Lohnsteuer, BMF

Lohnsteuer 2027: BMF erhöht Ehrenamtspauschale auf 275 Euro

Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BMF plant höhere Ehrenamtspauschalen und flexiblere Freigrenzen bei Firmenevents. Der Entwurf der LStR 2027 sieht zudem Klarstellungen bei Parkplätzen und Homeoffice vor.

BMF-Entwurf LStR 2027: Mehr Ehrenamtspauschale, neue Regeln bei Betriebsfeiern
Ein aufgeräumter Schreibtisch mit Finanzunterlagen und einem Füllfederhalter in einem modernen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Mitte August 2026 aktualisierte Leitfäden zur Umsetzung der EU-Lohntransparenz-Richtlinie vorgelegt. Die Veröffentlichung am 15. und 16. August 2026 markiert einen wesentlichen Schritt in der Vorbereitung auf die neuen europäischen Vorgaben zur Entgeltgleichheit.

Flankierend dazu präsentierte das Ministerium den Entwurf für die Lohnsteuer-Richtlinien 2027 (LStR 2027), der neben den Transparenzvorgaben auch Anpassungen bei steuerfreien Pauschbeträgen und der Bewertung von Sachbezügen vorsieht.

Erhöhung der Ehrenamtspauschale und neue Tagessätze

Ein zentraler Bestandteil des Entwurfs der Lohnsteuer-Richtlinien 2027 ist die Anpassung finanzieller Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement. Das BMF sieht vor, die Ehrenamtspauschale von bislang 250 Euro auf 275 Euro monatlich anzuheben. Diese Neuregelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Zusätzlich erfahren die Sätze für gelegentliche Tätigkeiten eine Korrektur nach oben: Hier ist eine Steigerung von derzeit 8 Euro auf künftig 9 Euro täglich geplant. Auch diese Änderung soll rückwirkend zum Beginn des Jahres 2026 wirksam werden. Mit dieser Maßnahme reagiert die Finanzverwaltung auf die gestiegenen Anforderungen und Kostenstrukturen im gemeinnützigen Sektor.

Abkehr von Festgrenzen bei Betriebsveranstaltungen und Parkplätzen

Deutliche Änderungen plant das Bundesfinanzministerium auch bei der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an die Belegschaft. Im Entwurf der LStR 2027 ist vorgesehen, die bisherigen festen Freigrenzen für Betriebsveranstaltungen in Höhe von 110 Euro beziehungsweise 60 Euro entfallen zu lassen.

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An ihre Stelle soll künftig das Kriterium der Üblichkeit treten. Damit erhielten Unternehmen mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Firmenereignissen, sofern diese im branchen- oder regionalüblichen Rahmen bleiben.

Eine weitere Klarstellung betrifft die Infrastruktur am Arbeitsplatz. Die Überlassung von Parkplätzen an die Belegschaft als Gesamtheit wird laut dem neuen Entwurf explizit nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet. Diese Regelung sorgt für Rechtssicherheit bei Arbeitgebern, die ihren Angestellten Stellflächen zur Verfügung stellen, ohne dass daraus individuelle steuerliche Nachteile für die Arbeitnehmer erwachsen.

Anpassungen beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und im Homeoffice

Der Entwurf des BMF adressiert zudem technische Details der Lohnabrechnung. So sollen beim Lohnsteuer-Jahresausgleich künftig die Beitragszuschläge zur Pflegeversicherung systematisch berücksichtigt werden. Dies dient der präziseren Ermittlung der steuerlichen Last und stellt sicher, dass die spezifischen Belastungen der Sozialversicherungsträger im Steuerrecht korrekt abgebildet werden.

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Darüber hinaus enthält das Dokument eine wichtige Klarstellung für die moderne Arbeitswelt: Die Finanzbehörde konkretisiert die Bedingungen für die beschränkte Steuerpflicht in Fällen, in denen Arbeitnehmer im Ausland im Homeoffice tätig sind. Dies ist insbesondere für grenzüberschreitend agierende Unternehmen und deren Personalplanung von Bedeutung, um steuerliche Risiken bei mobiler Arbeit jenseits der deutschen Staatsgrenzen zu minimieren.

Zeitplan und Stellungnahmefrist

Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2027 sollen nach den Plänen des BMF ab dem 1. Januar 2027 allgemein Anwendung finden. Bevor der Entwurf in seine finale Fassung geht, haben betroffene Verbände und Fachkreise die Möglichkeit zur Mitwirkung. Das Ministerium hat eine Frist für Stellungnahmen zum vorliegenden Entwurf bis zum 21. August 2026 gesetzt.

Die zeitgleiche Aktualisierung der Leitfäden zur EU-Lohntransparenz unterstreicht das Ziel der Bundesregierung, administrative Hürden abzubauen und gleichzeitig europäische Standards zügig in das nationale Steuer- und Arbeitsrecht zu integrieren. Unternehmen sind nun angehalten, die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der Richtlinien für die Anpassung ihrer internen Prozesse und Vergütungsstrukturen zu nutzen.

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