Organschaften: Bundesfinanzministerium bestätigt Nichtsteuerbarkeit
09.06.2026 - 08:21:05 | boerse-global.de
Das Bundesfinanzministerium hat die geltende Rechtslage zur Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen innerhalb von Organschaften bekräftigt. Die Klarstellung betrifft konzerninterne Leistungsbeziehungen und wird durch neue Vorgaben zum Vorsteuerabzug sowie zur Firmenwagennutzung ergänzt.
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Stabilität bei Innenumsätzen
Anfang Juni 2026 unterstrich das Ministerium erneut: Leistungen zwischen Unternehmensteilen einer steuerlichen Organschaft unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Organschaft gilt umsatzsteuerrechtlich als ein einziges Unternehmen – diese sogenannten Innenleistungen sind keine steuerbaren Umsätze.
Die Bestätigung gibt Unternehmen Planungssicherheit bei der Gestaltung interner Leistungsströme. Allerdings ergeben sich spezifische Dokumentationsanforderungen, besonders wenn sich Nutzungsverhältnisse ändern und Korrekturen beim Vorsteuerabzug nötig werden.
Strengere Regeln für Vorsteuerabzug und Firmenwagen
Die Finanzbehörden verschärfen zudem die steuerliche Behandlung von Firmenwagen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten künftig strengere Maßstäbe bei der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge. Im Fokus steht die Abgrenzung zwischen betrieblicher Notwendigkeit und privater Lebensführung.
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Auch bei gemischt genutzten Grundstücken gibt es Klarheit: Die Finanzrechtsprechung konkretisierte, dass die Aufteilung der Vorsteuer vorrangig nach der Nutzfläche zu erfolgen hat. Alternative Berechnungsschlüssel kommen erst danach in Betracht.
Korrektur elektronischer Steuerdaten
Ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Februar 2026 sorgt für Klarheit bei der Korrektur von Steuerbescheiden. Das Gericht entschied: Ein Einkommensteuerbescheid darf nach § 175b der Abgabenordnung geändert werden, wenn elektronisch übermittelte Lohnsteuerdaten vom Finanzamt unzutreffend berücksichtigt wurden.
Die Korrekturmöglichkeit besteht selbst dann, wenn dem Finanzamt ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist. Entscheidend ist allein die materiell falsche Steuerfestsetzung. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 3/26 eingelegt.
BaFin prüft DekaBank-Bilanzierung
Während die Finanzverwaltung verfahrensrechtliche Details klärt, rückt die Finanzaufsicht BaFin die Bilanzierungspraktiken im Bankensektor in den Fokus. Aktuell untersucht sie den Konzernabschluss 2024 der DekaBank. Hintergrund sind Cum-Cum-Aktiengeschäfte aus den Jahren 2013 bis 2018.
Die BaFin sieht konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS. Im Kern geht es um aktivierte Steuererstattungsansprüche in Höhe von 478 Millionen Euro. Die Aufsicht bezweifelt, ob eine Anerkennung dieser Ansprüche durch die Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung überwiegend wahrscheinlich war. Die DekaBank, die bereits fast 500 Millionen Euro zurückgezahlt hat, hält ihre Bilanzierung für rechtskonform. Der BFH hatte Cum-Cum-Geschäfte bereits 2015 in ihrer typischen Ausprägung als illegal eingestuft.
Internationale Steuerentwicklungen
Auf internationaler Ebene wurden Anfang Juni 2026 Fortschritte erzielt. Deutschland und die Ukraine unterzeichneten in Paris ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das das Abkommen von 1995 ersetzen soll. In Kraft getreten ist es noch nicht.
Parallel arbeitet die OECD an der Überarbeitung der Verrechnungspreisleitlinien für konzerninterne Dienstleistungen. Die Konsultationsphase läuft bis zum 22. Juli 2026.
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