OLG Celle zur Berufsunfähigkeit: Der Kern der Arbeit zählt mehr als die Zeit
Veröffentlicht am: 28.09.2026 um 15:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Selbstständige stehen im Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oft vor hohen Hürden, wenn es um Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geht. Häufig verweisen Versicherer auf die vertragliche Schwelle von mindestens 50 Prozent Erwerbsminderung oder verlangen eine Umorganisation des Betriebs.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle stellt jedoch klar, dass eine Berufsunfähigkeit auch dann vorliegen kann, wenn der gesundheitlich nicht mehr ausführbare Teil der Arbeit zeitlich unter dieser Marke liegt, aber das eigentliche wirtschaftliche Fundament bildet.
Wertschöpfender Kern wiegt schwerer als reine Arbeitszeit
In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen 11 U 97/23) stritt ein selbstständiger Hufschmied mit seinem Versicherer über die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.615 EUR. Dem Kläger war es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, Pferde zu beschlagen. Das Oberlandesgericht Celle entschied am 18. September 2025 zugunsten des Handwerkers.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Beschlagen von Pferden den wertschöpfenden Kern der handwerklichen Tätigkeit darstelle. Zwar machte dieser konkrete Arbeitsbereich zeitlich weniger als 50 Prozent der üblichen Gesamtarbeitszeit des Hufschmieds aus, doch entfalle mit dem Wegfall dieser zentralen Leistung die Grundlage seiner selbstständigen Existenz.
Wenn der eigentliche Kernbereich eines Berufs nicht mehr ausgeübt werden könne, sei die formale Betrachtung der reinen Zeiteinteilung für die Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht allein maßgeblich.
Vorinstanz sah Voraussetzungen zuvor nicht erfüllt
Mit der Entscheidung hob das OLG Celle die Beurteilung der Vorinstanz auf. Zuvor hatte das Landgericht Stade eine dauerhafte Beeinträchtigung von mindestens 50 Prozent als nicht nachgewiesen angesehen.
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In dem erstinstanzlichen Verfahren hatte ein medizinisches Gutachten die Minderung der Erwerbstätigkeit des Klägers auf lediglich etwa 25 Prozent beziffert. Auf dieser Grundlage hatte die Versicherung die vertraglichen Leistungen verweigert, da die vereinbarte Schwelle nach rein quantitativen Maßstäben verfehlt schien.
Das Oberlandesgericht korrigierte diesen rein zeitbasierten Ansatz und legte den Fokus auf die qualitative Bedeutung der Arbeitsschritte für den Betrieb.
Grenzen der Umorganisation im Ein-Mann-Betrieb
Neben dem zeitlichen Umfang prüfen Versicherer bei Selbstständigen regelmäßig, ob der Betrieb so umorganisiert werden kann, dass der Inhaber weiterhin wirtschaftlich tätig bleibt. Auch diesem Einwand trat das OLG Celle entgegen: Eine Umorganisation durch die Neueinstellung eines weiteren Hufschmieds sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen.
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In einem klassischen Ein-Mann-Betrieb könne von einem Selbstständigen nicht verlangt werden, zusätzliche Fachkräfte anzustellen, um die eigene körperliche Einschränkung aufzufangen und den Betrieb völlig neu auszurichten. Dem Kläger wurde die geforderte BU-Rente daher vollumfänglich zugesprochen.
