Dienst, Köln

Öffentlicher Dienst: LAG Köln zwingt Arbeitgeber zu Verzugszinsen

Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 21:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Öffentliche Arbeitgeber müssen bei verspäteten Höhergruppierungs-Nachzahlungen Verzugszinsen leisten. Ein Rechtsirrtum entschuldigt die Verspätung laut LAG Köln nicht.

LAG Köln: Verzugszinsen bei verspäteter Höhergruppierung im öffentlichen Dienst
Ein minimalistischer Büroschreibtisch mit Dokumenten und einem Füllfederhalter bei natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem Grundsatzurteil die Rechte von Beschäftigten im öffentlichen Dienst gestärkt, wenn tariflich vorgesehene Höhergruppierungen verzögert ausgezahlt werden.

Nach der Entscheidung vom 6. Februar 2025 (Aktenzeichen 6 SLa 328/24) sind öffentliche Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei verspäteten Nachzahlungen Verzugszinsen zu leisten. Ein bloßer Rechtsirrtum seitens des Arbeitgebers über die korrekte Eingruppierung reicht laut den Richtern nicht aus, um die Haftung für den Verzug auszuschließen.

Erhebliche Nachzahlungen für mehrjährigen Zeitraum

In dem verhandelten Fall ging es um eine Klägerin, die über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine geringere Vergütung erhielt, als ihr aufgrund ihrer Tätigkeit und der geltenden Tarifverträge zugestanden hätte. Die Differenzsumme belief sich für den Zeitraum von Februar 2018 bis Oktober 2023 auf insgesamt 45.725,67 Euro.

Das Gericht sprach der Klägerin auf diese Entgeltdifferenz Verzugszinsen in Höhe von 6.199,09 Euro zu. Ein wesentlicher Aspekt des Urteils ist zudem die Entscheidung über Zinseszinsen: Das LAG Köln ordnete an, dass auf die bereits angefallenen Zinsen seit dem 22. Januar 2024 zusätzliche Zinsen zu entrichten sind. Dies verdeutlicht die wirtschaftlichen Konsequenzen, die öffentliche Arbeitgeber bei einer verzögerten Umsetzung von Eingruppierungsentscheidungen tragen müssen.

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Rechtssicherheit durch frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Ein zentrales Argument der Verteidigung des öffentlichen Arbeitgebers war der Verweis auf einen vermeintlichen Rechtsirrtum. Man habe die Rechtslage bezüglich der Höhergruppierung zum damaligen Zeitpunkt anders bewertet und deshalb die höheren Beträge nicht unmittelbar ausgezahlt. Das Landesarbeitsgericht Köln folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

Die Kölner Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Rechtsirrtum des Arbeitgebers die Verspätung nicht entschuldige. Dies liege vor allem daran, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) die zugrunde liegende Rechtslage bereits im Jahr 2018 geklärt hatte.

Da zu diesem Zeitpunkt eine höchstrichterliche Klärung vorlag, hätte der Arbeitgeber die korrekte Eingruppierung erkennen und umsetzen müssen. Die Verspätung sei somit schuldhaft erfolgt, was die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen auslöse.

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Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis im öffentlichen Dienst

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Personalabteilungen im öffentlichen Sektor, tarifliche Eingruppierungen zeitnah und rechtssicher zu prüfen. Die Entscheidung zeigt, dass die finanzielle Belastung für den Arbeitgeber durch langwierige Klärungsprozesse erheblich steigen kann, insbesondere wenn die entsprechenden Rechtsfragen bereits durch das Bundesarbeitsgericht entschieden wurden.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil eine Absicherung gegen finanzielle Einbußen durch Inflation und Zeitverlust bei berechtigten Ansprüchen auf Höhergruppierung. Die Bestätigung der Zinspflicht bis hin zur Verzinsung der Zinsbeträge ab einem bestimmten Stichtag stellt sicher, dass die verspätete Auszahlung von Entgeltbestandteilen für den Arbeitgeber keinen finanziellen Vorteil darstellt.

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