NIS2-Frist, Arbeitgeber

NIS2-Frist endet 31. Juli: Arbeitgeber drohen Bußgelder bis 10 Mio.

Veröffentlicht: 13.07.2026 um 07:06 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Bis Ende Juli müssen Firmen die NIS2-Registrierung abschließen. Neue BAG-Urteile verschärfen zudem Anforderungen an Zeiterfassung und Kündigungsschutz.

NIS2-Frist, Zeiterfassung & BAG-Urteile: Aktuelle Pflichten für Arbeitgeber
Ein stilisierter Hammer ruht auf einem Stapel juristischer Dokumente, mit einem Tablet im Hintergrund, das Code anzeigt. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das ist nur eine von mehreren aktuellen rechtlichen Pflichten, die Unternehmen derzeit umsetzen müssen. Von der digitalen Zeiterfassung über neue BAG-Urteile bis zum Kündigungsschutz – die Anforderungen stapeln sich.

Fristen bei IT-Sicherheit und digitaler Zeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitgeber bereits 2022 verpflichtet, Arbeitszeiten systematisch zu erfassen (Urteil vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21). Die Digitalisierung dieser Systeme überschneidet sich nun mit den IT-Sicherheitsanforderungen. Betroffene Unternehmen müssen die Registrierungsfristen der NIS2-Richtlinie bis zum 31. Juli 2026 einhalten.

Die finanziellen Risiken sind enorm: Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Die Einführung digitaler Zeiterfassung erfordert eine ganzheitliche Prüfung – Arbeitsrecht, Datenschutz und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats müssen zusammenpassen.

Vergütung von Betriebsratsmitgliedern: Beweislast verschärft

Das Bundesarbeitsgericht hat die Hürden für höhere Vergütungsansprüche von Betriebsräten erhöht. Im Urteil vom 15. April 2026 (7 AZR 114/25) stellten die Richter klar: Ein Betriebsratsmitglied muss konkret nachweisen, welche Gehaltsentwicklung auf einer hypothetischen Stelle im Streitzeitraum stattgefunden hätte.

Das bloße Aufzeigen eines theoretischen Vergütungspotenzials reicht nicht aus. Für eine erfolgreiche Klage muss zudem der eigenständige Arbeitsvertrag als Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt werden. Parallel dazu gilt die Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG – sie bezieht sich aber nur auf ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebsgeheimnisse. Geplanter Stellenabbau fällt nicht unter diese Schweigepflicht.

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Kündigungsschutz bei Elternzeit und Minderleistung

Ein weiteres wichtiges Urteil vom 18. Juni 2026 (2 AZR 213/25) stärkt die Rechte von Eltern. Wird die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt, entsteht der besondere Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt erneut. Das gilt auch, wenn alle Zeiträume bereits in einem einzigen Schreiben beantragt wurden. Arbeitgeber müssen vor einer Kündigung genau prüfen, ob weitere Elternzeitphasen angemeldet sind.

Bei Minderleistung bleiben die Hürden für Kündigungen hoch. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt eine vorherige Abmahnung voraus. Bei dauerhafter Überforderung muss die Leistung deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer liegen – Juristen nennen eine Abweichung von etwa einem Drittel als Orientierungswert.

Mitbestimmung bei Urlaubsplanung und Arbeitszeit

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei Urlaubsfragen. Das umfasst Urlaubsgrundsätze, den Urlaubsplan sowie Einzelfälle bei der zeitlichen Festlegung von Erholungs- oder Bildungsurlaub. Die Urlaubsdauer selbst ist nicht mitbestimmungspflichtig.

Auch die Definition von Arbeitszeit sorgt regelmäßig für Klärungsbedarf. Der Weg von der Wohnung zum Betrieb zählt nicht als Arbeitszeit. Anders sieht es bei innerbetrieblichen Wegen auf Anweisung des Arbeitgebers aus – sie sind vergütungspflichtig. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem klargestellt: Umkleidezeiten für vorgeschriebene Schutzkleidung sind als Arbeitszeit zu werten. Betriebsvereinbarungen können hier für Klarheit sorgen.

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Strukturwandel bei Volkswagen und O2 Telefónica

Die rechtlichen Rahmenbedingungen treffen auf eine Industrie im Umbruch. Bei Volkswagen kritisiert der Konzernbetriebsrat die Kommunikation der Konzernleitung zu geplanten Sparmaßnahmen. Mehrere Standorte – darunter Emden, Hannover und Zwickau – gelten als gefährdet. Medienberichte deuten auf einen möglichen Abbau von bis zu 120.000 Stellen hin, nachdem der Absatz im zweiten Quartal insbesondere in China eingebrochen ist.

Auch O2 Telefónica plant den Abbau von über 1.000 Arbeitsplätzen – etwa jede sechste bis siebte Stelle. Das Unternehmen hat ein Freiwilligenprogramm mit Abfindungen aufgelegt. Rechtsexperten betonen: Arbeitnehmer sind nicht zur Unterschrift unter Aufhebungsverträge verpflichtet. Im Falle einer Kündigung müssen sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

Positivere Signale kommen aus dem Gesundheitssektor: Nach der Übernahme des Josephs-Hospitals sieht der Betriebsrat des Ameos-Klinikums Warendorf die Einrichtung wieder in stabilerem Fahrwasser. Der Großteil der Belegschaft hat neue Verträge unterzeichnet.

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