Paragraf 104 SGB VII: Wann Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall haften
Veröffentlicht am: 17.10.2026 um 11:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deRutscht ein Beschäftigter im Betrieb auf nassem Boden aus und verletzt sich, stellt sich unmittelbar die Frage nach zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen das Unternehmen.
Wie eine juristische Fallkonstellation zeigt, über die das Fachportal jurafuchs.de in einem Bericht vom 16. Oktober 2026 informierte, prallen in der Praxis häufig vertragliche Fürsorgepflichten und das gesetzliche Haftungsprivileg aufeinander.
In dem behandelten Sachverhalt stürzte ein Arbeitnehmer auf dem feuchten Boden der Personaltoiletten und erlitt einen Armbruch, weil der Arbeitgeber das Aufstellen vorgeschriebener Warntafeln versäumt hatte. Während der verletzte Mitarbeiter Schadensersatz verlangte, berief sich das Unternehmen auf den Haftungsausschluss nach Paragraf 104 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Das mehrstufige Prüfungsschema des Paragrafen 104 SGB VII
Die gesetzliche Haftungsbefreiung soll Arbeitgeber vor direkten zivilrechtlichen Klagen ihrer Belegschaft schützen, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, da die Folgen in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung abgefedert werden. Wie aus der Fallanalyse von jurafuchs.de hervorgeht, setzt die Anwendung dieses Haftungsausschlusses eine Prüfung in vier Schritten voraus:
Zunächst muss dem Grunde nach überhaupt ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch bestehen. In Betracht kommen hierbei insbesondere vertragliche Pflichtverletzungen nach den Paragrafen 280 Absatz 1 und 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder deliktische Ansprüche wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gemäß Paragraf 823 Absatz 1 BGB.
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Im zweiten Schritt muss der Arbeitgeber einen Versicherungsfall im Sinne der Paragrafen 7 und 8 SGB VII verursacht haben. Drittens verlangt das Gesetz, dass die verletzte Person zum Unfallzeitpunkt im Rahmen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für das Unternehmen handelte, geregelt in Paragraf 2 SGB VII.
Als vierte Voraussetzung darf der Arbeitgeber den Unfall weder vorsätzlich herbeigeführt haben, noch darf sich das Ereignis auf einem gesetzlich versicherten Weg zugetragen haben.
Besonderheiten bei Wegen und Ausnahmen vom Schutz
Das Haftungsprivileg greift nicht uneingeschränkt. Ein wesentlicher Aspekt des Prüfungsrahmens betrifft Wegeunfälle: Unfälle, die sich auf einem nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignen, sind explizit vom Haftungsausschluss ausgenommen.
In solchen Fällen können zivilrechtliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber weiterhin bestehen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. In der arbeitsrechtlichen Fachliteratur wird diese Ausnahme durch Standardwerke gestützt, darunter Kommentierungen und Lehrbücher zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
Liegt hingegen kein Wegeunfall und kein vorsätzliches Handeln vor, führt das Eingreifen der gesetzlichen Unfallversicherung dazu, dass persönliche Schadensersatzansprüche der Beschäftigten gegen das Unternehmen gesperrt sind.
Prävention und organisatorische Vorgaben im Betrieb
Unabhängig von der Frage der Haftungsbefreiung im Schadensfall verbleiben weitreichende Pflichten zur betrieblichen Gefahrenabwehr. Gemäß Paragraf 3 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes ist die Unternehmensleitung verpflichtet, eine geeignete Organisation zur Umsetzung des Arbeitsschutzes sicherzustellen.
Dazu gehören regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen sowie die Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen nach den Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes.
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Zudem regelt das Arbeitssicherheitsgesetz die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten sind diese Funktionen auch im Arbeitsschutzausschuss vertreten, um Gefahrenquellen im Arbeitsalltag – wie ungesicherte, feuchte Böden oder fehlende Sicherheitshinweise – frühzeitig zu identifizieren und Risiken systematisch zu minimieren.
