Lohngerechtigkeit: BAG präzisiert Auskunftsansprüche für Betriebsräte
30.06.2026 - 22:10:32 | boerse-global.de
Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) Anfang des Jahres wichtige Details zum Auskunftsanspruch klärte, hinkt die Bundesrepublik bei der Umsetzung der EU-Vorgaben hinterher.
BAG präzisiert Auskunftsansprüche
Das BAG hat den Umfang des Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz konkretisiert. Die Entscheidung vom 19. Februar 2026 bringt Klarheit: Der Anspruch bezieht sich auf den jeweiligen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Eine überbetriebliche Auskunft kann nicht ohne Weiteres verlangt werden – selbst bei einheitlicher Lohnquelle.
Der Auskunftsanspruch umfasst mehrere abgrenzbare Teile und erstreckt sich zeitlich auf das letzte Kalenderjahr vor dem Auskunftsbegehren. Wichtig für Betriebsräte: Das rechtliche Interesse entfällt nicht, weil die anfragende Person Mitglied im Betriebsrat ist. Bereits im Juni 2020 hatte das BAG zudem festgehalten, dass solche Ansprüche auch für arbeitnehmerähnliche Personen gelten können.
EU-Vorgaben: Deutschland im Verzug
Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie lief am 7. Juni 2026 ab. Ein nationales Umsetzungsgesetz? Fehlanzeige. Die Bundesregierung plant die Umsetzung erst für Anfang 2027. Experten weisen darauf hin, dass bestehende Regelungen bereits unionsrechtskonform ausgelegt werden könnten.
Die Neuerungen werden tief in die Personalpraxis eingreifen. Arbeitgeber dürfen künftig nicht mehr nach dem bisherigen Gehalt von Bewerbern fragen. Verschwiegenheitsklauseln zur Vergütung in Arbeitsverträgen werden unwirksam. Umfangreiche Berichts- und Auskunftspflichten greifen voraussichtlich ab Juni 2028.
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Falsche Gehaltsangaben: Gericht zieht Konsequenzen
Die Bedeutung korrekter Vergütungsangaben zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken. Ende März 2026 verpflichtete es ein Arbeitgeberbewertungsportal, die Identität eines Nutzers preiszugeben. Dieser hatte unwahr behauptet, ein Unternehmen zahle Löhne unter dem Mindestlohn. Das Gericht sah den Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt an.
Parallel verschärft das BAG die Anforderungen an Kündigungen. In Urteilen vom März und April 2026 stellten die Richter klar: Fehlende oder nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeigen machen Kündigungen unwirksam. Die zwingende Abfolge: Erst Konsultation, dann Anzeige, dann Kündigung. Das folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Arbeitszeiterfassung: Vertrauensarbeitszeit vor dem Aus?
Die Dokumentation der Arbeitsleistung rückt stärker in den Fokus. Ein Referentenentwurf des Arbeitsministeriums sieht die Pflicht zur tagesaktuellen elektronischen Arbeitszeiterfassung vor. Das würde das Ende der Vertrauensarbeitszeit bedeuten. Verstöße könnten mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
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Bereits im Herbst 2025 hatte der EuGH klargestellt: Fahrten vom Stützpunkt zum Einsatzort zählen bei Tätigkeiten ohne festen Arbeitsort als volle Arbeitszeit. Außendienstler und Monteure können während dieser Zeit nicht frei über ihre Zeit verfügen. Das deckt sich mit der Linie des BAG, wonach Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden unter bestimmten Voraussetzungen vergütungspflichtig sind.
