OLG, Hamm

OLG Hamm: Stromklausel in Mietverträgen darf nicht mehr verwendet werden

Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 13:15 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das OLG Hamm untersagte die Vertragsklausel rechtskräftig; Rückzahlungen für betroffene Mieter hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
Moderne Fassade eines Wohnhauses bei Dämmerung mit beleuchteten Fenstern. Illustration mit AI erstellt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Praxis bei der Gestaltung von Wohnraummietverträgen innerhalb der Vonovia-Gruppe untersagt. Mit einem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil vom 9. September 2026 (Az. I-30 UKl 1/25) beendete das Gericht die Verwendung einer Klausel zur Strombelieferung.

Das Verfahren richtete sich gegen die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH sowie die Vonovia Energie GmbH, wie gegen-hartz.de in einem Bericht vom 2. November 2026 mitteilte. Geklagt hatte der Deutsche Mieterbund, der die vertragliche Koppelung beanstandet hatte.

Verknüpfung von Miet- und Stromlieferverträgen für Mieter intransparent

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine Formulierung, welche den regulären Wohnraummietvertrag unmittelbar mit einem Stromliefervertrag der damaligen Vonovia Energie Service GmbH verknüpfte. Nach Feststellung des Verfahrens konnten Mieterinnen und Mieter anhand der Vertragsunterlagen nicht klar erkennen, ob bereits ihre geleistete Unterschrift unter dem Mietvertrag gleichzeitig die Belieferung mit Strom auslöste.

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Infolge des ergangenen Anerkenntnisurteils darf die strittige Klausel nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) in Wohnraummietverträgen eingesetzt werden. Darüber hinaus darf sich die Vonovia Energie GmbH nach Angaben des Deutschen Mieterbundes gegenüber den bereits betroffenen Mieterinnen und Mietern nicht mehr auf die Bestimmung berufen.

Konsequenzen für bestehende Verträge und Rückzahlungsansprüche

Aus der gerichtlichen Entscheidung ergeben sich für betroffene Mieterinnen und Mieter konkrete rechtliche Schritte. Laut dem Deutschen Mieterbund können Stromlieferverträge, die ausschließlich auf der beanstandeten Klausel basieren, unwirksam sein. Infolgedessen kommen Rückzahlungsansprüche für bereits entrichtete Stromkosten in Betracht.

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Ein automatischer Erlass oder eine pauschale Rückerstattung der Zahlungen ist mit dem Urteilsspruch jedoch nicht verbunden. Ein Rückforderungsanspruch besteht dem Mieterbund zufolge im Einzelfall vor allem dann, wenn am jeweiligen Wohnort im entsprechenden Zeitraum günstigere Stromangebote zur Verfügung gestanden hätten. Betroffene müssen die jeweiligen Vertragsbedingungen daher individuell prüfen.

Die Auseinandersetzung um die Ausgestaltung dieser Mietverträge reicht weiter zurück. Bereits im Jahr 2019 hatte die Verbraucherzentrale NRW eine ähnliche Vertragsgestaltung bei der Deutsche Annington gerügt. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm liegt nun ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens zur Unterlassung der beanstandeten Vertragsklauseln vor.

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