Linkshänder, Arbeitsplatz

Linkshänder am Arbeitsplatz: Arbeitgeber müssen Geräte bezahlen

Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 04:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Arbeitgeber müssen Linkshändern geeignete Arbeitsmittel stellen und Kosten tragen. Fragen zur Händigkeit im Bewerbungsgespräch sind unzulässig.

Linkshänder am Arbeitsplatz: Pflichten und Rechte für Arbeitgeber im Überblick
Eine ergonomische Computermaus für Linkshänder auf einem sauberen Schreibtisch in einem modernen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Arbeitgeber in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, Linkshändern geeignete Arbeitsmittel für ihre täkliche Tätigkeit bereitzustellen. Wie aus aktuellen Berichten hervorgeht, umfasst diese Pflicht unter anderem die Anschaffung von speziellen Computermäusen oder Scheren, sofern diese für die Ausübung der Arbeit erforderlich sind. Die Unternehmen müssen die hierfür anfallenden Kosten vollständig selbst tragen und dürfen diese nicht auf die Beschäftigten abwälzen. Diese rechtliche Vorgabe stützt sich maßgeblich auf das Arbeitsschutzgesetz sowie die geltende Arbeitsstättenverordnung, die eine ergonomische und sichere Gestaltung der Arbeitsplätze vorschreiben.

Gesetzliche Grundlagen und ergonomische Anforderungen

Die Verpflichtung zur Bereitstellung linkshänderspezischer Arbeitsgeräte wird durch die allgemeinen Schutzpflichten von Unternehmen begründet. Das Arbeitsschutzgesetz sowie die Arbeitsstättenverordnung dienen hierbei als rechtlicher Rahmen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass physische Belastungen minimiert werden.

Für Linkshänder bedeutet dies in der Praxis, dass Standardarbeitsmittel, die primär für Rechtshänder konzipiert sind, oft eine ergonomische Hürde darstellen. Die Bereitstellung von Equipment, das explizit auf die Bedürfnisse von Linkshändern zugeschnitten ist, wird daher als notwendiger Teil der Gefährdungsbeurteilung und der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen angesehen. Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist dabei zwingend vorgesehen, da die Bereitstellung sicherer und geeigneter Arbeitsmittel grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Betriebs fällt.

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Anpassung von Maschinen und industriellen Anlagen

Über die Ausstattung von Büroarbeitsplätzen hinaus erstrecken sich die Anforderungen auch auf den industriellen Sektor und die Produktion. Arbeitgeber sind dazu angehalten, auch komplexe Maschinen und technische Anlagen an die Bedürfnisse von Linkshändern anzupassen. Hierbei gilt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Eine solche Anpassung muss für das Unternehmen mit einem vertretbaren Aufwand realisierbar sein.

Sollte der Umbau einer Maschine oder die Beschaffung spezieller Steuerungseinheiten einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand bedeuten, können im Einzelfall Ausnahmen bestehen. Dennoch bleibt die grundsätzliche Pflicht bestehen, im Rahmen des Möglichen eine Umgebung zu schaffen, die auch linkshändigen Bedienpersonen ein sicheres und effizientes Arbeiten ermöglicht. Fachleute weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine mangelnde Anpassung nicht nur die Ergonomie beeinträchtigt, sondern auch das Unfallrisiko an Maschinen erhöhen kann.

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Unzulässige Fragen im Bewerbungsprozess

Ein weiterer wesentlicher Aspekt betrifft das Arbeitsrecht im Stadium der Personalauswahl. Arbeitgeber dürfen Bewerber im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs oder in Personalfragebögen nicht nach ihrer Linkshändigkeit fragen. Diese Information gehört zur Privatsphäre der Bewerber und hat in der Regel keinen direkten Bezug zur fachlichen Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle.

Falls ein Arbeitgeber dennoch eine solche Frage stellt, wird dies als unzulässig eingestuft. In einer derartigen Situation ist es Bewerbern rechtlich gestattet, die Unwahrheit zu sagen. Dieses sogenannte Recht zur Lüge greift immer dann, wenn der Arbeitgeber Fragen stellt, die seine Befugnisse überschreiten und potenzielle Diskriminierungen oder unzulässige Datenerhebungen darstellen könnten. Die Entscheidung für oder gegen einen Bewerber darf somit nicht von der Händigkeit abhängig gemacht werden, zumal der Arbeitgeber ohnehin zur späteren Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel verpflichtet ist.

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