Parkscheibe, Millimeter

Parkscheibe: Nur 110 mal 150 Millimeter und RAL 5017 sind zugelassen

Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 11:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Abgelaufene Fristen und ungültige Parkscheiben können Abschleppkosten oder Bußgelder nach sich ziehen.
Eine leere, verlassene Straße in einem Wohngebiet bei Dämmerung mit sichtbaren Bordsteinkanten und Parkmarkierungen. Illustration mit AI erstellt.

Medienberichte thematisieren die erheblichen Bußgeldrisiken, die Fahrzeughaltern bei der Missachtung behördlicher Vorschriften drohen. Im Zentrum der behördlichen Maßnahmen stehen dabei die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit einem roten Aufkleber auf öffentlichem Grund sowie die Einhaltung formaler Vorgaben beim Einsatz von Parkscheiben. Werden behördliche Fristen versäumt oder vorgeschriebene Standards ignoriert, drohen kostspielige Konsequenzen.

Roter Punkt signalisiert Frist zur Beseitigung

In Deutschland ist das Abstellen von nicht verkehrstüchtigen oder nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt. Stellt die Polizei entsprechende Fahrzeuge im öffentlichen Raum fest, bringt sie eine auffällige rote Markierung an der Scheibe an. Dieser sogenannte Rote Punkt setzt dem Halter eine verbindliche Frist, innerhalb derer das Fahrzeug von der öffentlichen Straße entfernt werden muss.

Die Maßnahme beschränkt sich nicht nur auf Personenkraftwagen: Auch Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller und Schrottfahrräder fallen unter diese Bestimmungen. Wichtig ist dabei die rechtliche Abgrenzung des Standorts, denn das Verbot und die entsprechende Kennzeichnung betreffen ausschließlich öffentliche Verkehrsflächen. Das Abstellen auf privatem Grund wird von diesen behördlichen Maßnahmen nicht erfasst.

Erhebliche Kosten und drohende Bußgelder

Läuft die gesetzte Frist ohne Reaktion des Halters ab, leiten die Behörden weitere Schritte ein. Das Fahrzeug kann dann abgeschleppt, öffentlich versteigert oder verschrottet werden, wobei die gesamten Kosten dem Besitzer in Rechnung gestellt werden.

Wie die Stadt Nürnberg verdeutlicht, fallen hierbei mehrere Posten an: Neben einer Bearbeitungsgebühr und einer Gebühr für das unerlaubte Abstellen werden auch die Abschlepp- und Verwahrkosten fällig. Reicht der Versteigerungserlös nicht aus, um diese Aufwendungen zu decken, werden dem Halter die verbleibenden Restkosten auferlegt.

Noch gravierender fallen die behördlichen Sanktionen aus. Das Bezirksamt Lichtenberg verweist für das unzulässige Abstellen von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichem Straßenland auf Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.

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Handelt es sich um sogenannte Abfallfahrzeuge, kann die Geldbuße sogar bis zu 100.000 Euro betragen, sofern die Tat nicht als unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen nach Paragraf 326 des Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt wird.

Strenge Formvorschriften bei Parkscheiben

Neben stillgelegten Fahrzeugen geraten auch Parksituationen im Alltag schnell in das Visier der Überwachungsbehörden, wenn Parkscheiben nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Die Maße und das Aussehen sind klar geregelt: Gemäß einer Verkehrsblattverlautbarung aus dem Jahr 1981 muss eine gültige Parkscheibe exakt 110 Millimeter breit sowie 150 Millimeter hoch sein und den vorgegebenen Blauton RAL 5017 aufweisen.

Jede Abweichung von diesen Maßen oder der Farbgebung führt dazu, dass die Parkscheibe rechtlich als ungültig gewertet wird. Auch zusätzliche Funktionen wie integrierte Eiskratzer oder angebrachte Werbeaufdrucke können ein Bußgeld nach sich ziehen.

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20 Euro wegen einer pinken Parkscheibe, ein Bußgeld wegen eines Werbeaufdrucks — die Behörden prüfen Maße und Blauton streng. Der Leitfaden fasst zusammen, welche Modelle als gültig gelten und worauf Sie beim nächsten Parken achten sollten. Parkscheiben-Regeln jetzt nachlesen

Wie die Stadt Braunschweig darlegt, halten sich die Behörden strikt an diese rechtlichen Vorgaben und akzeptieren ausschließlich klassische blaue Modelle sowie elektronische Parkscheiben mit einer Zulassung des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Angesichts der Vielzahl der Fälle sei eine Einzelfallprüfung abweichender Modelle in der Praxis nicht umsetzbar. Elektronische Parkscheiben müssen über eine gültige Typengenehmigung verfügen, sich nach dem Abschalten des Motors selbstständig auf die nächste halbe Stunde einstellen und manipulationssicher sein.

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