Minijob-Reform: Verdienstgrenze steigt auf 633 Euro ab Januar
Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 15:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Bundesregierung passt zum 1. Januar 2027 die Rahmenbedingungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse an. Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt dabei von derzeit 603 Euro auf 633 Euro. Auf das Jahr gerechnet erhöht sich der mögliche steuerfreie Verdienst damit von 7.236 Euro auf 7.596 Euro. Diese Neuregelung folgt der gesetzlich verankerten Kopplung der Geringfügigkeitsgrenze an die Entwicklung des Mindestlohns.
Kopplung an die Mindestlohnerhöhung und Arbeitszeit
Zeitgleich mit der Verdienstgrenze steigt zum 1. Januar 2027 auch der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro auf 14,60 Euro pro Stunde. Durch die synchrone Anhebung der Minijob-Grenze bleibt der maximal zulässige Arbeitsumfang für Beschäftigte, die zum Mindestlohn arbeiten, mit rund 43,4 Stunden pro Monat konstant.
Bei höheren Stundenlöhnen ergeben sich jedoch Verschiebungen in der möglichen Arbeitszeit innerhalb des Minijob-Rahmens. Werden beispielsweise 16 Euro pro Stunde gezahlt, erhöht sich die mögliche monatliche Arbeitszeit von 37,7 auf 39,6 Stunden. Bei einem Stundenlohn von 17 Euro steigt das zulässige Pensum von bisher 35,5 Stunden im Jahr 2026 auf 37,2 Stunden ab Beginn des Jahres 2027.
Höhere Abgaben für Arbeitgeber und neue Versicherungspflichten
Flankiert werden die Änderungen durch einen bereits im Juli 2026 vereinbarten Koalitionskompromiss, der die Kostenstrukturen für Arbeitgeber verändert. Die Pauschalsteuer für Arbeitgeber im Bereich der Minijobs wird zum Jahreswechsel 2027 von 2 Prozent auf 5 Prozent angehoben.
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Parallel dazu steigt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 Prozent auf 17,5 Prozent. Diese Maßnahmen sind Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, das laut der damaligen Gesundheitsministerin Warken im Jahr 2027 ein Einsparvolumen von fast 19 Milliarden Euro realisieren soll.
Zusätzliche Änderungen ergeben sich aus dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Ein Referentenentwurf sieht vor, dass Minijobs künftig pflegeversicherungspflichtig werden. Zudem soll der Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte steigen.
Für Versicherte mit einem Einkommen von 3.000 Euro würde dies eine monatliche Mehrbelastung von 3 Euro bedeuten. Die Beitragsbemessungsgrenze soll zudem auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich 6.450 Euro angehoben werden, was Mehreinnahmen von etwa 1,9 Milliarden Euro für das Jahr 2027 generieren könnte.
Reformvorschläge zur Alterssicherung und Branchendynamik
Über die unmittelbaren gesetzlichen Änderungen hinaus liegen weitreichende Empfehlungen der Alterssicherungskommission vor. In ihrem Vorschlag 26 empfiehlt die Kommission, Minijobs künftig ohne die bisherige Opt-out-Möglichkeit in die Rentenversicherungspflicht zu überführen. Davon ausgenommen bleiben sollen lediglich Schüler.
Aktuell leisten nur 20,9 Prozent der gewerblichen Minijobber einen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Der Eigenbeitrag liegt derzeit bei 3,6 Prozent im gewerblichen Bereich, was bei einem Verdienst von 603 Euro einem Betrag von 21,71 Euro entspricht. Bundeskanzler Merz erklärte hierzu in einem Fernsehinterview, dass eine komplette Abschaffung der Minijobs nicht geplant sei.
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Die Bedeutung dieser Beschäftigungsform ist in bestimmten Sektoren besonders hoch. In der Gebäudereinigung machen Minijobs knapp die Hälfte aller Beschäftigungsverhältnisse aus. In dieser Branche forderte die IG BAU zuletzt in Tarifverhandlungen Lohnerhöhungen von 2 Euro pro Stunde, was die Betriebe vor neue Kalkulationsfragen im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenzen stellen dürfte.
Auswirkungen auf Grundsicherung und Familienversicherung
Die Anhebungen haben zudem Auswirkungen auf Empfänger von Sozialleistungen. Im Rahmen der neuen Grundsicherung, die das Bürgergeld ablöst, gelten ab 2027 spezifische Freibeträge. Bei einem Mindestlohn von 14,60 Euro erreichen Eltern die maßgebliche 1.500-Euro-Einkommensgrenze nach rund 23,7 Wochenstunden. Ohne Kinder wird die Grenze von 1.200 Euro bereits nach etwa 19 Wochenstunden erreicht.
Zudem wird die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2027 auf 565 Euro pro Monat festgesetzt. Laut aktuellen Reformplänen könnte die Familienversicherung für Ehepartner künftig jedoch weitgehend entfallen, wobei ein Eigenbeitrag von 0,52 Prozent im Gespräch ist.
