Mindestlohn-Kontrolle: Zollamt verhängt 26.000 Euro Bußgeld
Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 13:04 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Vietnamesische Behörden haben den rechtlichen Rahmen für Sanktionen bei Verstößen gegen Lohnzahlungsvorschriften neu bewertet und verschärft. Im Zentrum der aktuellen Analyse steht das Dekret 283/2026/ND-CP, dessen Artikel 23 die Bußgelder für Unternehmen bei unzureichender oder fehlender Entlohnung festlegt. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Unregelmäßigkeiten bei Gehaltszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen.
Neue Bußgelder im vietnamesischen Arbeitsrecht
Die rechtlichen Neuerungen sehen vor, dass Unternehmen bei der Nichtzahlung von Löhnen mit Bußgeldern zwischen 5 Millionen VND und 50 Millionen VND belegt werden können. Die exakte Höhe der Strafe wird dabei nach der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter gestaffelt. Besonders strikt wird die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns geahndet: Hier sieht das Dekret Bußgelder im Bereich von 20 Millionen VND bis 75 Millionen VND vor.
Für Organisationen gilt eine verschärfte Haftungsregel, nach der sie grundsätzlich die doppelte Strafe im Vergleich zu Einzelpersonen zu leisten haben. Neben der Strafzahlung sind die betroffenen Betriebe zur vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Gehälter verpflichtet, wobei zusätzlich Zinsen auf die Rückstände berechnet werden. Auch die Vernachlässigung von Sozialversicherungsbeiträgen führt zu Sanktionen zwischen 3 Millionen VND und 20 Millionen VND. Verstöße gegen die Transparenzpflichten, etwa bei der Bekanntgabe von Gehaltsstrukturen, können mit bis zu 10 Millionen VND sanktioniert werden.
Prüfung von Mindestlohnverstößen in Deutschland
Dass die Einhaltung von Lohnvorschriften auch in Europa verstärkt im Fokus der Behörden steht, belegen aktuelle Maßnahmen in Deutschland. Das Hauptzollamt Lörrach verhängte nach der Prüfung eines Gastronomiebetriebs Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 26.000 Euro. Die Kontrolleure dokumentierten für den Zeitraum von Januar 2020 bis Oktober 2023 insgesamt 84 Fälle von Mindestlohnverstößen.
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Obwohl die rechnerische Unterzahlung lediglich rund 5.000 Euro betrug, setzte die Behörde ein Bußgeld von 21.000 Euro wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz fest. Weitere 5.000 Euro wurden aufgrund fehlender Stundenaufzeichnungen fällig. Zudem stellte der Zoll im Rahmen der Prüfung zwei Personen fest, die ohne erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt waren.
Finanzierungslücken und arbeitsrechtliche Anpassungen in Österreich
In Österreich wird unterdessen über die Stabilität des Insolvenzentgeltfonds (IEF) diskutiert. Kanzler Stocker (ÖVP) kündigte an, eine für das Jahr 2027 prognostizierte Finanzierungslücke von 160 Millionen Euro schließen zu wollen. Aktuelle Daten gehen von einem Aufwand von 350 Millionen Euro bei Einnahmen von lediglich 162 Millionen Euro aus, was ein Defizit von 188 Millionen Euro bedeuten könnte. Großinsolvenzen von Unternehmen wie Signa, KTM, Leiner und Palmers haben die Reserven des Fonds massiv beansprucht.
Innerhalb der Politik herrscht Uneinigkeit über die Lösung: Während die Arbeiterkammer und der Gewerkschaftsbund eine Erhöhung des IESG-Zuschlags von 0,1 % auf 0,2 % fordern, lehnen ÖVP und NEOS dies ab. Barbara Kolm von der FPÖ kritisierte die Regierung für den fehlenden Kurs und verwies auf die Belastungen der Betriebe durch hohe Lohnnebenkosten und Bürokratie. Erfolgreich war hingegen eine Klage der AK Steiermark, durch die ein Maschinenbediener aufgrund anerkannter Nachtschwerarbeit eine Nachzahlung von 14.000 Euro sowie Ansprüche auf Sonderruhegeld ab dem 57. Lebensjahr gerichtlich durchsetzte.
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Aktuelle Rechtsprechung zu Arbeitszeit und Krankheit
Flankiert werden diese Entwicklungen durch wegweisende Urteile und geplante Gesetzesänderungen. In Deutschland plant die Bundesregierung eine Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag, während die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden soll.
Das Arbeitsgericht Berlin entschied zudem im Frühjahr 2026, dass eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs unwirksam ist, wenn eine freie Verteilung der Arbeitszeit vereinbart wurde und kein Nachweis über eine insgesamt zu geringe Arbeitsleistung vorliegt (Az. 60 Ca 12322/25). Bereits im August 2025 stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass Urlaubstage nur für Tage mit tatsächlicher Arbeitspflicht angerechnet werden dürfen (Az. 9 AZR 216/24). Feiertage ohne Dienstverpflichtung dürfen demnach das Urlaubskontingent von Schichtarbeitern nicht mindern.
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