Minijob-Reform, Millionen

Minijob-Reform ab Juli: Millionen können in Rente zurück

01.07.2026 - 07:09:50 | boerse-global.de

Ab Juli 2026 können Minijobber die Rentenversicherungspflicht widerrufen. Parallel steigen Renten und Pflegemindestlöhne.

Minijob-Reform 2026: Neue Regeln für Rentenversicherung und Steuern
Minijob-Reform - Hände halten einen Taschenrechner und einen Stift, auf Finanzdokumenten mit verschwommenen deutschen Steuerformularen im Hintergrund. 01.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Seit dem 1. Juli gelten für Minijobber und Arbeitgeber wichtige Änderungen. Im Kern geht es um die Rentenversicherung und eine grundsätzliche Debatte über die Zukunft des Beschäftigungsmodells.

Rückkehr in die Rentenversicherung jetzt möglich

Die wohl wichtigste Neuerung: Minijobber, die sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, können diesen Schritt einmalig widerrufen. Wer zurückkehrt, zahlt künftig einen Eigenbeitrag von 3,6 Prozent. Der Arbeitgeber bleibt bei 15 Prozent Pauschalbeitrag.

Hintergrund: Seit 2013 sind Minijobber eigentlich rentenversicherungspflichtig. Doch rund 80 Prozent der Betroffenen nutzten bisher die Opt-out-Option. Das dürfte sich nun ändern.

Höhere Renten und steigende Pflege-Mindestlöhne

Parallel dazu steigen die Rentenwerte um 4,24 Prozent. Auch in der Pflegebranche gibt es mehr Geld:

  • Pflegehilfskräfte: 16,52 Euro pro Stunde
  • Qualifizierte Hilfskräfte: 17,80 Euro
  • Fachkräfte: 21,03 Euro

Zwei Wege der Pauschalversteuerung

Bei der steuerlichen Abrechnung von Minijobs gibt es zwei unterschiedliche Verfahren. Der Regelfall: Der Arbeitgeber zahlt pauschale Rentenversicherungsbeiträge und führt eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 Prozent ab. Diese umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Zuständig ist die Minijob-Zentrale.

Anders läuft es, wenn keine pauschalen Rentenbeiträge gezahlt werden können – etwa bei mehreren Minijobs oder einem Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung. Dann kommt die Pauschalversteuerung mit 20 Prozent (§ 40a Abs. 2a EStG) zum Zug. Die Steuer muss direkt beim Finanzamt angemeldet werden.

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Grundsatzdebatte: Abschaffung des Sonderstatus?

Über die aktuellen Anpassungen hinaus schlägt die Rentenkommission eine weitreichende Reform vor: die vollständige Abschaffung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus für Minijobs. Einzige Ausnahme: Schüler.

Das Ziel: Minijobber ohne Ausnahmeregelung in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Aktuell sind rund 6,5 bis 7 Millionen Menschen in Deutschland geringfügig beschäftigt – etwa die Hälfte als Nebenjob. Besonders betroffen: der Handel (über eine Million) und das Gastgewerbe (rund 873.000).

Die Reaktionen sind heftig. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) warnt vor mehr Bürokratie und befürchtet ein Ausweichen in die Schwarzarbeit. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) bezeichnet das mögliche Ende des Modells als branchengefährdend.

Befürworter argumentieren dagegen: Minijobs seien häufig eine Sackgasse, die besonders Frauen eine unzureichende Alterssicherung beschere. Bei einer Umstellung auf reguläre Sozialversicherungssätze würde der Arbeitgeberanteil von maximal 31,17 Prozent auf etwa 21 Prozent sinken – allerdings bei voraussichtlich steigenden Bruttolöhnen.

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Wichtige Fristen und Grenzwerte

Ein gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze bleibt für bis zu zwei Monate im Jahr unschädlich – sofern der Betrag maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze erreicht. Für 2026 sind das 1.206 Euro.

Und noch eine Frist: Die Einkommensteuererklärung 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt sein – für alle, die keinen Steuerberater haben. Gute Nachricht für Ehrenamtliche: Der Übungsleiterfreibetrag wurde rückwirkend zum Jahresbeginn auf 3.300 Euro angehoben.

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