OLG, Celle

OLG Celle: Online-Händler haften für ungeklärte Bildrechte

Veröffentlicht am: 02.09.2026 um 05:13 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das OLG Celle verlangt von gewerblichen Bildnutzern eine lückenlose Rechteprüfung und sprach einem Urheber rund 860 Euro Entschädigung zu.

OLG Celle verschärft Haftung für ungeprüfte Bilder im Online-Handel
Ein minimalistischer Schreibtisch mit einer Digitalkamera und leeren Rechtsdokumenten in einem Büro. Illustration mit AI erstellt.

Online-Händler tragen ein erhebliches rechtliches Risiko, wenn sie Bildmaterial verwenden, dessen Lizenzierungshistorie nicht zweifelsfrei belegt ist.

Wie aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hervorgeht, schützt selbst eine ausdrückliche Zusicherung des Lieferanten den Händler nicht vor Schadensersatzforderungen des tatsächlichen Urhebers. Das Gericht unterstreicht damit die weitreichenden Prüfpflichten im digitalen Handel.

Strenge Anforderungen an die urheberrechtliche Sorgfaltspflicht

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 13 U 88/25 befassten sich die Richter mit der Frage, inwieweit sich ein gewerblicher Verkäufer auf die Angaben seiner Vorlieferanten verlassen darf. Der Entscheidung vom 12.05.2026 zufolge reicht eine bloße Zusage des Lieferanten bezüglich der legalen Rechtekette nicht aus, um eine eigene Haftung des Händlers bei einer Urheberrechtsverletzung auszuschließen.

Das Gericht stellte klar, dass im gewerblichen Bereich besonders strenge Sorgfaltsanforderungen gelten. Wer Fotos für den eigenen Internetauftritt oder auf Verkaufsplattformen nutzt, muss sicherstellen, dass die erforderlichen Nutzungsrechte tatsächlich vorhanden sind.

Die bloße Behauptung eines Dritten, zur Unterlizenzierung berechtigt zu sein, entbindet den Endverkäufer nicht von der Pflicht, sich im Zweifel Dokumente vorlegen zu lassen, die die Befugnis des Vorlieferanten lückenlos belegen.

Finanzielle Konsequenzen und fehlende Urheberbenennung

Die wirtschaftlichen Folgen einer solchen unzureichenden Prüfung können für Unternehmen spürbar sein. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger ein Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 860 Euro zugesprochen. Die Berechnung des Gerichts basierte dabei auf einem fiktiven Lizenzentgelt von 108 Euro pro genutztem Foto.

Erschwerend kam für den Online-Händler hinzu, dass auf den verwendeten Bildern keine Urheberbenennung vorhanden war. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung sah das OLG Celle hierin eine zusätzliche Verletzung der Urheberrechte.

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Infolgedessen wurde auf den Grundbetrag der Lizenzentschädigung ein Aufschlag von 100 Prozent erhoben. Das Urteil verdeutlicht, dass das Unterlassen der Namensnennung des Fotografen das Kostenrisiko bei Rechtsstreitigkeiten verdoppeln kann.

Bedeutung für Corporate Compliance im E-Commerce

Für die Compliance-Abteilungen von Online-Händlern bedeutet das Urteil, dass die bisherige Praxis der einfachen vertraglichen Absicherung gegenüber Lieferanten oft nicht ausreicht. Wenn Bildmaterial von Dritten übernommen wird, ist eine aktive Verifizierung der Rechteinhaberschaft notwendig.

Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Haftung des Händlers im Urheberrecht verschuldensunabhängig auf Unterlassung und bei Fahrlässigkeit auf Schadensersatz gerichtet ist.

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Da die Rechtsprechung im gewerblichen Bereich bereits bei geringen Zweifeln an der Rechtekette von Fahrlässigkeit ausgeht, müssen interne Prozesse zur Bildverwaltung nun häufig nachgebessert werden. Die Dokumentation der Rechtekette wird damit zu einem zentralen Bestandteil des Risikomanagements im digitalen Vertrieb.

Online-Händler sollten daher verstärkt darauf drängen, dass Lieferanten nicht nur die Rechte zusichern, sondern die Berechtigung durch die Offenlegung der Lizenzkette nachweisen, bevor Bildmaterial in den Live-Betrieb von Webshops übernommen wird. Nur durch eine solche lückenlose Dokumentation lässt sich das Risiko kostspieliger Abmahnungen und Schadensersatzurteile wirksam minimieren.

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