Mindestlohn, Werkstattbeschäftigte

Mindestlohn für Werkstattbeschäftigte: Klage in Münster betrifft 300.000 Menschen

Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 02:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Jürgen Linnemann fordert den gesetzlichen Mindestlohn; das vertagte Verfahren könnte die Vergütung in Werkstätten bundesweit betreffen.
Leere, aufgeräumte Werkbankreihen in einem hellen, modernen Arbeitsraum mit natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Münster könnte weitreichende Konsequenzen für die Entlohnung von Menschen mit Behinderungen in ganz Deutschland haben. Jürgen Linnemann, ein 57-jähriger Beschäftigter der Freckenhorster Werkstätten im Kreis Warendorf, klagt dort auf die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.

Sollte das Gericht der Klage stattgeben, hätte dies auch direkte Auswirkungen auf andere Träger, darunter die evangelische Stiftung Wittekindshof, die allein am Standort Bad Oeynhausen drei Werkstätten für Menschen mit Behinderungen unterhält.

Verfahren vor dem Arbeitsgericht Münster vorerst vertagt

Das Arbeitsgericht Münster vertagte die Verhandlung über die Mindestlohnklage am 15. Oktober 2026. Eine Fortsetzung des Verfahrens wird sechs bis acht Wochen später erwartet, womit voraussichtlich zwischen Ende November und Mitte Dezember 2026 mit dem nächsten Verhandlungstermin zu rechnen ist.

Die rechtliche Auseinandersetzung rührt an den Grundfesten des deutschen Werkstattsystems. Bundesweit gilt der gesetzliche Mindestlohn für rund 300.000 Werkstattbeschäftigte nicht, da diese rechtlich nicht als reguläre Arbeitnehmer eingestuft sind, sondern in einem sogenannten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Eine Umstellung auf den Mindestlohn brächte erhebliche finanzielle Belastungen mit sich: Bei einer Einrichtung mit rund 1.300 Beschäftigten würde eine Mindestlohnumstellung Berichten zufolge zusätzliche Kosten von rund 30 Millionen Euro pro Jahr verursachen.

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Geringe Vergütung und Reformstau auf Bundesebene

Das reguläre Werkstattentgelt liegt bislang weit unter den Standards des allgemeinen Arbeitsmarktes. Es setzt sich aus einem Grundbetrag in Höhe von 133 Euro und einem Arbeitsförderungsgeld von 52 Euro zusammen, wobei letzteres bis zu einem Entgelt von 299 Euro in voller Höhe gezahlt und bis zu einer Grenze von 351 Euro abgeschmolzen wird.

Laut Angaben der Bundesregierung lag der Bundesdurchschnitt für das monatliche Werkstattentgelt im Jahr 2023 bei 232 Euro. Im Jahr 2026 erhalten Werkstattbeschäftigte durchschnittlich rund 233 Euro monatlich. Eine anstehende Erhöhung des BAföG zum Sommersemester 2027 wird den Grundbetrag künftig automatisch anheben.

Auf politischer Ebene stocken Anpassungen der Vergütungsstrukturen jedoch seit Längerem. Am 12. Oktober 2026 trat Arbeitsministerin Bas von ihrem Amt zurück; Nachfolger an der Spitze des Ministeriums ist Alexander Schweitzer. Ein Referentenentwurf zur Reform des Werkstattlohns steht weiterhin aus.

Hürden beim Übergang in den ersten Arbeitsmarkt

Neben der Bezahlung steht auch die Brückenfunktion der Werkstätten in der Kritik. Der vorgeschaltete Berufsbildungsbereich dauert in der Regel 27 Monate.

Der tatsächliche Wechsel auf den ersten Arbeitsmarkt gelingt jedoch nur den wenigsten: Laut einer Studie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wechseln lediglich rund 0,35 Prozent der Werkstattbeschäftigten in ein reguläres Arbeitsverhältnis, womit die Übergangsquote insgesamt unter einem Prozent liegt.

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Als Instrument zur Förderung des Wechsels dient das Budget für Arbeit gemäß Paragraph 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dieses sieht einen Arbeitgeberzuschuss von bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgelts sowie die Übernahme von Kosten für Anleitung und Begleitung vor, nachdem eine Deckelung auf 40 Prozent der Bezugsgröße seit Anfang 2024 entfallen ist.

Bei einer beispielhaften Anstellung einer 34-jährigen Person im Umfang von 30 Wochenstunden zum Mindestlohn beläuft sich das monatliche Bruttoentgelt auf rund 1.806 Euro. Bei einem Zuschuss von 70 Prozent übernimmt der Leistungsträger 1.264 Euro, während der Arbeitgeber rund 542 Euro zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge trägt.

Mit dem geplanten Anstieg des Mindestlohns von 13,90 auf 14,60 Euro brutto je Stunde zum 1. Januar 2027 wird dieses monatliche Bruttogehalt im Beispielfall auf rund 1.897 Euro anwachsen. Ob und in welcher Form Werkstattbeschäftigte künftig an solchen gesetzlichen Lohnuntergrenzen teilhaben, entscheidet sich unter anderem an Verfahren wie dem vor dem Arbeitsgericht Münster.

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