P-Konto: Banken müssen Umwandlung in 4 Arbeitstagen abschließen
Veröffentlicht am: 03.09.2026 um 08:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Schutz des Existenzminimums bei Kontopfändungen wird in Deutschland durch das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sichergestellt. Für Alleinstehende beläuft sich der monatliche Grundfreibetrag nach aktuellem Stand vom 03.09.2026 auf 1.590 Euro.
Verbraucher haben gegenüber ihren Kreditinstituten einen klaren Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines bestehenden Girokontos, wobei die Banken an strikte gesetzliche Vorgaben hinsichtlich Fristen und Gebühren gebunden sind.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Kontoumwandlung
Nach der Beantragung einer Umwandlung ist das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet, das bestehende Girokonto innerhalb von vier Arbeitstagen in ein P-Konto zu überführen. Dieser Antrag kann nach Angaben von Finanzexperten wahlweise online, telefonisch oder direkt in einer Filiale vor Ort gestellt werden.
Um den vollen Pfändungsschutz rückwirkend für einen laufenden Pfändungsmonat zu sichern, muss die Umwandlung spätestens vier Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses beantragt werden.
Ein wesentlicher Punkt für Kontoinhaber ist die Kostenstruktur. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto muss grundsätzlich kostenlos erfolgen. Die Erhebung spezieller Gebühren für den Umstellungsprozess oder die Festlegung höherer Kontoführungsgebühren im Vergleich zu einem Standard-Girokonto ist laut geltender Rechtsprechung unzulässig.
Verpflichtungen der Kreditinstitute und Voraussetzungen
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Ein häufiger Streitpunkt zwischen Banken und Kunden war in der Vergangenheit der Kontostand zum Zeitpunkt des Umwandlungsantrags. Hierbei wird klargestellt, dass Banken ein Girokonto auch dann in ein P-Konto umwandeln müssen, wenn dieses überzogen ist.
Das Bestehen von Schulden beim Kreditinstitut selbst entbindet die Bank nicht von ihrer Verpflichtung zum Pfändungsschutz. Die einzige zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Einrichtung ist die Tatsache, dass die betroffene Person kein anderes P-Konto bei einem anderen Institut führt, da pro Person nur ein einziges Pfändungsschutzkonto zulässig ist.
Falls bisher gar kein Girokonto besteht, stellt das sogenannte Basiskonto eine rechtliche Alternative dar. In diesem Fall kann der Schutzstatus als P-Konto bereits unmittelbar im Rahmen des Antrags auf Eröffnung des Basiskontos mit beantragt werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Grundfreibetrag von 1.590 Euro unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei bestehenden Unterhaltspflichten, anpassbar ist.
Rechtsschutz und Unterstützung bei Ablehnung
Sollte ein Kreditinstitut die Umwandlung verweigern oder die gesetzlichen Fristen missachten, können Verbraucher ihren Rechtsanspruch geltend machen. In solchen Fällen wird dazu geraten, Unterstützung bei der Verbraucherzentrale zu suchen.
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Bei anhaltenden Problemen mit der Umwandlung oder rechtswidrigen Gebührenforderungen besteht zudem die Möglichkeit, eine formelle Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzureichen.
Für betroffene Bürger stellen Organisationen wie die Caritas und die Verbraucherzentrale NRW detaillierte Anleitungen und Hilfestellungen zur Verfügung, um den Pfändungsschutz korrekt zu beantragen und die Einhaltung der Verbraucherrechte gegenüber den Banken zu überwachen.
