Minijob-Regeln 2026: Was Arbeitgeber zu Feiertagen und Krisenbonus wissen müssen
29.04.2026 - 20:39:59 | boerse-global.de
Rund sieben Millionen Beschäftigte sind betroffen.**
Der 1. Mai, der 14. Mai und der 25. Mai 2026 sind gesetzliche Feiertage – und damit ein Stresstest für die Personalabteilungen. Denn Minijobber haben bei Feiertagen dieselben Rechte wie Vollzeitkräfte. Werden sie an ihrem regulären Arbeitstag nicht eingesetzt, müssen sie dennoch bezahlt werden. Entscheidend: Der Arbeitgeber darf die ausgefallenen Stunden nicht auf andere Tage verschieben. Arbeitet ein Minijobber etwa jeden Mittwoch, fällt der Feiertag auf diesen Tag – der Lohn ist fällig, ohne Nachholpflicht.
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Ausnahmen und aktuelle Rechtsprechung
In Branchen wie Gastgewerbe, Rettungsdienste, Medien oder öffentlicher Nahverkehr darf auch an Feiertagen gearbeitet werden. Dann gilt: kein gesetzlicher Feiertagszuschlag, es sei denn, ein Tarifvertrag sieht ihn vor. Dafür muss der Arbeitgeber einen Ersatzruhetag gewähren.
Das Bundesarbeitsgericht hat Ende 2025 klargestellt: Einheitliche Überstundenzuschläge, die Teilzeitkräfte benachteiligen, sind diskriminierend. Der „Pro-rata-temporis“-Grundsatz gilt – Zuschläge müssen anteilig zur Arbeitszeit berechnet werden. Personalabteilungen sollten ihre Zeiterfassungssysteme dringend prüfen.
Die 603-Euro-Grenze und der neue Krisenbonus
Seit Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich – berechnet aus dem Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Das ergibt eine Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro. Die Grenze basiert auf dem voraussichtlichen Durchschnittsverdienst über zwölf Monate.
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Eine flexible Regelung erlaubt: In bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr darf der Verdienst auf maximal 1.206 Euro steigen – etwa bei unvorhersehbaren Arbeitsspitzen. Überschreitet ein Minijobber die Grenze jedoch ein drittes Mal, wird das Beschäftigungsverhältnis automatisch sozialversicherungspflichtig. Die Dokumentation der Gründe ist Pflicht.
Am 13. April 2026 hat die Bundesregierung einen freiwilligen Krisenbonus beschlossen. Arbeitgeber können bis zu 1.000 Euro pro Mitarbeiter steuer- und abgabenfrei zahlen – vorausgesetzt, der Bonus wird zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt und ersetzt keine bestehenden Löhne. Der Bonus zählt nicht zur Minijob-Grenze. Allerdings gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Wer den Bonus zahlt, muss ihn allen vergleichbaren Mitarbeitern anbieten. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht.
Geplante Reformen: Höhere Beiträge und neue Transparenz
Das Bundesgesundheitsministerium plant, den Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobs von 13 auf 14,6 Prozent anzuheben – plus einen individuellen Zusatzbeitrag. Besonders die Gebäudereiniger-Branche schlägt Alarm: Dort sind rund 30 Prozent der Beschäftigten Minijobber. Gewerkschaften begrüßen den Schritt als Integration in die Sozialversicherung.
Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber einmalig ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht widerrufen. Wer einzahlt, stärkt seine Altersvorsorge, erhält aber kurzfristig weniger Netto vom Brutto. Arbeitgeber müssen diese Anträge auf Wunsch bearbeiten.
Bis zum 7. Juni 2026 muss die EU-Entgelttransparenzrichtlinie umgesetzt sein. Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht mehr nach dem vorherigen Gehalt fragen, müssen aber das Einstiegsgehalt oder eine Spanne vor Vertragsunterzeichnung nennen. Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten müssen den Gender-Pay-Gap veröffentlichen – bei einer Abweichung von über fünf Prozent ohne sachlichen Grund sind Korrekturmaßnahmen Pflicht.
Strategische Personalplanung 2026
Die Kombination aus Feiertagsregeln, dynamischer Verdienstgrenze und neuen Transparenzgesetzen erfordert eine professionellere Verwaltung von Minijobs als in der Vergangenheit. Fast ein Drittel der Beschäftigten verlässt sich laut einer aktuellen Studie auf „informelle Absprachen“ zu Arbeitszeiten – ein erhebliches Haftungsrisiko. Fehlende Arbeitszeitdokumentation kann mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Die Arbeitskosten steigen: 2025 kostete eine durchschnittliche Arbeitsstunde in Deutschland 45 Euro. Der zunehmende Verwaltungsaufwand und die steigenden Sozialabgaben schmälern den traditionellen Vorteil von Minijobs. Experten raten, von manueller Zeiterfassung auf cloudbasierte Systeme umzusteigen, die sich nahtlos in Lohnabrechnungsprogramme wie Abacus oder Lexware integrieren lassen.
Ausblick: Höhere Grenzen, mehr Transparenz
Zum 1. Januar 2027 steigt die Minijob-Grenze auf 633 Euro – parallel zur geplanten Mindestlohnerhöhung auf 14,60 Euro. Die Mai-Feiertage 2026 werden zum Testfall für die Compliance der Arbeitgeber. Wer auf transparente Dokumentation und proaktive Kommunikation zu Feiertagsvergütung und Krisenbonus setzt, vermeidet rechtliche Fallstricke und sichert sich gute Mitarbeiterbeziehungen.
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