Parkgebühren: Schleswig-Holstein klärt Umsatzsteuer-Regeln für Kommunen
Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 03:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der steuerlichen Behandlung von Parkentgelten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts herrscht oft Unsicherheit bezüglich der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat im Frühjahr 2026 in einer Kurzinfo detaillierte Vorgaben dazu veröffentlicht, unter welchen Voraussetzungen die Überlassung von Parkmöglichkeiten der Umsatzsteuer unterliegt und wann die Regelungen zur Nicht-Unternehmereigenschaft greifen.
Steuerliche Einordnung von Parkbuchten im öffentlichen Raum
Nach einer Mitteilung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 24. April 2026 fällt die Überlassung von Parkbuchten, die sich auf öffentlich gewidmeten Straßen befinden, unter die Regelungen des Paragrafen 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das Ministerium stellte klar, dass Kommunen oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften in diesem Fall nicht als Unternehmer anzusehen sind, wenn sie für die Nutzung dieser Flächen Gebühren erheben.
Diese Einordnung hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Einnahmen keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Die Finanzbehörde begründet dies damit, dass die Überlassung von Parkraum im Rahmen des Gemeingebrauchs auf öffentlichen Straßen eine hoheitliche Tätigkeit darstelle. Eine Wettbewerbsrelevanz gegenüber privaten Anbietern, die eine Steuerpflicht begründen könnte, wird bei diesen straßennahen Parkmöglichkeiten regelmäßig verneint.
Status von Bewohnerparkausweisen
Ein weiterer zentraler Aspekt der ministeriellen Information betrifft die Gebühren für Bewohnerparkausweise. Auch hier vertritt das Finanzministerium Schleswig-Holstein eine eindeutige Position: Die Erteilung dieser Ausweise und die damit verbundenen Entgelte unterliegen ebenfalls dem Paragrafen 2b UStG.
Demnach werden Kommunen auch in diesem Aufgabenbereich nicht als Unternehmerinnen tätig. Da die Vergabe von Bewohnerparkrechten eng mit der Verkehrsplanung und der hoheitlichen Verwaltung des öffentlichen Raums verknüpft ist, entfällt auch hier die Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer. Für die Kommunalverwaltungen bedeutet dies eine Fortführung der bisherigen Praxis für diese spezifischen Verwaltungsakte.
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Abgrenzung zu selbständigen Parkanlagen
Deutlich differenzierter beurteilt das Finanzministerium hingegen den Betrieb von sogenannten selbständigen Parkanlagen. Sobald Parkflächen nicht mehr lediglich als Buchten am Straßenrand existieren, sondern über eine separate Zufahrt verfügen und in mehreren Reihen angeordnet sind, verändert sich die steuerliche Bewertung grundlegend.
Solche Anlagen fallen laut der behördlichen Mitteilung nicht unter die Privilegierung des Paragrafen 2b UStG. In diesen Fällen agiert die juristische Person des öffentlichen Rechts wie ein privater Parkplatzbetreiber.
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Da hier ein direkter Wettbewerb zu privaten Anbietern von Parkraum wie Parkhäusern oder bewirtschafteten Stellplätzen besteht, ist die Unternehmereigenschaft gegeben. Folglich müssen für die Entgelte in solchen Parkanlagen Umsatzsteuern berechnet und an das Finanzamt abgeführt werden.
Die Klarstellung des Ministeriums dient als wichtige Richtlinie für die kommunale Finanzverwaltung, um die Abgrenzung zwischen hoheitlicher Tätigkeit und unternehmerischem Handeln bei der Bewirtschaftung von Parkraum rechtssicher vornehmen zu können. Die Entscheidung, ob eine Steuerpflicht besteht, hängt somit maßgeblich von der baulichen und organisatorischen Ausgestaltung der Parkfläche ab.
