.
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Bei einer Überschreitung dieses Schwellenwertes kommt zudem das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Das betroffene Unternehmen oder der Freiberufler ist in der Folge dazu verpflichtet, die entsprechende Mehrwertsteuer (MwSt) eigenständig abzuführen.
Dieser Mechanismus stellt sicher, dass die Besteuerung am Ort des Verbrauchs erfolgt, auch wenn der Erwerber grundsätzlich ein vereinfachtes Steuermodell nutzt.
Umfassende Befreiungen und administrative Erleichterungen
Trotz der Verpflichtungen beim Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen im EU-Ausland profitieren pauschalbesteuerte Subjekte von signifikanten bürokratischen Entlastungen im regulären Geschäftsbetrieb.
Gemäß den geltenden Bestimmungen sind diese Teilnehmer von einer Vielzahl herkömmlicher Buchhaltungspflichten entbunden. So müssen auf Ausgangsrechnungen grundsätzlich keine Mehrwertsteuerbeträge ausgewiesen werden. Dies vereinfacht die Fakturierung für die betroffenen Kleinstunternehmen und Freiberufler erheblich.
Darüber hinaus besteht für diese Gruppe keine Pflicht zur Führung einer klassischen Buchhaltung im Sinne des allgemeinen Steuerrechts. Auch die Erstellung periodischer Mehrwertsteuer-Abrechnungen sowie die Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung entfallen für pauschalbesteuerte Akteure. Diese Befreiungen zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand für kleinere wirtschaftliche Einheiten so gering wie möglich zu halten.
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Ein wesentlicher Aspekt dieses Steuermodells ist jedoch der Ausschluss vom Vorsteuerabzug. Da keine Mehrwertsteuer auf eigene Leistungen erhoben wird, können pauschalbesteuerte Unternehmen und Freiberufler im Gegenzug keine gezahlten Vorsteuern aus Eingangsrechnungen steuerlich geltend machen.
Diese Regelung bildet das Gegenstück zu den weitreichenden Befreiungen von den Dokumentations- und Erklärungspflichten und ist ein zentrales Merkmal der Pauschalbesteuerung gemäß Gesetz Nummer 190/2014.
