Malta Air am BER: Gericht zwingt Fluggesellschaft zu Betriebsrats-Zustimmung
27.06.2026 - 07:03:39 | boerse-global.de
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der maltesischen Fluggesellschaft Malta Air untersagt, Dienstpläne für ihr Personal am BER ohne Zustimmung des Betriebsrats zu erstellen. Die Richter setzten damit die Rechte der Arbeitnehmervertretung auch gegenüber internationalen Fluggesellschaften durch.
Gericht stoppt einseitige Dienstplanänderungen
Der Entscheidung vom 15. April 2026 lag ein konkreter Konflikt zugrunde. Die Ryanair-Tochter hatte die Dienstpläne ihrer Piloten geändert – ohne das Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Dieser war im Mai 2025 gewählt worden und vertritt rund 50 Piloten sowie etwa 270 Beschäftigte des Kabinenpersonals am Standort Berlin Brandenburg.
Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Fluggesellschaft. Ein Rechtsmittel wurde nicht zugelassen. Die Richter stellten klar: Der Betriebsrat darf seine Mitbestimmungsrechte bereits ausüben, bevor eine endgültige Entscheidung über die genaue Struktur der Organisationseinheit vorliegt.
BER als eigenständiger Betriebsteil anerkannt
Ein zentraler Punkt im Rechtsstreit war die Frage, ob die Stationierung am BER überhaupt als betriebsratsfähige Einheit gilt. Das Bundesarbeitsgericht hatte dies bereits am 13. Mai 2026 bestätigt: Der Standort BER ist ein selbstständiger Betriebsteil.
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Diese Einordnung ist die Grundlage dafür, dass die Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz greifen. Das Landesarbeitsgericht betonte, der Betriebsrat könne die Rechte vorerst uneingeschränkt wahrnehmen. So sollen die Interessen der Piloten und Flugbegleiter bei der Dienstplangestaltung geschützt werden.
Signal für die gesamte Branche
Der Fall zeigt: Auch ausländische Fluggesellschaften müssen sich an deutsche Mitbestimmungsregeln halten, wenn sie Personal an deutschen Standorten stationieren. Die Wahl eines ausländischen Unternehmenssitzes allein reicht nicht aus, um die Mitbestimmung zu umgehen – sofern eine organisatorische Eigenständigkeit am deutschen Standort vorliegt.
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Für die Beschäftigten der Malta Air am BER bedeutet der Beschluss eine Stärkung ihrer kollektiven Vertretung. Die Fluggesellschaft ist nun bei der Erstellung von Dienstplänen auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen. Betriebliche Belange und Arbeitnehmerinteressen müssen formal gegeneinander abgewogen werden. Die Gerichte haben damit klargestellt: Auch im internationalen Luftfahrt-Wettbewerb gelten die betriebsverfassungsrechtlichen Standards am Einsatzort der Mitarbeiter.
