Lohngefälle: EU-Richtlinie zwingt zu Berichten ab 2027
04.07.2026 - 04:32:36 | boerse-global.de
Unternehmen können Anfragen als rechtsmissbräuchlich ablehnen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Missbrauch erkannt: Gericht stoppt DSGVO-Antrag
Das Amtsgericht Arnsberg hat mit einem Urteil vom 1. Juli 2026 (Az. 42 C 434/23) die Grenzen konkretisiert. Im Verfahren gegen das Optikunternehmen Brillen Rottler stuften die Richter den Auskunftsantrag eines Kunden als exzessiv ein. Ein Anspruch auf Schadensersatz wurde verneint.
Das Gericht sah ein widersprüchliches Muster: Der Kläger hatte Daten freiwillig weitergegeben und bereits nach neun Tagen einen umfassenden Auskunftsantrag gestellt – ohne zuvor eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Diese Entscheidung folgt der Linie des Europäischen Gerichtshofs. In seinem Grundsatzurteil vom 19. März 2026 (C-526/24) stellte der EuGH fest: Bereits der erste Auskunftsantrag nach Artikel 15 DSGVO kann exzessiv sein. Voraussetzung ist der Nachweis einer missbräuchlichen Absicht durch den Verantwortlichen. Als Indizien dienen öffentliche Informationen über systematische Antragsmuster.
Für einen Schadensersatzanspruch muss zudem ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden. Ein rein hypothetisches Risiko eines Datenmissbrauchs reicht laut aktueller Rechtsprechung nicht aus.
Die Sechser-Regel: Hürden beim Gehaltsvergleich
Auch bei Auskunftsansprüchen zur Entgelttransparenz setzen Gerichte enge Grenzen. Das Landesarbeitsgericht Köln wies in einem Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. 6 SLa 121/25) die Klage einer Vertriebsmitarbeiterin ab.
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Der Anspruch scheiterte an der gesetzlich geforderten Mindestgröße der Vergleichsgruppe. Gemäß Entgelttransparenzgesetz muss eine Vergleichsgruppe mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts umfassen. Im vorliegenden Fall bestand die Gruppe lediglich aus fünf männlichen Kollegen.
Das Gericht betonte zudem: Eine unterschiedliche Verantwortung und Reisebelastung kann einer Einstufung als gleichwertige Arbeit entgegenstehen. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, wenn die Tätigkeitsprofile keine hinreichende Deckungsgleichheit aufweisen.
EU-Richtlinie erhöht den Druck
Trotz der restriktiven Rechtsprechung in Einzelfällen steigen die Anforderungen an Unternehmen. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) sieht weitreichende Neuerungen vor.
Deutschland hat die Umsetzungsfrist zum 7. Juni 2026 zwar verpasst. Doch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bereitet eine entsprechende Novelle des Entgelttransparenzgesetzes für Anfang 2027 vor.
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Die Richtlinie sieht vor: Beschäftigte erhalten künftig ein schriftliches Recht auf Auskunft über die individuellen und durchschnittlichen Entgelte ihrer Gehaltsgruppe. Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten werden schrittweise ab 2027 beziehungsweise 2031 zur Vorlage von Berichten über das geschlechtsspezifische Lohngefälle verpflichtet.
Liegt ein Lohngefälle von mindestens fünf Prozent vor, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung zwingend vorgesehen. Experten raten Unternehmen, Entgeltdaten bereits ab Januar 2026 systematisch zu archivieren – diese Zeiträume fließen voraussichtlich in die ersten Berichte ein.
Technologie und Reformpläne
Um den steigenden Aufwand zu bewältigen, setzen erste Unternehmen auf automatisierte Lösungen. Das deutsche Startup CompLens bietet eine KI-basierte Plattform an, die Pay-Gap-Analysen und Stellenbewertungen automatisiert.
Parallel plant die Bundesregierung eine Reform des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Ziel: Auskunftsrechte stärker auf natürliche Personen mit einem berechtigten Interesse fokussieren. Gleichzeitig sollen Behördenmitarbeiter durch die Schwärzung ihrer Namen besser geschützt werden.
Kritiker aus Politik und Zivilgesellschaft befürchten jedoch, dass diese Pläne die Transparenz und die Arbeit der Presse einschränken könnten. In Sachsen scheiterte zudem kürzlich eine Fraktion vor dem Verfassungsgerichtshof mit einer umfangreichen Datenschutz-Anfrage an die Staatsregierung – der damit verbundene Aufwand hätte die Handlungsfähigkeit der Verwaltung unzulässig beeinträchtigt.
