Minijobber, Arbeitgeber

Minijobber: Arbeitgeber unterschätzen Gleichbehandlungspflichten massiv

Veröffentlicht am: 29.08.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Minijobber sind rechtlich gleichgestellt, während 2027 Verdienstgrenze, Mindestlohn und Arbeitgeberabgaben steigen. Reformen bleiben politisch offen.

Minijobs 2026: Neue Grenzen, Pflichten und höhere Arbeitgeberabgaben
Ein aufgeräumter Schreibtisch mit einem leeren Notizbuch und einem Füllfederhalter in einem hellen, professionellen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In der betrieblichen Praxis werden geringfügig Beschäftigte oft noch als Arbeitskräfte zweiter Klasse wahrgenommen, doch die rechtliche Realität sieht anders aus. Aktuellen Fachbeiträgen zufolge sind Minijobber nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gegenüber Vollzeitangestellten rechtlich gleichgestellt.

Experten weisen darauf hin, dass viele Arbeitgeber ihre Pflichten in diesem Bereich massiv unterschätzen, was erhebliche juristische und finanzielle Risiken birgt.

Grundsatz der Entgeltgleichheit und Urlaubsansprüche

Ein zentraler Aspekt der Gleichbehandlung ist die Vergütung. Bereits mit einem Urteil vom 18.01.2023 (Az. 5 AZR 108/22) stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar, dass Minijobber für die gleiche Arbeit den gleichen Stundenlohn erhalten müssen wie ihre in Vollzeit angestellten Kollegen. Ein geringerer Stundenlohn allein aufgrund des Status der geringfügigen Beschäftigung ist unzulässig.

Auch beim Urlaubsanspruch bestehen klare gesetzliche Vorgaben, die oft missachtet werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen bestätigte in einem Beschluss vom 02.03.2026 (Az. 4 Ta 15/26), dass pauschale Urlaubskürzungen rechtswidrig sind.

In dem konkreten Fall wurde ein Arbeitgeber verpflichtet, einer Arbeitnehmerin 17 Urlaubstage zu gewähren; eine betriebliche Zwei-Wochen-Regel wurde als unzulässig verworfen. Zur Berechnung des Anspruchs dient die Formel: Arbeitstage pro Woche multipliziert mit 24, geteilt durch 6. Diese Regelungen gelten explizit auch für arbeitende Rentner.

Anpassung der Verdienstgrenzen und des Mindestlohns

Die Rahmenbedingungen für Minijobs ändern sich in den kommenden Monaten deutlich. Aktuell liegt die Minijob-Grenze im Jahr 2026 bei 603 Euro monatlich, basierend auf einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro.

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Für das Jahr 2027 ist bereits eine weitere Steigerung festgeschrieben: Gemäß der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05.11.2025 steigt der Mindestlohn zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Dies entspricht einer Erhöhung um 5 Prozent. Parallel dazu klettert die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte auf 633 Euro, was ein Jahresmaximum von 7.596 Euro ergibt.

Änderungen bei Sozialbeiträgen und Rentenversicherung

Auch im Bereich der Sozialversicherung gibt es Neuerungen. Seit dem 01.07.2026 ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufhebbar. Damit ist eine Rückkehr in die Rentenversicherung möglich.

Bei der aktuellen Verdienstgrenze von 603 Euro beläuft sich der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers auf 21,71 Euro pro Monat. Bisher machen nur wenige von der Versicherungspflicht Gebrauch: Lediglich 20,9 Prozent der gewerblichen Minijobber zahlen aktuell Rentenversicherungsbeiträge.

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Die Politik plant zudem eine stärkere finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber. Nach Beschlüssen des Koalitionsausschusses von Anfang Juli 2026 soll das Modell des Minijobs zwar grundsätzlich bestehen bleiben, doch ab 2027 steigen die Abgaben.

Die Pauschalsteuer wird von 2 Prozent auf 5 Prozent angehoben, und der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitgeber klettert von 13 Prozent auf 17,5 Prozent. In der Pflegeversicherung ist ab 2027 ein Arbeitgeberanteil von 3,6 Prozent geplant, was bei einer 633-Euro-Grenze einer Belastung von 22,79 Euro entspricht. Für die Arbeitnehmer soll das Nettoeinkommen dabei stabil bleiben.

Politische Diskussion über die Zukunft des Sonderstatus

Die langfristige Zukunft der Minijobs bleibt Gegenstand politischer Debatten. Die Alterssicherungskommission empfahl bereits im Juni 2026, den Sonderstatus für Minijobs sowie die Befreiungsmöglichkeit in der Rentenversicherung abzuschaffen. Ausnahmen sollten demnach nur noch für Schüler gelten.

Eine umfassende Reform der Minijob-Regelungen wurde jedoch vertagt und wird voraussichtlich im Herbst 2026 erneut auf der politischen Agenda stehen. Arbeitgeber sollten die rechtlichen Entwicklungen genau verfolgen, um Nachzahlungen oder Bußgelder zu vermeiden.

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