Mitbestimmung in Matrixorganisationen: BAG präzisiert Betriebsrats-Rechte
Veröffentlicht am: 20.08.2026 um 07:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In modernen Unternehmensstrukturen, die zunehmend durch grenzüberschreitende Matrixorganisationen geprägt sind, gewinnt die rechtliche Einordnung betrieblicher Mitbestimmungsrechte an Bedeutung.
Analysen aus dem August 2026 setzen sich intensiv mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auseinander, insbesondere mit einem Beschluss vom 23. September 2025. Dieser befasst sich mit den Anforderungen des Paragrafen 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in komplexen Organisationsformen, in denen Berichtslinien häufig über die Grenzen rechtlich eigenständiger Einheiten hinweg verlaufen.
Personelle Einzelmaßnahmen in komplexen Unternehmensstrukturen
Die Ausgestaltung der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen in Matrixstrukturen stellt Arbeitgeber vor Herausforderungen. Der BAG-Beschluss vom September 2025 verdeutlicht die Notwendigkeit, die Beteiligungsrechte des Betriebsreats auch dann zu wahren, wenn Führungsentscheidungen zentral oder durch fachlich vorgesetzte Personen in anderen Unternehmensteilen getroffen werden.
Ergänzend dazu zeigen frühere Entscheidungen die Grenzen der Betriebsratsrechte auf. So urteilte das BAG bereits im Februar 2021, dass dem Betriebsrat kein Durchführungsanspruch zusteht, wenn es um die Leistungsbestimmung für Ermessensboni geht.
Auch der Anspruch auf die Aushändigung von Gehaltslisten zur Förderung der Entgeltgleichheit wurde in einem Urteil vom September 2020 verneint. Diese Rechtsprechungslinie unterstreicht, dass Mitbestimmungsrechte zwar gewahrt bleiben müssen, aber nicht grenzenlos auf operative Vergütungsentscheidungen oder sensible Dateneinsichten ausgeweitet werden können.
Mitbestimmungsrechte bei der Gründung von SE-Gesellschaften
Ein weiterer Schwerpunkt der rechtlichen Analyse liegt auf der Mitbestimmung in der Europäischen Gesellschaft (SE). In Beschlüssen vom 26. November 2024 befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit sogenannten Vorrats-SE-Gesellschaften. Dabei ging es primär um die Frage der Mitbestimmungsfreiheit und die damit verbundenen Nachverhandlungspflichten.
Experten erörterten in Fachbeiträgen aus dem Jahr 2025 die Tragweite dieser Entscheidungen für die Unternehmenspraxis, insbesondere im Hinblick darauf, wie stabil Mitbestimmungsvereinbarungen bei strukturellen Änderungen bleiben.
Die Kontinuität von Betriebsratsgremien wurde zudem durch einen Beschluss vom 24. Mai 2023 gestärkt. Demnach ist die Auflösung eines Gremiums im Restmandat selbst bei groben Pflichtverletzungen nicht vorgesehen, was die Bedeutung der institutionellen Stabilität in Übergangsphasen betont.
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Haftungsrisiken für Führungskräfte und neue Beweisregeln
Die praktische Umsetzung von Mitbestimmungsvorgaben betrifft auch die persönliche Haftung der Unternehmensführung. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers aufgrund überhöhter Betriebsratsvergütungen. In dem Fall wurde eine systematische Begünstigung von Arbeitnehmervertretern durch Höhergruppierungen und Zulagen festgestellt.
Nach Auffassung des Gerichts haftet ein Geschäftsführer in solchen Fällen auch dann, wenn er nicht unmittelbar für das Personalressort zuständig ist. Eine Tantieme aus dem Jahr 2021 in Höhe von 24.000 Euro durfte der Betroffene in diesem spezifischen Fall jedoch behalten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Flankiert wird die Risikobewertung durch neue Anforderungen an die Beweislast. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied im Juni 2024, dass Betriebsratsmitglieder in Vergütungsprozessen die Darlegungs- und Beweislast tragen, selbst wenn der Arbeitgeber zuvor Kürzungen vorgenommen hat.
Zudem hat das BAG im Mai 2026 klargestellt, dass für Einwurf-Einschreiben im neuen Scanverfahren der Deutschen Post kein Anscheinsbeweis für den Zugang mehr besteht, was die Zustellung durch Boten oder Gerichtsvollzieher empfehlenswert macht.
Transparenzpflichten und Datenschutz im Betrieb
Im Bereich der Compliance und des Datenschutzes präzisiert die Rechtsprechung die Auskunftsrechte. In einem Urteil vom 16. April 2026 befand das BAG, dass kein pauschaler Anspruch auf die Aushändigung eines vollständigen Compliance-Berichts nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht.
Eine Datenkopie sei nicht automatisch mit einer Dokumentkopie gleichzusetzen. Zudem wurde klargestellt, dass rein rechtliche Analysen keine personenbezogenen Daten darstellen.
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Unternehmen wie BSH Hausgeräte reagieren auf die Komplexität moderner Organisationen mit strukturellen Anpassungen. Das Unternehmen, das mit rund 56.000 Mitarbeitern und 37 Fabriken einen Umsatz von etwa 15 Milliarden Euro erwirtschaftet, führte ein dreistufiges Cluster-System für die interne Kommunikation ein. Dabei werden Ländermärkte wie Deutschland, China, die USA, Polen, Spanien, Indien und die Türkei als zentrale Einheiten definiert, um die Steuerung in der Matrix zu optimieren.
Gleichzeitig bleibt der Einfluss gewerkschaftlicher Organisationen stabil. Bei den Betriebsratswahlen bei der Lufthansa konnte die Gewerkschaft Verdi 255 Mandate sichern, was die Bedeutung etablierter Arbeitnehmervertretungen in der Luftfahrtbranche unterstreicht.
