Online-Handel: OLG Celle erklärt Bestellbutton für unzulässig
Veröffentlicht am: 05.08.2026 um 18:43 Uhr | Redaktion boerse-global.deIn einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle die rechtlichen Anforderungen an den Online-Handel präzisiert und die Gestaltung eines Bestellbuttons für unzulässig erklärt. Mit Beschluss vom 29.05.2026 (Az. 13 U 21/26) stellten die Richter fest, dass eine bestimmte Beschriftung der Schaltfläche nicht den strengen gesetzlichen Vorgaben zur Transparenz im elektronischen Geschäftsverkehr genügt.
Unzulässige Beschriftung des Bestellvorgangs
Gegenstand des Verfahrens war die Gestaltung einer Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“. Das Gericht wertete diese Formulierung als wettbewerbswidrig. Nach Auffassung des Senats erfüllt eine solche Beschriftung nicht die notwendigen Anforderungen an einen Online-Bestellbutton, wie sie der Gesetzgeber für den Abschluss kostenpflichtiger Verträge vorsieht.
Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung bildet die sogenannte Button-Lösung. Diese schreibt vor, dass Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar und unmissverständlich erkennen müssen, dass sie eine zahlungspflichtige Verpflichtung eingehen. Formulierungen, die diesen Hinweis mit weiteren Schritten oder Informationen vermischen, können die erforderliche Eindeutigkeit gefährden. Das OLG Celle sah in der kombinierten Aufforderung, den Kauf zu tätigen und zur Zahlung weiterzugehen, eine Abweichung von den rechtlich geforderten Standards.
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Mängel bei Seminarangaben und Widerrufsbelehrungen
Neben der fehlerhaften Button-Gestaltung identifizierte das Gericht weitere Versäumnisse im Angebot des betroffenen Unternehmens. So wurden fehlende Angaben zum konkreten Datum und zur Dauer eines angebotenen Seminars beanstandet. Für Kunden müsse bereits vor Vertragsschluss zweifelsfrei ersichtlich sein, für welchen Zeitraum und welchen Zeitpunkt sie eine Dienstleistung buchen.
Zudem kritisierte das OLG Celle die Ausgestaltung der Widerrufsbelehrungen. In dem konkreten Fall wurden mehrere Belehrungen verwendet, ohne dass diese den Kunden eindeutig zugeordnet werden konnten. Eine solche Unklarheit über die Bedingungen des Widerrufsrechts stelle ebenfalls einen Verstoß gegen die Informationspflichten im Fernabsatz dar.
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Verfahrensgang und Rechtskraft
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts schließt an ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts (LG) Hildesheim an. Das Landgericht hatte bereits in erster Instanz gegen den Beklagten entschieden. Die daraufhin eingelegte Berufung blieb nun vor dem OLG Celle ohne Erfolg, da der Senat die Auffassung der Vorinstanz bestätigte.
Wirtschaftsvertreter und Shop-Betreiber sollten jedoch beachten, dass die Entscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig ist. Dennoch verdeutlicht der Beschluss die anhaltend strenge Linie der Rechtsprechung bei der Umsetzung von Informationspflichten im Online-Handel. Juristen weisen in diesem Zusammenhang regelmäßig darauf hin, dass bereits geringfüge Abweichungen von den gesetzlich vorgesehenen Standardformulierungen – wie etwa „zahlungspflichtig bestellen“ – erhebliche Abmahnrisiken und rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen können. Für Anbieter von Online-Dienstleistungen und Waren bleibt die präzise Gestaltung des Checkout-Prozesses damit ein kritischer Faktor der Compliance.
