Mitarbeiteraktien: Ausschluss von Minijobbern gefährdet die Steuerfreiheit
Veröffentlicht am: 01.11.2026 um 05:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deMitarbeiterbeteiligungsprogramme stehen im Fokus steuerrechtlicher Prüfungen, wenn es um den Kreis der teilnahmeberechtigten Beschäftigten geht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 23. Juli 2026 (Az. 8 K 12/22 H(L)) die Anforderungen an steuerfreie Mitarbeiteraktienprogramme präzisiert.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten sowie von Auszubildenden aus einem konzernweiten Mitarbeiteraktienprogramm schädlich für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Strenge Vorgaben für den Kreis der Begünstigten
Die steuerliche Begünstigung nach § 3 Nr. 39 EStG setzt voraus, dass das Beteiligungsangebot grundsätzlich allen Arbeitnehmern eines Unternehmens oder eines Konzerns offensteht. Im verhandelten Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Düsseldorf führte die Nichteinbeziehung von Auszubildenden und Minijobbern dazu, dass die steuerliche Begünstigung für das Programm versagt wurde.
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Für Arbeitgeber birgt die Ausgestaltung solcher Beteiligungsmodelle erhebliche steuerliche Risiken. Wie Steuerberater in Fachberichten anmerken, kann eine unzulässige Einschränkung der Teilnahmeberechtigung dazu führen, dass der gesamte Steuervorteil entfällt und geldwerte Vorteile nachversteuert werden müssen.
Internationale Kriterien zur Allgemeinheit des Angebots
Ähnliche Abgrenzungsfragen zur Allgemeinheit von Beteiligungsangeboten beschäftigen auch ausländische Finanzbehörden. Die italienische Agenzia delle Entrate stellte in ihrer Antwort Nr. 194 vom 28. Oktober 2026 klar, unter welchen Voraussetzungen Gratisaktienpläne steuerbegünstigt bleiben.
Demnach sind solche Pläne bis zu einem Betrag von 2.065,83 Euro pro Steuerjahr steuerfrei nach Art. 51 Abs. 2 lit. g) und Abs. 2-bis TUIR (ab dem 1. Januar 2027 Art. 53 des neuen TUIR, D.Lgs. 19.06.2026 Nr. 117), sofern die Beteiligungstitel nicht innerhalb von drei Jahren nach Erhalt veräußert werden.
Im von der italienischen Behörde geprüften Sachverhalt galt eine Mindestbetriebszugehörigkeit von drei Jahren, während die Führungsebenen 1 bis 3 – rund 0,35 Prozent der Belegschaft, die bereits über separate Anreizpläne eingebunden waren – vom Programm ausgeschlossen blieben.
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Allen weiteren berechtigten Mitarbeitenden wurde die gleiche Anzahl an Aktien gewährt. Da insgesamt rund 85 Prozent der Belegschaft anspruchsberechtigt waren, wertete die Finanzverwaltung das Angebot als an die Allgemeinheit der Arbeitnehmer gerichtet und stufte die Steuerbefreiung als anwendbar ein.
Harmonisierungsbestrebungen auf europäischer Ebene
Die Rahmenbedingungen für Beteiligungsmodelle sind zugleich Gegenstand europäischer Gesetzgebungsverfahren. Am 23. Oktober 2026 verabschiedete der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Rat der Europäischen Union mit großer Mehrheit seine Position zum Verordnungsvorschlag für die neue Gesellschaftsform EU Inc.
Der Verordnungsentwurf sieht unter anderem Vorgaben vor, um eine Unterminierung nationaler Mitbestimmungsrechte zu verhindern. Zugleich enthält er Bestimmungen zur Harmonisierung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung und ihrer steuerrechtlichen Behandlung, die insbesondere jungen Wachstumsunternehmen zugutekommen sollen.
Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche betonte, die EU Inc. solle grenzüberschreitende Aktivitäten erleichtern und den Kapitalzugang verbessern. Im nächsten Schritt befasst sich das Europäische Parlament mit dem Vorschlag, bevor die Trilogverhandlungen beginnen.
