Lohnsteuerfreibetrag 2026: Antrag bis 30. November bringt mehr Netto im Dezember
Veröffentlicht am: 02.11.2026 um 08:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deBeschäftigte, die ihre Steuerlast für das laufende Jahr vorzeitig senken möchten, müssen eine wichtige Frist beachten: Der Antrag auf einen Lohnsteuerfreibetrag für 2026 kann nur noch bis zum 30. November 2026 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Das Verfahren ist sowohl digital über das Portal ELSTER als auch über klassische Papierformulare möglich.
Sofortige Wirkung auf das Dezembergehalt
Nach den Vorgaben von Paragraph 39a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein bewilligter Freibetrag auf die Monate aufgeteilt, die dem Antragsmonat folgen. Wer den Antrag im November stellt, profitiert somit im Dezember in voller Höhe von der Entlastung.
Ein eingetragener Freibetrag von beispielsweise 1.800 Euro verringert die steuerliche Bemessungsgrundlage im Dezember entsprechend. Wie hoch das tatsächliche Plus auf dem Gehaltszettel ausfällt, richtet sich nach dem individuellen Einkommen und dem persönlichen Steuersatz.
Besonders lohnend ist dieser Schritt für Beschäftigte, die zum Jahresende Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder einen Jahresbonus erhalten.
Nach der Bewilligung überträgt das Finanzamt den Wert in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Dadurch zieht der Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung weniger Lohnsteuer, Kirchensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag ab. Es wird empfohlen, den Arbeitgeber über die Eintragung des Freibetrags zu informieren.
Voraussetzungen und absetzbare Aufwendungen
Für die Bewilligung müssen Arbeitnehmer regelmäßige steuerlich relevante Aufwendungen nachweisen, die in der Summe über 600 Euro liegen. Hierzu zählen beispielsweise gezahlte Kirchensteuer, Unterhaltsleistungen, Aufwendungen für die Kinderbetreuung sowie außergewöhnliche Belastungen durch Krankheit, Pflege oder eine Heimunterbringung.
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Bei Werbungskosten wie Pendlerpauschalen, Dienstreisen oder einer doppelten Haushaltsführung gilt eine zusätzliche Hürde: Diese wirken sich beim Freibetrag erst aus, wenn sie den gesetzlichen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro um mindestens 600 Euro übersteigen.
Besondere Regelungen gelten für Mieter und Vermieter:
- Mieter können Aufwendungen für Handwerkerleistungen sowie Haushaltshilfen geltend machen; für diese Kostenarten greift die Grenze von 600 Euro nicht, sie lassen sich ohne Mindestbetrag ansetzen.
- Vermieter können anfallende Verluste aus der Vermietung, Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen sowie Handwerkerkosten für die Festsetzung des Freibetrags heranziehen.
Keine Steuerersparnis, aber Pflicht zur Erklärung
Der Lohnsteuerfreibetrag stellt keinen zusätzlichen Steuervorteil dar. Die steuerliche Gesamtlast ändert sich durch den Freibetrag nicht; es handelt sich lediglich um eine vorgezogene Entlastung während des laufenden Jahres anstelle einer Erstattung nach der Steuererklärung.
Mit dem Eintrag geht zudem eine formale Verpflichtung einher: Beschäftigte, die einen Freibetrag nutzen, müssen für das betreffende Steuerjahr zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben. Da der Betrag bereits im laufenden Bezug berücksichtigt wurde, ist eine spätere Steuerrückerstattung unwahrscheinlich.
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Zweijährige Gültigkeit und Ausblick auf 2027
Ein Lohnsteuerfreibetrag gilt grundsätzlich für ein Kalenderjahr, kann auf Wunsch jedoch für bis zu zwei Kalenderjahre beantragt werden. Bei einer Übertragung auf den folgenden Zeitraum wird der Betrag ab Januar 2027 gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt. Ein Freibetrag von 2.400 Euro für 2027 reduziert die monatliche Lohnsteuerbasis dann um 200 Euro.
Tritt eine Verringerung der abzugsfähigen Ausgaben ein, besteht eine Pflicht zur Anzeige beim Finanzamt; Anpassungen zugunsten der Steuerzahler können jederzeit neu beantragt werden. Der separate Antrag für das Steuerjahr 2027 kann ebenfalls bereits gestellt werden und endet am 30. November 2027.
Für Arbeitnehmer könnten sich künftig zudem strukturelle Änderungen ergeben: Im Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 ist vorgesehen, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.230 Euro auf 1.430 Euro anzuheben. Dieser Gesetzesentwurf ist zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht beschlossen.
