Oberlandesgericht Hamm: Vermieter dürfen Stromanbieter nicht vorschreiben
Veröffentlicht am: 26.09.2026 um 12:12 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Vermieter dürfen Mietern in regulären Mietverhältnissen grundsätzlich nicht vorschreiben, von welchem Anbieter sie ihren Strom beziehen müssen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit entschieden, wie bild.de am 26. September 2026 berichtete. Mieter behalten demnach bei der Wahl ihres Energieversorgers ihre freie Entscheidungskompetenz, und der Vermieter darf einen Wechsel des Stromanbieters durch den Mieter nicht verhindern.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Mieterbund und der Vonovia-Tochter Deutsche Annington. Die Wohnungsgesellschaft hatte Mietern das Angebot der konzerneigenen Vonovia Energie GmbH vorgelegt. Die Richter stellten mit ihrer Entscheidung klar, dass eine einseitige Festlegung auf einen bestimmten Energielieferanten in gewöhnlichen Mietwohnungen unzulässig ist.
Gesetzliches Kopplungsverbot bei Mieterstrom
Eine differenzierte Betrachtung gilt beim sogenannten Mieterstrom, bei dem es sich meist um Solarstrom direkt vom Dach des Gebäudes handelt. Dieser stellt zwar eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot dar, begründet für Mieter in normalen Mietverhältnissen jedoch ebenfalls keine Verpflichtung zur Teilnahme.
Zudem greift beim geförderten Mieterstrom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ein striktes gesetzliches Kopplungsverbot. Mietvertrag und Stromliefervertrag dürfen rechtlich nicht miteinander verbunden werden.
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Sollte eine solche Kopplung dennoch vertraglich vereinbart werden, führt dies zur Unwirksamkeit des Stromvertrags, während der eigentliche Mietvertrag vollumfänglich bestehen bleibt. Mieter können somit den Wohnraum nutzen, ohne an den gekoppelten Stromtarif gebunden zu sein.
Ausnahmen für bestimmte Wohnformen
Von den Grundsätzen der freien Anbieterwahl existieren gesetzliche Sonderregelungen für spezifische Wohnverhältnisse. Diese Ausnahmen greifen insbesondere bei Mietverhältnissen, die lediglich zu einem vorübergehenden Gebrauch eingegangen wurden, sowie bei der Vermietung möblierter Zimmer innerhalb einer vom Vermieter selbst bewohnten Immobilie.
Darüber hinaus gelten abweichende Bestimmungen für Sonderformen der Unterbringung, darunter Alten- und Pflegeheime sowie Studenten- und Lehrlingswohnheime. In diesen Bereichen können Vermieter aufgrund der besonderen Nutzungsstrukturen andere vertragliche Regelungen zur Stromversorgung anwenden. Für den regulären Wohnungsmarkt bleibt die Wahlfreiheit des Verbrauchers hingegen unangetastet.
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Für den regulären Wohnungsmarkt bleibt die Wahlfreiheit des Verbrauchers hingegen unangetastet.
