Landgericht, Heilbronn

Landgericht Heilbronn: Airlines müssen nicht genutzte Fluggebühren erstatten

Veröffentlicht am: 30.09.2026 um 23:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bei nicht angetretenen Flügen sind tatsächlich ersparte Steuern und Gebühren erstattungsfähig; Ansprüche aus 2023 verjähren Ende 2026.

Landgericht Heilbronn: Airlines müssen Fluggebühren zurückzahlen
Leere Sitzreihen in einem modernen Flughafen-Terminal vor einer großen Fensterfront bei Morgenlicht. Illustration mit AI erstellt.

Fluggesellschaften müssen Passagieren bei einem Nichtantritt der gebuchten Reise nicht angefallene Steuern und Fremdgebühren zurückzahlen. Das hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden und damit einer Kundin aus dem Raum Heilbronn recht gegeben, wie aus einem Bericht von stimme.de vom 30.09.2026 hervorgeht. Das Landgericht änderte damit ein zuvor klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts ab.

Gericht wertet Flugverfall als Kündigung nach Werkvertragsrecht

In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass das Nichtantreten eines gebuchten Fluges rechtlich als Kündigung gemäß Paragraph 648 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzustufen ist. Durch diese rechtliche Einordnung ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, tatsächlich eingesparte Drittkosten an die Kunden weiterzugeben und anzurechnen.

Zu den erstattungsfähigen Beträgen zählen demnach insbesondere Positionen, die der Fluggesellschaft nur bei einer tatsächlichen Beförderung entstehen. Dazu gehören die Luftverkehrsabgabe sowie Abfertigungs- und Sicherheitsentgelte. Die Entscheidung der 6. Zivilkammer steht nicht isoliert da: Wenige Tage zuvor hatte bereits die 11. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn gleichlautende Urteile in fünf Parallelverfahren erlassen.

Keine automatische Erstattung durch Fluggesellschaften

Generell gilt im Luftverkehr, dass Steuern, Flughafengebühren und Treibstoffzuschläge bei Nichtantritt erstattungsfähig bleiben. Dieser Grundsatz greift auch bei Tarifen, die von den Airlines als nicht stornierbar ausgewiesen werden. Dennoch zahlen die Fluggesellschaften diese Beträge in der Praxis nicht automatisch an die Betroffenen zurück, wie phongnhaexplorer.com am 29.09.2026 berichtete.

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Dass es sich dabei um spürbare Beträge handeln kann, belegt ein Praxisbeispiel: Bei einem im Jahr 2024 gebuchten Hin- und Rückflug für einen Gesamtpreis von 300 Euro erhielt ein Reisender nachträglich knapp 110 Euro an Gebühren und Steuern zurück.

Fristen und Optionen zur Durchsetzung

Für die Geltendmachung derartiger Erstattungsansprüche gilt die reguläre dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der geplante Flug stattfinden sollte. Ansprüche für einen nicht angetretenen Flug aus dem Jahr 2023 verjähren dementsprechend mit Ablauf des 31.12.2026.

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Fluggästen stehen für die Rückforderung verschiedene Wege offen. Neben der direkten schriftlichen Aufforderung an die Airline kommen Schlichtungsverfahren sowie die Einschaltung von spezialisierten Rechtsdienstleistern in Betracht, um offene Erstattungsansprüche durchzusetzen.

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