Maßgefertigte Fenster: Italienisches Gericht kippt Widerrufsrecht
Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 20:11 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Werden Fenster und Türen für ein Wohnobjekt individuell geplant und maßgefertigt, steht die handwerkliche Arbeitsleistung im Vordergrund und überwiegt die reine Materiallieferung.
Wie die italienische Wirtschaftszeitung Il Sole 24 Ore am 22. September 2026 berichtete, hat der italienische Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nummer 25692/2026 entschieden, dass derartige Vereinbarungen rechtlich als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag einzuordnen sind. In der Konsequenz greift das im Verbrauchergesetzbuch verankerte Widerrufsrecht bei solchen Aufträgen nicht.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte eine Wohnungseigentümerin individuelle Bauelemente für ihre Immobilie in Auftrag gegeben. Die Klägerin leistete dabei eine Anzahlung von fast 26.000 Euro auf ein Gesamtoffer von rund 135.000 Euro. Den Widerruf des Vertrags erklärte die Auftraggeberin allerdings erst fünf Jahre nach dem ursprünglichen Vertragsschluss, woraufhin die rechtliche Gültigkeit dieses Schritts vor Gericht verhandelt wurde.
Rechtliche Einordnung und Schutz vor nachträglichem Rücktritt
Die Richter der Kassation stellten klar, dass bei spezifisch projektierten und angepassten Einbauten das Element der Werkleistung dominiert. Da der Auftragnehmer eine individuelle Leistung erbringt, die über den Verkauf von Standardware hinausgeht, greifen die typischen verbraucherschützenden Rücktrittsrechte nicht in gleicher Weise.
Wer Fenster und Türen individuell anfertigt, trägt ein hohes wirtschaftliches Risiko, wenn der Kunde nachträglich vom Auftrag zurücktritt. Ein italienisches Gericht hat nun entschieden, dass bei maßgefertigten Bauelementen die handwerkliche Leistung überwiegt und der Auftrag als Werkvertrag gilt — mit Folgen für das Widerrufsrecht. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, wie Sie Ihre Verträge richtig einordnen und Stornofälle absichern. Praxis-Leitfaden jetzt anfordern
Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts für maßgefertigte oder eindeutig personalisierte Güter im italienischen Recht bereits seit dem Dekret Nummer 185 aus dem Jahr 1999 verankert ist. Die dortige Regelung in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c setzte die europäische Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG in nationales Recht um.
Maßanfertigungen stellen für ausführende Betriebe ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko dar, da die gefertigten Komponenten im Fall einer Stornierung kaum anderweitig verwertet werden können. Die Einstufung als Werkvertrag trägt diesem Umstand Rechnung und verwehrt Verbrauchern die Berufung auf allgemeine Widerrufsfristen des Verbraucherrechts.
Teilerfolg vor Gericht wegen ungeklärter Vertragsauflösung
Vollständig verloren war die Klage für die Auftraggeberin dennoch nicht. Das oberste Gericht akzeptierte den eingelegten Rekurs hinsichtlich eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz. Diese hatte es versäumt, über die hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin zu entscheiden. Dabei ging es um die Frage einer Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung der Pflichten durch den Auftragnehmer sowie um eine mögliche einvernehmliche Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen.
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Zu diesen Punkten muss das zuständige Gericht nun erneut verhandeln und feststellen, ob der Vertrag aus diesen alternativen Gründen rückabzuwickeln ist.
