Lkw-Maut, Handwerkerausnahme

Lkw-Maut: Handwerkerausnahme für GaLaBau unter 7,5 Tonnen

Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 14:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das VG Berlin sieht eine Mautbefreiung für GaLaBau-Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen vor, doch laufende OVG-Verfahren lassen die Rechtslage offen.

Lkw-Maut im GaLaBau: Handwerkerausnahme bleibt umstritten
Gepflegte Garten- und Landschaftsanlage mit Steinwegen und grünen Sträuchern bei sanftem Morgenlicht. Illustration mit AI erstellt.

Die Ausweitung der Lkw-Maut auf leichtere Nutzfahrzeuge hat in der Branche des Garten- und Landschaftsbaus (GaLaBau) zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Im Fokus steht dabei die sogenannte Handwerkerausnahme, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Gebührenpflicht vorsieht.

Aktuelle juristische Bewertungen und Gerichtsentscheidungen aus dem Jahr 2026 verdeutlichen die engen Grenzen und spezifischen Anforderungen, die Betriebe erfüllen müssen, um von dieser Regelung zu profitieren.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin

Eine wesentliche Grundlage für die derzeitige Auslegung der Mautbefreiung bilden Beschlüsse der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. In Verfahren, die Ende Februar 2026 entschieden wurden (unter anderem Az. VG 38 L 126/26), befasste sich das Gericht mit der Einstufung von GaLaBau-Betrieben.

Den gerichtlichen Ausführungen vom 23. und 26. Februar 2026 zufolge sind Garten- und Landschaftsbaubetriebe dann von der Autobahnmaut befreit, wenn sie Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen einsetzen. Eine zentrale Bedingung für die Inanspruchnahme der Handwerkerausnahme ist dabei die Mitführung von betriebsnotwendigen Geräten oder Maschinen.

Das Gericht stellte fest, dass die Beförderung dieser Ausrüstungsteile den gewerblichen Charakter der Fahrt im Sinne des Handwerksprivilegs untermauert, sofern das Fahrzeug unmittelbar zur Ausübung der handwerklichen Tätigkeit genutzt wird.

Gewichtsklassen und Definition des Handwerks

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Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) präzisierte in diesem Zusammenhang den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen. Demnach greift die Handwerkerausnahme grundsätzlich für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen bis zu einer Grenze von weniger als 7,5 Tonnen.

Berichten aus dem September 2026 zufolge bleibt die exakte Einordnung der transportierten Güter entscheidend für die Mautfreiheit. Die Handwerkerausnahme dient dazu, Betriebe zu entlasten, deren Kernschäft nicht im Güterkraftverkehr liegt, sondern bei denen der Material- oder Gerätetransport lediglich eine Hilfsfunktion zur eigentlichen Dienstleistung darstellt. Im Gartenbau betrifft dies insbesondere den Transport von Werkzeugen, Maschinen und projektbezogenen Materialien zur Baustelle.

Laufende Verfahren am Oberverwaltungsgericht

Trotz der klärungsbedürftigen Beschlüsse der ersten Instanz ist die Rechtslage noch nicht abschließend gefestigt. Gegen die Entscheidungen der 38. Kammer des VG Berlin wurde bereits Ende Februar 2026 Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eingelegt.

Die dort anhängigen Verfahren unter den Aktenzeichen OVG 9 S 1/26 und OVG 9 S 2/26 werden klären müssen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang Bestand hat.

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Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das OVG bleibt die Anwendung der Handwerkerausnahme für GaLaBau-Betriebe ein Bereich, der eine sorgfältige Dokumentation der Fahrten und der mitgeführten Betriebsmittel erfordert.

Fachleute weisen darauf hin, dass die Mitführung betriebsnotwendiger Maschinen ein wesentliches Indiz für die Mautbefreiung bleibt, die endgültige Rechtssicherheit jedoch erst mit dem Abschluss der Beschwerdeverfahren zu erwarten ist.

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